{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1973-06-26","aktenzeichen":"5 StR 212/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 212/73\n\n1.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Volkswirt Klaus-Peter 1\" ED\n\naus Ho.\ndort geboren an WB >55,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Kraftfahrer Mileta SED zus Em,\ngeboren am EEE 1329 ir (un TED UEREED\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, (Jugoslawien),\n\nwegen gemeinschaftlicher menschengefährdender\nBrandstiftung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung von 26.Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\nGie Richter am Bundesgserichtshof\n\nSchmiat\nSiemer\nHerrmann\nSchuster\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ED aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mi,\n\nRechtsanwalt von au: m\nals Verteidiger des Angeklagten Sg,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten MW und\nSEE zegen das Urteil des Landgerichts\nin Hannover vom 19.Oktober 1972 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIN\n\nu nn\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten YB und\nSB wesen gemeinschaftlicher menschengefährdender\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu\nFreiheits- und Geldstrafen verurteilt, den Angeklagten\nSEE unter Freisprechun; im übrigen.\n\nGegen ihre Verurteilung haben beide Angeklagte\nRevision eingelegt. Die Rerision des Angeklagten I )\nerhebt eine Verfahrensbeschwerde und macht geltend, daß\ndie Beweisführung im Urteil lückenhaft\" sei. Das Rechtsmittel des Angeklagten VE Veanstandet in mehrfacher\nBeziehung das Verfahren und rügt außerdem die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nBeide Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensbe schwerden\n\na) Die Revision beanstandet, daß an der Entscheidung\ndie Hausfrau Ruth FB als Schöffin mitgewirkt hat und\nnicht der nächste in der Liste der Hilfsschöffen stehende\nHilfsschöffe Gerhard Heß.\n\nHierzu hat der Landgerichtspräsident wie folgt\nStellung genommen:\n\n\"Der Hauptschöffe ZUBE nat durch fernmündlichen\nAnruf bei der Geschäftsstelle am 18.9.1972 mitgeteilt, daß er verhindert sei, an der am 2.10.1972\nbeginnenden Sitzung teilzunehmen. Die Verhinderungsanzeige des für die Strafkammer 3 ausgelosten Hauptschöffen bezüglich der Sitzung\n\nam 25.9.1972 ist am 20.9.1972 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Darauf ist die an bereitester\nStelle stehende Hilfsschöffin HB in der\nStrafkammer 8 und der ihr in der Hilfsschöffen-\n\n-L-\n\nu.\n\nliste nachfolgende Hilfsschöffe He in der\nStrafkammer 3 eingese:zt worden, !\n\nDanach entsprach der \\insatz der Schöffin Haap Gen |\nGesetz (§§ 49, 77 GVG). De‘ maßgebende Zeitpunkt für die\nFrage, welcher Hilfsschöffe herangezogen wird, ist der |:\nBingang der Verhinderungserklärung bei der Geschäftsstelle\n(Kleinknecht, 30.Aufl. GVG § 48 Anm.4). \\\n\nb) Entgegen dem Vortrage der Revision hat der Vorsitzende § 218 GVG nF (bzw. § 69 Abs.2 GVG aF) beachtet, |\nwie sich aus seiner dienstlichen Äußerung im Zusammenhang\nmit seiner Geschäftsverteilung vom 5.Januar 1972 ergibt.\n\nDagegen, daß der Vorsitzende \"ad hoc den Berichterstatter\n\nun mean nn nn\n\nfür jedes Verfahren\" bestinmt, ist nichts einzuwenden. 2\nEs gibt einen \"gesetzlichen Richter\", aber keinen \"gesetz- Bu\nlichen Berichterstatter\". u\n\nc) Die Revision meint, das Landgericht habe die ihm\ndurch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Pflicht zur Aufklärung\ndes Sachverhalts verletzt, weil es den Rechtsanwalt ’ |\nDr VB nicht vern men habe.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten MW hatte in das\nWissen des Rechtsanwalts Dr.Wedekind gestellt, \"daß die\nAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Zeugen\nROEEEB von ihm stammte und allein den Zweck hatte, zu\nerfahren, ob REED es war, der den Angeklagten map\nder Brandstiftung bezichtigte\". Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer diesen Beweisamtrag mit\nder Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache als\nwahr unterstellt werde.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat sich die\nStrafkammer mit der Wahrunterstellung nicht in Widerspruch\ngesetzt. Die Ablehnung war auch dann nicht unzulässig, wenn\nsich Rechtsanwalt Dr WEB zeitweilig an Gerichtsstelle\nbefunden hat. Daß die Voraussetzungen des § 245 StPO vorlagen,\nbehauptet der Verteidiger selbst nicht.\n\n5.\n\nd) Daß die Strafkammer den Antrag auf Beiziehung von\nPrivatklageakten abgelehnt hat, war ebenfalls kein Verfahrens.