{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-06-20","aktenzeichen":"2 StR 122/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 122/ 23 URTEIL\nDM\nin der Strafsache |\n\n. gegen _\n\nden Nirtschaftsjuristen Heinz-Gerhard V GEEEEEEEEB\naus u dort geboren am &. WB 1931,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‚hat in der\nSitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Schauenburg,\nals beisitzende Richter,\nRichterin am Landgericht >\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt EEEEEEEEED\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär «EEE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Frankfurt/Main vom 2. August 1972 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Nebenklägers wird das\n_ Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n53. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm\n\nGr Unde:\n\nI. Der Angeklagte hat auf den ihm körperlich überlegenen Zeugen Ki, der ihn vorher leicht in eine\nvor einem Gasthaus befindliche Hecke gestoßen und sich\ndarauf vor dem Angeklagten in Boxerstellung aufgestellt\nhatte, aus ca. 1 m Entfernung kurz nacheinander drei gezielte Schüsse aus einem Revolver abgegeben und ihn lebensgefährlich verletzt. Nur eine sofortige Operation\nrettete das Opfer. Das Schwurgericht führt aus, daB das\nVorgehen des Angeklagten gegen KO nicht die erforderliche Verteidigung gegen dessen rechtswidrigen Angriff gewesen sei, daß der Angeklagte aber den ersten\nSchuß in Furcht und Schrecken abgegeben habe, für diesen\ndaher die Schuld und Strafbarkeit entfalle. Den zweiten\nund dritten Schuß habe er dagegen nicht mehr in Furcht\noder Schrecken abgegeben. Da sich Anhaltspunkte für einen bedingten Tötungsvorsatz nicht gezeigt hätten, sei\nder Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, begangen mittels einer Waffe, nach §§ 223, 223 a StGB\nschuldig. Es hat ihn deshalb zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden\nsich die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers\nKeim. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und\n\nrügt Verletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger\nrechtfertigt seine Revision mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat zum Teil\nErfolg, das des Nebenklägers ist in vollem Umfang begründet. | = _ |\n\n1. Die Rüge, das Schwurgericht habe über den\nHilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Kriminalbeanten\nWEB nicht entschieden, greift nicht durch. Allerdings wird dieser Antrag in den Urteilsgründen nicht\n‘: genannt und nicht ausdrücklich abgelehnt. Das verhilft\n. der Revision jedoch nicht zum Erfolg. WEB sollte\naussagen, daß der Zeuge Dauer innerhalb von 20 bis 30\n. Sekunden nach dem ersten Schuß an der Eingangstür des\nLokals gestanden habe, also eher, als dieser selbst annehme, die drei von ihm bemerkten Personen in der Nähe\ndes Vorplatzes habe sehen können. Obwohl Dauer die Länge der Zeitspanne zwischen dem ersten Schuß und seinen\nVerlassen des Lokals mit zwei bis drei Minuten angegeben hatte, ist das Schwurgericht nicht von dieser Zeitspanne ausgegangen. Es sieht die Einlassung des Angeklagten, die angeblichen drei Personen hätten ihn bedroht, für widerlegt an, unabhängig davon, wie lang\ndie genannte Zeitspanne war (UA Bl. 20). Das Beweisthema war damit für die Entscheidung ohne Bedeutung. Außerdem ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte eine\nBedrohung seitens dieser Personen durch einen gezielten Schuß auf Kaiser abwehren konnte und wollte.\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Angriffe\ndes Beschwerdeführers richten sich im wesentlichen in\n\nunzulässiger Weise gegen die Feststellungen und. die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.\n\n3. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch. Strafschärfend wird\nverwertet, daß der Angeklagte vor der Tat eine Menge\n. Alkohol getrunken habe, obwohl er die Schußwaffe bei\nsich geführt habe. Über die Menge des vor der Tat genossenen Alkohols wird im Urteil jedoch nur festgestellt,\ndaß der Angeklagte in der Weinhandlung JE, die er\nspätestens 11/4 Stunde vor der Tat verließ, drei: Probiergläser Wein getrunken habe (UA Bl. 5, 3). Bei dieser geringen Menge Wein, die zuden zum Teil noch 1längere Zeit vor der Tat getrunken worden ist, kann nicht\nohne weiteres der vom Sachverständigen auf Grund der\n11 Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe berechnete Blutalkoholgehalt von 1,3 bis 1,5 %o zur Zeit der\nTat zugrunde gelegt werden; dies ist außerdem um so weniger möglich, als auch die Menge des nach der Tat vom\nAngeklagten getrunkenen Wiskys nicht genau festgestellt\nworden ist. Strafschärfend dürfte der Genuß der drei\nProbiergläser Wein zudem nur dann berücksichtigt werden, wenn der Alkohol Überhaupt die Tat beeinflußt hat\nund der Angeklagte damit rechnete oder rechnen mußte,\ner werde möglicherweise später in die Gelegenheit konmen, die Waffe zu benutzen und das Trinken dieser Men-\n‚ge werde ihn so enthemmen, daß er \"wahlloser und risikobereiter die Waffe\" ziehe. Ohne diese Voraussetzungen kenn ihm der Genuß des Weines nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein nicht vorwerfbares Verhalten darf\naber nicht zur Strafschärfung herangezogen werden.Feststellungen hierzu fehlen jedoch im Urteil. Deshalb konn-\n. te der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nII. Die Revision des Nebenklägers\n\n1. Der Verletzte KEMEB ist als Nebenkläger nach\n\n§ 395 Abs. 1 in Verbindung mit § 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO,\n§ 225 a StGB berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. Die\nSachrüge kann sich hier nur darauf stützen, daß § 223 a\nStGB nicht richtig angewandt worden sei, nicht etwa darauf, daß der Angeklagte nicht wegen Totschlagsversuchs\nverurteilt worden sei. Insoweit würde keine Beschwer\n\ndes Nebenklägers vorliegen (BGHSt 13, 143, 14h, 1453\nvgl. auch BGH NJW 1970, 205).\n\n2. Das Schwurgericht hat den Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung nur deshalb für schuldig befunden, weil er diese mit einer Waffe begangen habe.Daß\ndie Verletzungen Ke® lebensgefährlich waren (UA Bl.8),\nalso auch eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne\ndes § 223 a StGB vorlag, wird bei der rechtlichen Würdigung nicht erörtert und nicht berücksichtigt. Das _\nSchwurgericht hat also die Vorschrift des § 223 a StGB\nnicht erschöpfend angewandt. Der Umfang der Schuld ist\ngrößer, als es angenommen hat, und deswegen ist der Nebenkläger auch beschwert, obwohl der Angeklagte wegen\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.\n\n3. Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Urteils\nund nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs unter\nRichtigstellung des Umfangs des Schuldspruchs. Das\nSchwurgericht wird in der neuen Hauptverhandlung den\nSachverhalt neu feststellen und unter allen in Betracht\n. kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben,\nDabei wird derauf hingewiesen, daß ein bedingter Tötungs-\n\na,\n\nvorsatz nicht allein demit verneint werden kann, Anhaltspunkte dafür seien nicht vorhanden. Hat der An-\n\ngeklagte, wie bisher festgestellt worden ist, aus\n\nhöchstens 1 m Entfernung dreimal gezielt auf Kai\ngeschossen, ist das ein wesentlicher Anhaltspunkt für\n\neinen - bedingten - Tötungsvorsatz. Dieser Gesichts-\n\npunkt hätte geprüft und erörtert werden müssen.\n\nWilles Kirchhof Müller\n\nBaumgarten _ Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-20/2-str-122-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-20/2-str-122-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.539365+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-06-20/2-str-122-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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