{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-10-10","aktenzeichen":"2 StR 426/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 426/73 BESCHLUSS\n40.40\n\nin der Strafsache\n\n| gegen\n\nden Arbeiter Mehmet I EB, ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam 9. ED 1939 in R@WW/TEÄREE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n11. Mai 1973 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Wertung des von der Strafkammer festgestellten\nSachverhalts als Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was\ndie Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Zumessungserwägungen der Strafkammer finden in\nmehrfacher Hinsicht in den zuvor getroffenen Feststellungen keine Stütze.\n\nDas gilt zunächst für den strafschärfend herangezogenen Gesichtspunkt, der Angeklagte habe \"rücksichtslos\" von der Waffe Gebrauch gemacht (UA S. 20). Diese An-\n\nnahme verträgt sich nicht damit, daß der Angeklagte zunächst nur einen Warnschuß abgegeben und den Revolver\n\nbei der weiteren Verfolgung durch die Animierdame Brg-WEB überhaupt nicht verwendet hat. Die Strafkammer hält\nden Warnschuß allerdings deshalb für rücksichtslos, weil\ner kaum weniger gefährlich gewesen sei. als ein gezielter\nSchuß auf Personen. Inwiefern der Schuß \"in der gegebenen\nSituation\" \"ohne weiteres\" auch wesentlich schlimmere Folgen hätte haben können, läßt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen.\n\nBedenken erweckt auch die Erwägung, der Angeklagte\nhabe \"über einen längeren Zeitraum hinweg\" versucht, seinen Willen in rechtswidriger Weise durchzusetzen (UA\nS. 21). Denn nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten nach dem ersten Nötigungsakt sofort der Weg freigegeben, verließ er dann eiligen Schrittes die Bar, gab den\nWarnschuß ab und schlug ersichtlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit \"in Höhe einer Baustelle\" Frau\nDrEB nieder (UA S. 6, 7). Die danach nicht durch tatsächliche Feststellungen belegte Annahme, das Tatgeschehen habe sich in einem längeren Zeitraum abgespielt,\nhat möglicherweise auch bewirkt, daß die Strafkammer dem\nAngeklagten seine Erregung über den Geldverlust nur für\ndie beiden ersten Nötigungsakte, nicht aber für den mit\nder Verletzung Frau Br verbundenen dritten zugute\nhält (UA S. 19). Daß in diesem Zeitpunkt \"kein vernünftiger Anlaß mehr\" für eine Erregung bestanden habe, verträgt sich im übrigen nicht mit dem Ausgangspunkt der\nStrafkammer, der Angeklagte habe geglaubt, ihm sei das\nGeld gerade bei dem Zusammensein mit Frau Brunn gestohlen worden (UA S. 10, 11).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich die\nangeführten Mängel zum Nachleil des Angeklagten ausgewirkt, insbesondere auch dazu beigetragen haben, daß\ndie Strafkammer den bei Annahme mildernder Umstände nach\n§ 228 StGB gegebenen Strafrahmen nicht einmal in Erwägung zieht, obwohl der seit über 10 Jahren in Deutschland lebende Angeklagte unbestraft ist (vgl. § 60 Abs. 2\nNr. 1, §§ 61, 49 BZRG).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Schauenburg\n\n.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-10/2-str-426-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-10/2-str-426-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.955184+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-10-10/2-str-426-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1973-10-10","dockets":["2 StR 426/73"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.10.1973 – 2 StR 426/73","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-10/2-str-426-73","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n11. Mai 1973 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/228","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"228","label":"§ 228 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"BZRG/61","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"61","label":"§ 61 BZRG","mentions":1},{"id":"BZRG/49","law":"BZRG","abbreviation":"BZRG","ref":"49","label":"§ 49 BZRG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:50.955184+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}