\nverstoß. Das Landgericht het auch diesen Beweisamtrag gemäß\n8 2hh Abs.3 StPO abgelehnt, \"weil die Tatsachen, die bewiesen\nwerden sollen ... schon erwiesen sind\". Zu Unrecht sieht die\nRevision einen Verstoß darin, daß im gesamten Urteil von\neiner Bilanzfälschung durch den Steuerberater Ci nichts\nzu lesen sei. Das war nicht erforderlich. Das Gericht brauchte\nnicht zu allen für erwiesen erachteten Tatsachen ausdrücklich\nStellung zu nehmen. Daraus ergibt sich noch nicht, daß \"hier\neine als erwiesen angesehene Tatsache nicht beachtet\" worden\nist.\n\ne) Die Rüge, die Strafkammer habe aufklären müssen, wie\nlang die Strecke Hameln/Landshut sei und welche Witterungsverhältnisse in dieser Nacht geherrscht hätten, ist offensichtlich unbegründet.\n\nf) Schließlich bestanden auch keine durchgreifenden\nBedenken, den Richter am Amtsgericht Landshut WEB darüber\nzu vernehmen, was die Ehefrau des Mitangeklagten SED 215\nZeugin, die nunmehr aa, Zeugnis verweigert hat, vor ihm bekundet hat. Der Zeuge WB hat die Ehefrau SED 21s\nErmittlungsrichter vernommen, nachdem er (vgl. UA S.46) sie\nordnungsgemäß belehrt und sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen\" hatte. Darauf hat die Zeugin Aussagen\ngemacht, die ihren Ehemann, den Mitangeklagten, belasteten\nund daher bei dem vernehmenden Richter den Eindruck erweckten, sie habe seine anfängliche Belehrung nicht verstanden.\nEr belehrte sie daher noch einmal ausführlich. Nunmehr verweigerte Frau SGB die Aussage vor dem Richter We\nspäter in der Hauptverhandlung. Daraufhin wurde der Richter\nsowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung über\ndie Bekundungen der Zeugin vor der Aussageverweigerung ver-\n\nnommen.\n\n6 -\n\n1\n|\n\n-6\n\nDas ist im Gegensatz um Vortrage der Revision nicht\nzu beanstanden. Die Vernehnung des Zeugen WB und die\ndamit mittelbare Einführung und Verwertung der früheren\nAussage der Zeugin Gerda SEE waren zulässig, wie die\n\nSB ihre ursprüngliche Aussage vor dem Ermittlungsrichter\nim Bewußtsein und im Verstindnis der Bedeutung und Tragweite ihres Entschlusses gemacht hat, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch zu machen und auszu-Sagen. Wie das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum\nausgeführt hat, war es bei der Prüfung und Feststellung,\nob die Zeugin Se sich der Tragweite und Bedeutung\nihres Entschlusses bewußt Bewesen ist, nicht an die Überzeugung des Vernehmungsrichters WEB Sebunden. Auf die\nAusführungen UA S.46/47 wird Bezug genommen. Ein Verstoß\ngegen § 252 StPpo liegt daher nicht vor.\n\nII. Die Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalt nach gsprüft, ob es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Mn enthält. Das ist nicht der Fall.\nWas die Revision unter Berufung aufBGHst 10,208, 214/215 und\nBGHSt 16,394 vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nB. Die Revision des Angeklagten SEE»\n\nI. Der Beschwerdeführer SED beanstandet, daß zwar\nein Dolmetscher zur Hauptverhandlung hinzugezogen worden\nsei, dieser aber nicht übersetzt habe.\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Ob und inwieweit der vorsorglich bestellte Dolmetscher in der Hauptverhandlung\nheranzuziehen war, blieb dem pflichtgemäßen Ermessen des\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\nTatrichters überlassen (DBGHSt 3,285). Daß dieser sein\nErmessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich,\nzumal in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt keine\nAnträge gestellt worden sind.\n\nII. Was die Revision des Angeklagten im übrigen vorbringt, ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art\nund daher unzulässig (§ 337 StPO).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Schuster","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/5-str-212-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/5-str-212-73","retrieved":"2026-10-24 16:45:18.864795+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-06-26/5-str-212-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1973-06-26","dockets":["5 StR 212/73"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.06.1973 – 5 StR 212/73","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-26/5-str-212-73","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten MW und\nSEE zegen das Urteil des Landgerichts\nin Hannover vom 19.Oktober 1972 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/245","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"245","label":"§ 245 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/49","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"49","label":"§ 49 GVG","mentions":1},{"id":"GVG/77","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"77","label":"§ 77 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:45:18.864795+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}