{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-08-29","aktenzeichen":"2 StR 250/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 250/73 . URTEIL\n247\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Horst Artur H ED aus Ze,\ngeboren am. EEEEEEB 1947 in VeuiuEm,\n\n2. den Polsterer und Tapezierer Werner FEB aus\nVE, dort geboren amD. EEE 1949,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. August 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willns,\nBaumgarten,\nDr. Meyer,\nDr.Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Landgericht @W in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n2h, Oktober 1972, soweit es die Angeklagten\n\nHE und FEB betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten des Diebstahls (§ 242 StGB),\nferner des Bandendiebstahls in acht Fällen (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, § 74 StGB) sowie\ndes versuchten schweren Raubes (§ 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig sind,\n\n2. im Ausspruch über die in den Fällen\nII B1, 2, 4bis 7, C, D1 und 3 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen\nsowie über die Gesamtstrafen mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Rechts-\n\nmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen\nDiebstahls in einem Fall, Diebstahls in acht schweren Fälen und versuchten Raubes zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, dem Angeklagten Hg die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist\nbestimmt, ferner die Tatwerkzeuge eingezogen.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte HB im Herbst 1971 den Mitangeklagten FEB in\nseinen Haushalt auf. An Geldmitteln standen ihnen lediglich\nder Lohn der Mitangeklagten Pe@iiiiB, die mit dem Angeklagten H@EB zusammenlebte, ferner dessen Ersparnisse und\nKrankengeld sowie ein von der Mitangeklagten Peiiiiiib\naufgenommener Kredit zur Verfügung. Der Angeklagte Feiie\nbesaß kaum Geld, da er keiner Arbeit nachging. Er konnte\ndeshalb nur sehr wenig zum gemeinsamen Haushalt beisteuern.\n\nAllmählich wurde das Geld knapp. Die beiden Angeklagten\nbemühten sich nunmehr intensiv um den Verkauf von 50 Autoradios und hierzu gehörenden Ersatzteilen, die sie im\nJanuar 1971 gestohlen hatten (Fall II A 1 der Urteilsgründe). Da ihnen deren Absatz nur zum Teil gelang und\nder erzielte Erlös bald zur Neige ging, insbesondere der\nAngeklagte FB kaum noch Geld besaß, begingen sie in\nder Zeit von Ende August bis Mitte September 1971 fünf\nAutomatendiebstähle (Fälle II B 1, 4 bis 7) und anschlie-Bend andere Straftaten, \"wobei ihnen zunächst nur die\nVorstellung gemeinsam war, in Zukunft ein paar Automa-\n\nten abzuhängen.\" Gegen Ende des Monats September kamen\n\nsie auf den Gedanken, in Zukunft die Automaten nicht mehr\nwie bisher aus ihrer Verankerung zu reißen, mitzunehmen\nund sie an einem anderen Ort aufzubrechen, sondern sie\n\nan ihrem ursprünglichen Platz aufzuschweißen. Aus diesem\nGrund brachen sie in der Nacht zum 24. September 1971\n\nin einen Neubau ein und stahlen dort Teile einer Schweißanlage. In der folgenden Nacht holten sie gemäß ihrem\nbereits am Vortag gefaßten Entschluß aus einem unverschlossenen Raum dieses Gebäudes weitere Zubehörteile (Fall II C\nder Urteilsgründe). Anfang September 1971 schlug der Angeklagte FEB vor, in die Geschäftsräume einer Brauerei\neinzubrechen und dort aus einem Tresor Geld zu stehlen.\nDer Angeklagte H@B erklärte sich nach einigem Zögern damit einverstanden. Sie entdeckten den Geldschrank jedoch\nnicht und begnügten sich deshalb mit 100 Dosen Coca-Cola\n(Fall II B 2). Da ihnen die Automateneinbrüche zu wenig\neingebracht hatten und ihre wirtschaftliche Lage immer\nkritischer wurde, entschlossen sie sich, eine Bank zu überfallen, sich vorher aber mit Waffen einzudecken. In der\nNacht zum 1. Oktober 1971 zertrümmerten sie die Schaufen-\n\nsterscheibe eines Waffengeschäfts und nahmen zwei Luftdruckpistolen aus der Auslage (Fall II D 1). Nach ihrem\nPlan sollte bei dem Überfall der einzige Angestellteder\nZweigstelle einer Bezirkssparkasse morgens beim Aufschlie-.