{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-06-27","aktenzeichen":"2 StR 148/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 148/73 | URTEIL\nI16\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich Wilhelm 2 WB aus OBER /aD)\ngeboren am 9. EB 1935 in mag,\n\nwegen unerlaubter Berufsausübung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der.\nSitzung vom 27. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am -Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\n‘ Baumgarten\nDr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEED>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des landgerichts in Mainz\nvom 15. November 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvo\n- 3 -\n\nGrü n de:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nBerufsausübung in zwei Fällen (§§ 145 c, 74 StGB) unter\nEinbeziehung zweier in anderen Verfahren ergangener Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe, soweit sie\nnicht als durch Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßt\ngilt, hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die\nVerletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision wendet\nsich die Staatsanwaltschaft allein gegen die Strafausssetzung.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten die Strafaussetzung\nnur \"unter Zurückstellung gewisser Bedenken\" gewährt. Diese\nBedenken ergeben sich ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte bei seiner Tätigkeit im Weinhandel mehrfach und erheblich straffällig geworden ist, schon ein im Jahre 1965\nausgesprochenes erstes Berufsverbot mißachtet hat und auch\nfrühere Strafaussetzungen nicht dazu nutzte, sich zu bewähren;\ninsbesondere beging er alle jetzt abgeurteilten Taten in\neiner Bewährungszeit, und zwar die erste - eines der Vergehen nach § 145 c StGB -— wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung aus einer Strafhaft, die ihm unter anderem\nwegen einer gleichartigen Tat auferlegt war. Wenn die Strafkammer unter solchen Umständen gleichwohl zu einer Strafaussetzung zur Bewährung gelangt, so bedarf das einer\neingehenden Begründung, die erkennen läßt, daß sie bei\nihrer Entscheidung: von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und alle sich aufdrängenden Umstände in ihre Erwägungen einbezogen hat. In beiderlei Hinsicht bestehen\nhier Bedenken.\n\n-A-\n\nFür die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte\nwerde auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs in Zu-\n‘ kunft ein straffreies Leben führen, war ihre Annahme von\nausschlaggebender Bedeutung, in dessen beruflichen Verhältnissen sei im November 1972 -— also im Monat der\nUrteilsfällung - ein entscheidender Wandel dadurch.\neingetreten, daß er seine Gastwirtschaft aufgegeben\nhabe und nur noch als Immobilienkaufmann tätig sei\n(UA S. 10). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend\nhervorhebt, trifft diese Annahme nicht zu. Der Angeklagte hatte seine in Wiesbaden betriebene Gaststätte\nschon Anfang 1963 aufgegeben und danach im Versicherungsund Finanzierungsgeschäft gearbeitet (UA S. 6/7). Der\nBerufswechsel hat ihn aber nicht davon abgehalten, im\nOktober 1968 erneut und wiederholt in strafbarer Weise\ngegen das ihm auferlegte Berufsverbot zu verstoßen. Es\nist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer diesen\nSachverhalt übersehen hat, der auch dann einer näheren\nWürdigung im Zusammenhang mit § 23 StGB bedürfte, wenn\ndie Strafkammer die entscheidende Wendung im Leben des\nAngeklagten etwa darin sähe, daß dieser, wie sie an\nanderer Stelle (UA S. 7) feststellt, im November 1972\nseine Beteiligung an einem Getränke-Vertrieb aufgab.\n\nIm übrigen machen die hartnäckigen und über lange\nJahre wiederholten Verstöße des Angeklagten gegen die\nzum Schutze des Verbrauchers erlassenen weinrechtlichen\nBestimmungen und gegen die wegen dieser Straftaten gerichtlich ausgesprochenen Berufsverbote, also sein \"hartnäckiges rechtsmißachtendes Verhalten\" (BGHSt 24, 40, 47),\n\nWR\n-5.-\n\neine Erörterung auch der Frage unerläßlich, ob die\nVerteidigung der Rechtsordnung einer Strafaussetzung\nzur Bewährung entgegensteht (§ 23 Abs. 3 StGB; vgl.\nauch BGH, Urteil vom 25. November 1970 - 3 StR 262/70).\n\nwillns Kirchhof | Müller\n\nBaumgarten Sehauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-27/2-str-148-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-27/2-str-148-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.873163+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-06-27/2-str-148-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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