{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-06-06","aktenzeichen":"2 StR 190/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\n2 StR. 190/73 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n‘den Baumaschinenführer Heinrich M EB aus\nBad Hi, dort geboren am 9. MB 1937, zur Zeit\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\n‚wegen Unzucht nit Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 6. Juni 1973 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Fulda vom 15.\n\n| Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben\n\nl. soweit der Angeklagte in den Fällen\nII 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen drei\nvollendeter und eines versuchten Verbrechens nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Bu\n\nLospr\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nDie Verurteilung in den Fällen II 2 und 3 der\nUrteilsgründe muß aufgehoben werden. Hier reichen die\nFeststellungen nicht zur Nachprüfung aus, ob es sich\nwirklich, wie vom Landgericht angenommen worden ist,\num vollendete Taten gehandelt hat. Der Angeklagte hat-\n‘te im Fall II 1 vier Schülerinnen unter 14 Jahren,die\nsich auf dem Wege zum Bahnhof befanden, veranlaßt,\nsein entblößtes Glied geflissentlich zu betrachten.\nAls drei von ihnen mit zwei weiteren Mädchen am übernächsten Tag in dieser Gegend das an ein Verkehrs- |\nschild angelehnte Fahrrad des Angeklagten sahen, suchten sie nach ihm, bis eine von ihnen den Angeklagten\nan derselben Stelle wie beim ersten Vorfall entdeckte. Auch diesmal rieb er an seinem entblößten Geschlechtsteil, \"obwohl\" er merkte, daß die Kinder\nihm zusahen (Fall II 2). Am folgenden Tag suchten\ndie Mädchen das Gelände des Bahnhofs auf, um den Angeklagten der Polizei zu melden; einige Jungen, de=-\nnen sie von den Geschehnissen erzählt hatten, schlossen sich ihnen an. \"Nach einiger Zeit sah man den\nAngeklagten auch\", der sich wiederum in der gleichen Weise betätigte (Fall II 3). Angesichts dieser\nFeststellungen ist unklar, ob er in den beiden letztgenannten Fällen die Kinder zur Verübung einer unzüchtigen Handlung in der Form des geflissentlichen\nZuschauens \"verleitet\" hat und damit jeweils eines\nvollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nschuldig ist. Zwar würde der Umstand, daß die Kinder\n\ndarauf aus waren, den Angeklagten zu beobachten, nicht\n\nohne weiteres der Annahme des Verleitens entgegenste-\n‚hen. Dieses Merkmal wäre aber nur dann gegeben, wenn\ntrotz der Absicht der Kinder noch Raum für eine Willensbeeinflussung blieb. Waren sie schon vorher fest\nentschlossen, das Tun des Angeklagten zu beobachten,\nso konnten sie nicht mehr \"verleitet\" werden. Deshalb\nwürde dann insoweit lediglich der Versuch eines Ver-\n\nbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, gegebenenfalls\n\nin Tateinheit mit Vergehen nach § 1§ 3 StGB, in Betracht kommen (LM Nr. 7 zu dieser Vorschrift; ferner\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 1955 - 4 StR 451/55 -),\nDas Urteil muß daher in den Fällen II 2 und 3 der Ur-\n'teilsgründe aufgehoben werden.\n\nDie vom Landgericht im Fall II 2 ebenso wie im\nFalle II 1 verwendete Formulierung, der Angeklagte\nhabe an seinem entblößten Glied gerieben, \"obwohl\"\ner gemerkt habe, daß die Kinder ihm zuschauten, könnte Zweifel an der Willensrichtung des Angeklagten\naufkommen lassen. Der Senat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß es sich bei der\nwiedergegebenen Formulierung lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck gehandelt hat und das Landgericht\n. zu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Angeklagten\nan einem geflissentlichen Zuschauen der Kinder gelegen war, | |\n\nFerner wird in der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen sein, daß in Fällen von Sittlichkeitsdelikten, die unter dem Einfluß von Alkohol verübt\nworden sind, besonderer Anlaß zur Prüfung der Henmungsfähigkeit des Täters besteht.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in\nden Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es läßt sich nicht\nmit genügender Sicherheit ausschließen, daß sich diese\nVerurteilungen auf die Höhe der in den beiden anderen\nFällen verhängten Einzelstrafen ausgewirkt haben.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Ze\n\nKirchhof Mayr | Müller\n\nRichter Meyer. ist im\n‚Urlaub ortsabwesend\n\nund verhindert, zu\n unterschreiben..\n\n- Kirchhof . - Schauenburg .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-06/2-str-190-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-06-06/2-str-190-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:48.348856+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-06-06/2-str-190-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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