\nßen der Eingangstüre abgefangen, mit einer ungeladenen\nPistole in Schach gehalten und dann aus dem Tresor das\nvorhandene Geld herausgenommen werden. Am Morgen des\n\n5. Oktober 1971 warteten sie hinter einem Mauervorsprung\nauf das Eintreffen des Sparkassenangestellten. Sie sahen\nihn aus dem Auto steigen, blieben aber noch in ihrem Versteck, bis er nach ihrer Berechnung den Eingang erreicht\nhatte. Als sie dorthin eilten, kamen sie zu spät, da der\nZeuge die Tür schon hinter sich zugeworfen hatte und die\nAngeklagten diese von außen ohne Schlüssel nicht Öffnen\nkonnten. Der Angeklagte HE klopfte zwar an die Tür und\nrief laut: \"Bitte, aufmachen!\" Dieser Aufforderung kam\nder Zeuge jedoch nicht nach, weil er erkannt hatte, daß\n\nes sich um einen Überfall handelte. Die Angeklagten flüchteten daraufhin. Für sie war erkennbar geworden, daß der\nZeuge ihr Vorhaben durchschaut hatte und sie es infolgedessen nicht mehr durchführen konnten (Fall IIID 3).\n\nMit der von der Bundesanwaltschaft vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft wird die Nichtanwendung\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen IIB1, 2, 4\nbis 7, C und D 1 sowie des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB im\nFall II D 3 der Urteilsgründe gerügt. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat das Vorliegen dieser Straftatbestände mit der Begründung verneint, die Angeklagten\n\nhätten sich nicht zur fortgesetzten Begehung von Raub\noder Diebstahl \"verbunden\", insbesondere keine Bande mit\ndem Ziel der Begehung derartiger Taten gebildet. Der\nGrund für die Strafschärfung in den beiden genannten Vorschriften sei die erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit,\ndie von einer Gruppe von Tätern ausgehe, welche sich gegenseitig zur Begehung solcher Taten verpflichtet hätten\nund - auf dieser gegenseitigen Verpflichtung aufbauend -\neine festgefügte Organisation bildeten. Hieran fehle es\naber bei den beiden Angeklagten. Der Ausgangspunkt für\nihr ständiges Zusammensein sei der im Januar 1971 verübte\nDiebstahl der Autoradios sowie das Bestreben gewesen, diese\nzu verwerten, Später habe sich dann zwar ihre \"gemeinsame\nVorstellung\" darauf gerichtet, in Zukunft bei Geldmangel\nzur vorübergehenden Sanierung einige Automaten zu stehlen.\nIn dieser \"Vorstellung\" könne aber nicht eine \"gegenseitige Verpflichtung\" gesehen werden. Ursächlich für das wiederholte Zusammenwirken der beiden Angeklagten bei den einzelnen, jeweils von akutem Geldmangel ausgelösten Taten\nsei der vom Angeklagten H@8 auf den mittellosen, von ihm\nabhängigen Angeklagten FM zumindest stillschweigend\nausgeübte Druck gewesen.\n\nAus dieser Begründung ergibt sich, daß die Strafkammer die Begriffe Bande sowie Verbindung (zur fortgesetzten\nBegehung von Raub oder Diebstahl) verkannt hat. Beide Merkmale setzen weder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung solcher Delikte noch die Bildung\neiner \"festgefügten Organisation\" voraus. Vielmehr genügt,\ndaß die betreffenden Personen übereingekommen sind, in Zukunft mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte\nTaten auszuführen. Bereits die sich aus dieser allgemeinen\nVerbrechensabrede sowie aus dem späteren örtlichen und\n\n2\n\nzeitlichen Zusammenwirken Mehrerer ergebende Gefährlichkeit begründet die Strafschärfung (vgl. RGSt 66, 236,\n\n242; BGHSt 8, 205, 209). Den Gesetzesmaterialien zum\nErsten Strafrechtsreformgesetz (1. Schriftlicher Bericht\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT Drucks.