{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-10-24","aktenzeichen":"2 StR 249/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 249/73 . URTEIL\nAnn\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Tierarzt Dr. Horst Manfred WED zus B-Sch, geboren an W. ED 1956 in IE,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt >\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bonn vom 21. Dezember 1972 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nve\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem\nVorwurf des Mordes freigesprochen. Die hiergegen eingelegte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nI. 1. Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin,\ndaß das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngewesen ist.\n\nFür die IV. Schwurgerichtstagung des Geschäftsjahres 1972 war unter anderem Frau FB ausgelost\nworden. Da sie vor Tagungsbeginn in einen anderen Landgerichtsbezirk verzog, trat der zu dieser Zeit an der\nSpitze der Hilfsschöffenliste stehende bisherige Hilfsschöffe MD an ihre Stelle. Auf dessen Schreiben,\ndaß er aus beruflichen Gründen während der gesamten\nSchwurgerichtstagung nicht an Gerichtssitzungen teilnehmen könne, wurde statt seiner der Hilfsschöffe SB-\n@ED geladen. Dieser teilte dem Landgericht am 6. November 1972 mit, daß er der Ladung zur IV. Tagung des\nSchwurgerichts nicht Folge leisten könne; sowohl für den\n20. als auch für den 27. November 1972 seien halbtägige\nSitzungen des Personalrats seiner Behörde vorgesehen,\nan denen er als 1. stellvertretender Vorsitzender bzw.\nals amtierender Vorsitzender teilnehmen müsse. Daraufhin berief der Schwurgerichtsvorsitzende am 7. Novenmber 1972 den Hilfsschöffen PB für alle vier zur\nIV. Schwurgerichtstagung gehörenden Sachen ein, In drei\nvon ihnen, darunter der vorliegenden Sache, wirkte P@8-\nWED :is Mitglied des erkennenden Gerichts mit. Ursprünglich hatte der Schwurgerichtsvorsitzende Termin zur\n\nHauptverhandlung gegen Dr. W@B auf den 27., 28. und\n29. November 1972 bestimmt. Später verschob er ihn wegen Verhinderung eines Sachverständigen auf den 11.,\n12., 13. und 18. Dezember 1972.\n\nDie Vertretung des Hilfsschöffen SB Surch\nden Hilfsschöffen PB in vorliegenden Fall verstieß\ngegen § 49 in Verbindung mit § 84 GVG. Aus dem Schreiben\nSCHEEEEEB ergab sich lediglich, daß er am 20. und 27. November 1972 verhindert sein werde. Wenn der Schwurgerichtsvorsitzende demgegenüber eine Verhinderung dieses\nHilfsschöffen auch an weiteren Tagen der IV. Schwurgerichtstagung angenommen hat, so fehlte es hierfür an der\nnotwendigen tatsächlichen Grundlage, Die bloße Erklärung\nSCHE in seinem Schreiben, er könne der Ladung zur\nIV. Tagung nicht Folge leisten, reichte nicht aus, zumal\naus seiner nachfolgenden Begründung folgte, daß er nur\nan den beiden von ihm erwähnten Tagen anderweitig in Anspruch genommen wurde. Unter diesen Umständen hätte der\nHilfsschöffe su» zu der in den Dezember verschobenen Hauptverhandlung gegen Dr. WEB erneut einberufen\nwerden müssen. Dem stand nicht entgegen, daß in den drei\nanderen, inzwischen bereits erledigten Sachen an seiner\nStelle der ihm nachfolgende Hilfsschöffe PB >zv.\nin einer von ihnen der Hilfsschöffe KB mitgewirkt\nhatten. Eine Schwurgerichtstagung ist hinsichtlich der\nVerhinderung eines Hauptschöffen und seiner Ersetzung\ndurch einen Hilfsschöffen nicht als einheitlich Ganzes\nanzusehen. Es bedarf vielmehr für jede einzelne Strafsache der Prüfung, ob die Verhinderungsvoraussetzungen\nnoch bestehen (BGHSt 21, 308, 313; LM Nr. 4 zu § 49 GVG;\nferner BGH, Urteile vom 22. Oktober 1957 - 1 StR 116/57 -;\nvom 14. Januar 1958 - 1 StR 535/57 - sowie vom 16. August\n\n1973 - 4 StR 380/73 -). Steht allerdings die vorübergehende Verhinderung für einen gewissen Zeitraum, während\ndessen mehrere Schwurgerichtssachen verhandelt werden\nsollen, von vornherein fest, so tritt der für den Verhinderten einberufene Hilfsschöffe für die ganze Dauer der\nVerhinderung an dessen Stelle (BGHSt 21, 308, 313 mit\nweiteren Nachweisen). Ein solcher Ausnahmetatbestand war\njedoch nach der Umterminierung der vorliegenden Sache\nnicht gegeben. Deshalb durfte auf die erneute Einberufung\ndes Hilfsschöffen SB zu dem neuen Verhandlungstermin gegen Dr. WEB nicht verzichtet werden.\n\nOb SCEEEEEEB nach einer solchen Ladung seine Verhinderung auch bezüglich dieses Termins dargetan hätte, kann\ndahingestellt bleiben. Denn in einem derartigen neuen Verhinderungsfall des Hilfsschöffen SW hätte nicht\nmehr der Hilfsschöffe FD sondern die in der Hilfsschöffenliste hinter dem Hilfsschöffen KB eingetragene Frau HB einberufen werden müssen, weil die beiden ihr vorgehenden Hilfsschöffen bereits anstelle eines\nverhinderten Schöffen einberufen worden waren (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 380/73 -).\n\n2. Da schon wegen des absoluten Revisionsgrundes der\nvorschriftswidrigen Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) das Urteil aufzuheben ist, kann dahingestellt bleiben, ob nicht\nauch die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift.\n\nII. Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Eingehens\nauf die im Rahmen der Sachbeschwerde gemachten Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Bundesanwaltschaft.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Affektzustand nur in höchst seltenen Ausnahmefällen als Bewußtseinsstörung im Sinne des\n§ 51 StGB anerkannt werden kann (vgl. u.a. BGHSt 6, 329,\n332). Andernfalls würde die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Schaden des Rechtsfriedens in einem unerträglichen Maße eingeschränkt werden.\n\nIII. Der Senat hat die Sache nicht an das Schwurgericht in Bonn zurückverwiesen, sondern von der Möglichkeit zur Zurückverweisung an ein anderes Schwurgericht des Landes (§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Altern. StPO)\nGebrauch gemacht.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-24/2-str-249-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-24/2-str-249-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.177476+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-10-24/2-str-249-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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