{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-10-26","aktenzeichen":"2 StR 454/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 454/73\ndb. tE,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Philipp Jakob G ED aus Deu\n(OD), geboren am WD. Ep 1936 in Da,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n26. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n14. Mai 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGRÜNDE\n\n..\n\nZur Strafzumessung nimmt der Generalbundesanwalt\nStellung wie folgt:\n\nDagegen bestehen in Übereinstimmung mit der\nRevision Bedenken gegen den Strafausspruch.\nDas Urteil führt hierzu u.a. aus:\n\n\"Daß er seine Taten geleugnet hat, ist ihm\nnicht nachteilig anzurechnen. Andererseits\nhat er auf diese Weise auch nichts dazu\ngetan, um die Aufklärung zu erleichtern\nund insbesondere den jugendlichen Zeuginnen etwa die ausführliche Vernehmung vor\nder Kammer zu ersparen.\"\n\nDer Angeklagte hat aber einen Ansprüch darauf,\ndaß ein Tatzeuge, der ihn belastet, in der Hauptverhandlung vernommen wird, auch wenn es sich\num einen jugendlichen Zeugen handelt und dieser\nüber \"unschöne\" Dinge aussagen muß (BGHSt 1,\n342; BGH GA 1962, 339; BGH vom 27. Juli 1965\n\n- 1 StR 233/65 -). Das Prozeßverhalten des Angeklagten kann somit nur dann straferhöhend wirken, wenn es bei der Art der Tat und nach der\nPersönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die\nGefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt.\nKann ein solcher Schluß nicht zuverlässig gezogen werden, etwa weil der Angeklagte sich schänt,\nseine Schuld offen zuzugeben, weil er die Folgen\nder Verurteilung fürchtet oder andere teachtenswerte Gründe für sein Leugnen hat oder zu haben\nglaubt, so ist aus seinem Verhalten kein Straferhöhungsgrund gegeben, weil dies dann auf eine\nunzulässige Verfahrensstrafe hinausliefe (BCH\nvom 7. September 1955 - 3 StR 272/55 -). So\nliegt es hier. Der Strafausspruch kann daher\nnicht bestehen bleiben.\n\nDieser Ansicht schließt sich der Senat an.\n\neisen,\n\n£\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-26/2-str-454-73","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-26/2-str-454-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.233651+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-10-26/2-str-454-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1973-10-26","dockets":["2 StR 454/73"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.10.1973 – 2 StR 454/73","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-26/2-str-454-73","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:51.233651+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}