\nv/4094, Seite 36; Niederschriften dieses Ausschusses,\n\n5. Wahlperiode, Seite 2474; StGBE 62 mit Begründung, BT\nDrucks. IV/650, Seite 407 und Niederschriften über die\nSitzungen der Großen Strafrechtskommission, 6. Band,\n\nSeite 18), durch das in den Tatbestand des Bandendiebstahls die Formulierung \"als Mitglied einer Bande\" eingefügt worden ist, läßt sich nicht entnehmen, daß durch\ndiese Fassung bezüglich der Frage der gegenseitigen Verpflichtung sowie der Organisation eine von dem früheren\nWortlaut abweichende Auslegung bezweckt wird. Entgegen\n\nder Ansicht der Strafkammer ist ferner unbeachtlich, daß\nder \"Ausgangspunkt\" für das ständige Zusammensein der Angeklagten der vor ihrer Bandenabrede begangene Diebstahl\ngewesen war. Dadurch, daß der Zusammenschluß zunächst anderen Zwecken als der Ausführung von Diebstählen dient,\nwird die Anwendung der beiden Bandenstrafvorschriften nicht\nin Frage gestellt (BGH bei Dallinger MDR 1967, 369). Auch\nkommt es nicht darauf an, ob sich der Angeklagte FT\ndem Mitangeklagten H@P gegenüber wegen seiner besonders.\nschwierigen finanziellen Lage und einer dadurch etwa bedingten Abhängigkeit zum Mitmachen verpflichtet sah. Aus\nwelchem Grund die Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend die Abrede getroffen haben, ist für die Erfüllung der beiden Tatbestände ohne Bedeutung. Der Annahme\neines Bandendiebstahls oder Bandenraubs steht weiter nicht\nentgegen, daß sich die Angeklagten nur \"bei Geldmangel zur\nvorübergehenden Sanierung\" finanzielle Mittel auf straf-\n\nbare Weise beschaffen wollten. Zwar folgt aus dem Erfordernis der Vereinbarung fortgesetzter Deliktsbegehung,\ndaß die Beteiligten beabsichtigen müssen, die Verbindung\nzumindest für eine gewisse Dauer aufrecht zu erhalten.\nDas schließt aber nicht aus, daß sie die Ausführung der\nEinzeltaten von einer Bedingung - hier ihrem Geldmangel -\nabhängig machen. Auch wird die Anwendung der beiden Bandenstrafvorschriften durch die ursprüngliche Beschränkung der Tatobjekte auf Zigarettenautomaten ebenso wenig\ngehindert wie durch die spätere Änderung der Begehungsweise. Denn alle von ihnen im Anschluß an die getroffene\nBandenabrede verübten Delikte sollten der Beschaffung\nvon Mitteln für ihren Lebensunterhalt dienen.\n\nIn sonstiger Hinsicht bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der beiden Strafvorschriften in den erwähnten Fällen. Wie das\nLandgericht zutreffend ausführt, genügen zur Annahme\neiner \"Bande\" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon\nzwei Personen (BGHSt 23, 239). Der Senat hat deshalb in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst\nden Schuldspruch geändert. Einer Zurückverweisung der\nSache bedurfte es insoweit nicht, da den Angeklagten\ndie bandenmäßige Begehung in diesen Fällen bereits in\nder Anklage vorgeworfen und auch im Eröffnungsbeschluß\nhiervon ausgegangen worden ist. Mit der Änderung des\nSchuldspruchs verlieren die für diese Taten verhängten\nEinzelstrafen sowie die Gesamtstrafe ihren Bestand. Über\nsie wird das Landgericht neu zu entscheiden haben. Dabei\nwird beim Angeklagten HE zu prüfen sein, ob und inwieweit das in den §§ 49, 60 Abs. 2, § 61 BZRG ausgesprochene\n\nFar\n\nVerwertungsverbot zu beachten ist. Ferner wird es einer\nneuen Entscheidung über die Anordnung der Maßregeln nach\n88 42 m, 42 n StGB bedürfen,\n\nSchumacher willms - Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-29/2-str-250-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-08-29/2-str-250-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:49.988095+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-08-29/2-str-250-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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