{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-09-19","aktenzeichen":"2 StR 165/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine Tat ist auch dann durch Notwehr gerechtfertigt, wenn\nder Angegriffene freiwillig geringere als die zur Abwehr\n\ndes Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel einsetzt\n\nund dabei fahrlässig einen Erfolg verursacht, den er bei\n\nAusschöpfung der als erforderlich anzusehenden Verteidi-\n\ngung vorsätzlich hätte herbeiführen dürfen,","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 53\n\nEine Tat ist auch dann durch Notwehr gerechtfertigt, wenn\nder Angegriffene freiwillig geringere als die zur Abwehr\n\ndes Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel einsetzt\n\nund dabei fahrlässig einen Erfolg verursacht, den er bei\n\nAusschöpfung der als erforderlich anzusehenden Verteidi-\n\ngung vorsätzlich hätte herbeiführen dürfen,\n\nBGH, Beschl. v. 19. September 1973 - 2 StR 165/73 -\nSchwG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 165/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bozidar B mm aus DEE,\ngeboren am EEE 1936 in OMMEM/Kreis Ku, |\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom\n17. Oktober 1972\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\"Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nuns\n\nDer Angeklagte, ein Jugoslawe, traf in einer Nacht\nauf eine Ansammlung von 10 bis 15 Landsleuten, die miteinander in Streit geraten waren und sich offenbar prügeln wollten; er trug zu dieser Zeit eine mit mindestens sieben Patronen scharf geladene automatische Pistole bei sich, die er kurz zuvor für einen Bekannten in Verwahrung genommen hatte. In der Absicht, den Streit zu\n\nschlichten, redete er begütigend auf die Personengruppe\n\nein. Es gelang ihm zunächst auch, sie zum Auseinandergehen zu veranlassen. Die drei Beteiligten Zu, zu\nund CB kehrten jedoch alsbald zurück und näherten\nsich dem Angeklagten. Dabei äußerten sie sinngemäß, daß\njetzt Blut fließen werde. CB hielt einen Schraubenzieher in der erhobenen Hand. Der Angeklagte wich zunächst\nzurück; er sah sich in Gefahr und befürchtete, von mehreren Seiten angegriffen zu werden. Schließlich blieb er\nstehen, holte die Pistole hervor und drohte, daß er schie-Ben werde, wenn die drei Männer weiter auf ihn zugingen.\nGleichzeitig oder unmittelbar danach feuerte er einen, möglicherweise auch noch einen zweiten Warnschuß nach oben in\ndie Luft ab. Seine Verfolger nahmen jedoch die Warnung nicht\nernst und bewegten sich weiter auf ihn zu. Der Angeklagte\nsenkte nunmehr ohne Hast die Pistole in der Absicht, zwischen sich und den drei Männern auf den Boden zu Schießen,\num seine Abwehrbereitschaft zu zeigen. Er wollte nur solche\nSchüsse auf den Boden, allenfalls noch Schüsse in die Beine,\nnicht aber in höher gelegene Körperpartien seiner Opfer abgeben. In rascher Folge verschoß er dann die restliche noch\nim Magazin der Pistole befindliche Munition. Entgegen seiner Absicht gingen indessen nicht alle Schüsse in Bodenrichtung. Ein Schuß löste sich bereits, als der Angeklagte die\nWaffe von oben nach unten zog und diese noch in etwa waagerechter Lage war. Dadurch wurde Zo@B an der Halsschlagader so schwer verletzt, daß er noch im Laufe des Tages an\ninnerer Verblutung starb.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem unbefugten\nFühren einer Schußwaffe zu 16 Monaten Freiheitsstrafe ver-\n\nurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte in vollem Un-\n\nfang und die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten insoweit Revision eingelegt, als dieser wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Die Revision des\nAngeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung wegen unbefugten Führens einer\nSchußwaffe richtet. Dagegen führen beide Rechtsmittel mit\nder Sachbeschwerde zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen\nfahrlässiger Tötung, da der Angeklagte nach den Feststellungen ZEEEMB in Notwehr (§ 53 StGB) erschossen hat.