{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-06-20","aktenzeichen":"2 StR 143/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 143/73 URTEIL\nMG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Schreiner und jetzigen Hüttenarbeiter\nBernfried A ED aus ZB, üort geboren am\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung: vom 20. Juni 1973, an: der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\n‚Dr. Schauenburg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Iand-\n\"gericht in Trier vom 26. Juni 1972 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2s\n\nFR\n\nEr\n\n- 3-\n\nGründe:\n\n. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 228 StGB) zu einem\nJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Anwendung des sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte\nseinen 64 Jahre alten Onkel mit heftigen Faustschlägen\nzu Boden. Bei dem Sturz erlitt der betrunkene Mann schwere\nKopfverletzungen, die nach fünf Tagen zu seinem Tod führten.\nDer Angeklagte war nach seiner geistigen Entwicklung in der\nLage, diese Folge vorauszusehen.\n\nMit Recht sieht das Schwurgericht auf Grund dieses\nSachverhalts die Tatbestandsmerkmale des § 226 StGB als\nerfüllt an.. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen.\nWas sie im einzelnen gegen den Schuldspruch vorbringt, ist\nim Ergebnis nicht geeignet, die Verurteilung zu gefährden.\n\na) Die Revision meint, aus den Gründen des erst\n7 1/2 Monate nach der Verkündung zu den Akten gebrachten\nUrteils ergäben sich Anhaltspunkte dafür, daß es das Ergebnis der Beratung nicht mehr zuverlässig wiedergebe. Sie\nknüpft damit ersichtlich an Erwägungen in dem Beschluß\nBGHSt 21, 4,. 10 an, nach denen ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO unter bestimmten\nVoraussetzungen ausnahmsweise zur Aufhebung des Urteils\nauf die Sachrüge hin führen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die Urteilsgründe sind\n\n- 4 -\n\nin sich schlüssig und vollständig. Die Revision sieht\neinen Widerspruch zwischen der Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Dr. IB und dem Inhalt der Sitzungsniederschrift. Das Revisionsgericht\n\nhat die Urteilsfeststellungen jedoch nicht an Hand des\nProtokolls nachzuprüfen (BGH NJW 1966, 63). Daran ändert\nsich nichts, wenn das Urteil verspätet zu den Akten gebracht worden ist. |\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision war das Schwurgericht nicht gehalten, sich ausdrücklich mit der Frage\nauseinanderzusetzen, ob der Angeklagte än Notwehr oder\nPutativnotwehr gehandelt hat. Nach den Feststellungen\nhat der Onkel des Angeklagten an dessen Rockärmel gezogen, um ihn daran zu hindern, weiter auf den schon\nzuvor tätlich angegriffenen Zeugen Re einzudringen. Sein Verhalten war als Nothilfe durch § 53 StGB\ngerechtfertigt und durfte schon deshalb nicht mit Schlägen\nbeantwortet werden. Angesichts der Einlassung des Angeklagten, er habe seinen Onkel lediglich mit einer Reflexbewegung, also nicht zu seiner Verteidigung, zu Fall gebracht, war es bei dieser Sachlage auch nicht geboten,\ndie Möglichkeit einer vermeintlichen Notwehrhandlung im\nUrteil ausdrücklich zu erörtern.\n\nc) Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen\ndes Schwurgerichts zum Ausschluß der Voraussetzungen des\n§ 51 StGB den Eindruck erwecken können, als habe es die\nEntscheidung über die Anwendung dieser Vorschrift den\nbeiden Sachverständigen überlassen und dadurch gegen\n§ 261 StPO verstoßen (vgl. BGHSt 7, 238). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß\n\n|\n\n-5-\n\nein solcher Verstoß nicht vorliegt. Das Schwurgericht\nbezeichnet das Gutachten des Sachverständigen Dr. gg\nausdrücklich als überzeugend und führt aus, es werde\ndurch den Gutachter Dr. GE bestätigt. Dadurch hat\n\nes, wenn auch in knapper Form, zum Ausdruck gebracht,\n\ndaß es sich selbst ein Bild von der Schlüssigkeit der\n\nvon den Sachverständigen vorgebrachten Argumente gemacht\nund ihre rechtliche Bedeutung für die Anwendung des § 51\nStGB selbständig geprüft hat. Daß die Sachverständigen\nsich im Rahmen ihrer Gutachten ihrerseits zu der dem\nGericht obliegenden rechtlichen Beurteilung des körperlichen und seelischen Zustandes des Angeklagten geäußert\nhaben, ist unter diesen Umständen unschädlich (BGH aa0).\nEs gefährdet den Schuldspruch bei der gegebenen Sachlage\nauch nicht, daß das Schwurgericht davon abgesehen hat,\n\ndie Ausführungen der Sachverständigen im einzelnen wiederzugeben. Das Urteil läßt erkennen, daß die Gutachten sich\nauf den Tathergang stützen, der auf einen nur geringgradigen Affektzustand des Angeklagten schließen lasse. Das\nfindet in den tatsächlichen Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat seine Bestätigung. Aus ihnen ergeben\nsich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte kurzfristig in einen Affektzustand geraten wäre, der ausnahmsweise auch bei einem sonst gesunden Täter die Anwendung des § 51 StGB rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 11,\n20).\n\n2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung dringen nicht durch.\n\n_6_\n\na) Mit der Erwägung, die Ursächlichkeit der HNandlungen des Angeklagten für den Tod des Opfers sei nicht\ndurch das Hinzutreten \"anderer gewisser tragischer Umständen\nwesentlich eingeschränkt worden, läßt das Schwurgericht die\nTrunkenheit des Opfers nicht unzulässig außer acht. Es meint\nmit dieser Wendung weitere Umstände, die der Angeklagte\nnicht erkannt hätte und die ihm deshalb bei der Strafzumessung nicht hätten zur Last gelegt werden können. Hinsichtlich der Trunkenheit des Opfers geht es ersichtlich\ndavon aus, daß dem Angeklagten dieser nach den Feststellungen (UA S. 3) erkennbarer Zustand seines Onkels nicht\nverborgen geblieben war. Daß es die entlastende Wirkung\netwaiger dem Täter unbekannter, für den Taterfolg mitursächlicher Umstände verkannt hätte, hält der Senat für\nausgeschlossen.\n\nb) Aus den unter 1 c dargelegten Gründen reichen die\nAusführungen des Schwurgerichts zur Verantwortlichkeit des\nAngeklagten trotz ihrer Knappheit auch aus, die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen.\n\nc) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß\ndas Schwurgericht es abgelehnt hat, die Vollstreckung der\nStrafe nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen.\nEine solche Maßnahme kommt bei Strafen von mehr als einen\nJahr nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen namentlich\neine Konfliktslage des Täters dazu drängt (BGHSt 24, 3, 5).\nHier kann sich der Angeklagte aber nicht darauf berufen,\ndaß besondere Umstände sowohl in. seiner Person als auch\nin der Tat selbst seine Schuld an dem folgenschweren\nGeschehen in einer die Anwendung der Ausnahmevorschrift\nrechtfertigenden Weise minderten. Er hat vielmehr, ohne\n\na\n\n- 7.\n\nernsthaft belästigt worden zu sein, aus einer augenblicklichen Verärgerung heraus unbeherrscht zugeschlagen\nund dadurch wegen einer Nichtigkeit den Tod eines Menschen\nverschuldet. Von einer besonderen Konfliktslage kann unter\ndiesen Umständen ebensowenig die Rede sein wie von einer\nsonstigen Ausnahmesituation.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten . . Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-20/2-str-143-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-20/2-str-143-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.578098+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-06-20/2-str-143-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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