{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-23","aktenzeichen":"1 StR 448/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 448/73\n23 h9,:: in der Strafsache\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Adolf D EEE , ohng festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 19.0 ir TECH,\n\nzur Zeit in Haft\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshots hat in der\nSitzung vom 23. Oktober 1973, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom\n5. April 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGRÜNDE:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nim Zustand erheblich verminderten Hemmungsvermögens\nbegangenen Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verur-\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die Verurteilung jedoch rechtlich nicht\nbeanstandet werden, Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Nichtanwendung des § 51\nAbs. 1 StGB.\n\nDas Schwurgericht hat ohne Rechtsfehler zugunsten\ndes Angeklagten - auf Grund seiner Einlassung und unter Berücksichtigung des niedrigsten Abbauwerts - für\ndie Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 3,96 °/oo\nunterstellt. Das Urteil geht damit von einem Grad der\nAlkoholbeeinflussung aus, der in aller Regel jedenfalls\ndas Hemmungsvermögen des Täters beseitigt und damit zur\nZurechnungsunfähigkeit führt (vgl. BGHSt 1, 384, 385;\n\nBGH VRS 8, 49; BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72 -\nsowie Urteile vom 7. Juni 1962 - 2 StR 209/72 - und vom\n19. Dezember 1972 - 1 StR 533/72 -; Pfeiffer/Maul/Schulte\nStGB § 51 Anm, 5, 8 mit weiteren Nachweisen). Das gilt\ngrundsätzlich auch, wenn der Täter trinkgewohnt ist, wenn\ner zielstrebig gehandelt hat und wenn er sich an das Tatgeschehen erinnern kann (BGH, Urteil vom 10. April 1973\n\n- 1 StR 607/72 -). Es gibt indessen keinen allgemeinen\nErfahrungssatz dahin, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 9/00 zurechnungsunfähig ist.\nWenn auch bei einem solchen Grad von Trunkenheit im allgemeinen selbst bei an Alkohol gewöhnten Tätern eine\n\nsehr erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit angenonmen werden muß, entsprechend einer noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, so kommt es\ndoch auf die Umstände des Einzelfalls an. Sie können so\ngeartet sein, daß sie ausnahmsweise die Anwendung des\n\n8 51 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen (BCH, Urteile vom\n\n14, April 1970 - 1 StR 31/70 - und vom 28. April 1970\n\n- 1 StR 49/70 - sowie Urteile vom 19. Dezember 1972\n\n- 1 StR 533/72 - und vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 -).\nSolche besonderen Umstände sind hier festgestellt.\n\n- Ib -\n\nAbgesehen davon, daß der Angeklagte - was für sich\ngesehen nicht ausreichen würde - bei Durchführung der\nTat zielstrebig vorgegangen ist und daß er sich an alle\nEinzelheiten vor, bei und nach der Tat erinnern kann\n(UA S. 18), handelt es sich bei ihm nach den getroffenen\nFeststellungen um einen Täter, der seit frühester Jugend\ndem Alkohol in außergewöhnlichem Maße verfallen ist\n(UA S. 3/4); er trinkt seit seinem 16. Lebensjahr täglich\n10 bis 15 halbe Bier, ohne daß ihm eine solche Trinkmenge\n- zur Tatzeit handelte es sich um 14 Halbe - allzu viel\nausmacht (UA S. 3, 4, 18). Nach Ausführung der Tat durchsuchte der Angeklagte die Kleidung seines Opfers und entnahm ihr Geld; er säuberte seine blutverschmierten Hände\nund wechselte einige Kleidungsstücke (UA S. 11). Danach\nwar er noch in der Lage, mit dem Fahrrad des Getöteten\nvom Tatort in Richtung Regenstauf wegzufahren. Als er\nhier die Bahnhofsgaststätte aufsuchte, stellie deren Wirt\nkeinerlei wesentliche Trunkenheitszeichen fest (UA S.18).\nSchließlich beseitigte der Angeklagte noch, bevor er in\nder Gaststätte weiterzechte, die Leuchtpistole, mit der\ner den Angriff auf sein Opfer begonnen hatte (UA S. 11).\nBei alledem stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn der\nsachverständig beratene Tatrichter aus den Gesamtumständen von Tatvorgang und Täterpersönlichkeit - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - die Überzeugung gewonnen hat, daß lediglich eine erhebliche Verminderung\ndes Hemmungsvermögens nicht ausgeschlossen werden könne\n(UA S. 18). Der Ausschluß des Einsichtsvermögens kam nach\n\nSachlage ganz offensichtlich nicht in Betracht; nähere\nAusführungen hierzu waren daher nicht erforderlich.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen\nRechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nzipfel Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-23/1-str-448-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-23/1-str-448-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.159757+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-10-23/1-str-448-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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