\n\nDer Angeklagte befand sich beim Gebrauch der Waffe\nin einer Notwehrlage: Er wurde von den drei Jugoslawen\nZUM, ZB und CB unter Drohungen angegriffen, ohne daß er diesen Angriff provoziert hatte; seine\nVerfolger zeigten durch ihr Verhalten, daß sie es nicht\nbei Drohungen bewenden lassen wollten, sondern beabsichtigten, ihm schweren körperlichen Schaden zuzufügen. Der Angeklagte war unter diesen Umständen berechtigt, dasjenige\nfür ihn erreichbare Abwehrmittel anzuwenden, das eine Sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten\nließ (BGHSt 24, 356, 358 mit Nachweisen). Das bedeutet,\ndaß der Angeklagte, nachdem sowohl seine Drohung mit der\nWaffe wie auch seine Warnschüsse erfolglos geblieben waren, mit der Pistole auf die weiter auf ihn zugehenden,\nihm schon der Zahl nach überlegenen Männer schießen durfte, um sie kampfunfähig zu machen. In Ausübung dieses\nRechts verletzte er ZB tödlich.\n\nDas Schwurgericht meint, daß dem Angeklagten trotz\nder objektiv gegebenen Notwehrlage fahrlässige Tötung deshalb vorzuwerfen sei, weil er allenfalls auf die Beine,\nnicht aber auf höher gelegene Körperpartien der Männer\n\nhabe schießen dürfen, dies aber infolge unachtsamen\n\nUmgangs mit der Pistole. dennoch getan und dadurch die\ntödliche Wirkung eines Schusses verursacht habe. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. |\n\nNicht unbedenklich ist schon der Ausgangspunkt\ndes Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod ze>\nfahrlässig herbeigeführt habe: Insoweit fehlt es an hinreichenden den Vorwurf der Fahrlässigkeit tragenden\nFeststellungen. Die Frage kann indessen auf sich beruhen,\nda das Handeln des Angeklagten selbst dann gemäß § 53\nAbs. 1 StGB gerechtfertigt war, wenn ZEEEMB infolge einer\nFahrlässigkeit des Angeklagten tödlich getroffen wurde.\nNach dem oben Gesagten trifft es nicht zu, daß der Angeklagte nur auf die Beine seiner Verfolger schießen durfte.\nVielmehr war er angesichts der objektiv gegebenen Lage,\nin der er sich allein gegenüber den drei entschlossen auf\nihn zukommenden Männern befand, die sich selbst durch\nWarnschüsse nicht abschrecken ließen, von \"Blutfließen\"\nsprachen und von denen einer noch dazu einen Schraubenzieher in der erhobenen Hand hielt, berechtigt, gezielte\nSchüsse auch auf andere Körperpartien seiner Angreifer\nabzugeben und dadurch den weiteren Angriff endgültig zu\nunterbinden. War er aber hierzu berechtigt, so ging er\nseines Notwehrrechts nicht dadurch verlustig, daß er\nSchüsse dieser Art gar nicht abgeben, sondern sich mit\nweniger gefährlichen Abwehrmitteln, nämlich Schüssen auf\nden Boden und notfalls die Beine seiner Angreifer begnügen wollte und dabei unbeabsichtigt einen Erfolg verursachte, den er vorsätzlich hätte herbeiführen dürfen.\nEin Angegriffener wie hier der Angeklagte kann jedenfalls\ndann nicht wegen fahrlässiger Schädigung seines Angreifers bestraft werden, wenn er freiwillig hinter der nach\n\n§ 53 Abs. 2 StGB erforderlichen Verteidigung zurückgeblieben ist und nicht mehr getan hat, als er bei Anwendung der erforderlichen Verteidigung hätte tun dürfen\n(ebenso Baldus in LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 16 und 23; OLG\nHamm NJW 1962, 1169; a.A. anscheinend RGSt 56, 285).\n\nOb anders zu entscheiden wäre, wenn es dem Angeklagten an dem für Notwehr erforderlichen Verteidigungswillen gefehlt hätte, kann offen bleiben. Denn nach den\nFeststellungen lag ein solcher Verteidigungswille des\nAngeklagten vor: Er gab alle Schüsse, darunter den tödlichen Schuß, ausschließlich aus dem Beweggrund heraus\nab, sich gegen seine Angreifer zur Wehr zu setzen und\nsich dadurch selbst zu schützen. Daß er ZB nicht tödlich treffen wollte, ändert nichts an seinem Willen, sich\nzu verteidigen (vgl. Baldus aa0).\n\nDa nur noch über den Strafausspruch wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe zu entscheiden ist, hat der.\n\nSenat die Sache nicht mehr an das Schwurgericht, sondern\nan eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nWillms Kirchhof Müller\nBaumgarten Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-19/2-str-165-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-09-19/2-str-165-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:50.596422+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-09-19/2-str-165-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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