{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-29","aktenzeichen":"1 StR 114/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 114/73 URTEIL\n49.5. 73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Frieda KB ‚ geborene Schi,\naus Keil, geboren an 9. EB 1941 in TEE /\nKreis EEE\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom\n\n29, Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @&B als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Land-\n\ngericht Bayreuth vom 2. November 1972\nwird verworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.\n\nA, Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\nB. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\n1. Das Schwurgericht sieht einen untauglichen Mordversuch der Angeklagten, begangen an deren 1 3/4 Jahre\nalten Tochter Agnes, als gegeben an, Der untaugliche\nVersuch steht dem tauglichen in der rechtlichen Bewertung gleich (BGHSt 1, 13; 3, 248; 4, 199). An die Stelle\nder Verwirklichung des Meiltatbestandes\" tritt der vermeintliche Anfang der Ausführung des Tatbestandes. Das\nAngriffsmittel muß in derartiger Beziehung zum Angriffsgegenstand stehen, daß der strafrechtliche Erfolg bei\nTauglichkeit des Mittels nach dem Plan des Täters und\nnach natürlicher Auffassung in unmittelbare Nähe gerückt\nist (BGH, Urteil vom 3. November 1959 - 1 StR 393/59).\n\nDas ist hier der Fall. Die Angeklagte mischte einem\naus Milch und Milupa bestehenden Brei das Reinigungsmittel\nABB bei und gab das Gemisch dem Kind zu essen. Damit war,\ndie Tauglichkeit des Mittels vorausgesetzt, der von der\nAngeklagten erstrebte Tod des Kindes unmittelbar nahegerückt,\n\n2. Die Ausführungen zur inneren Tatseite geben keinen\nAnlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\nNachdem das Schwurgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte, daß die Beimischung von A@BB zum Tode des\n\nKindes geführt hat, geht es davon aus, daß die Einnahme\nvon AB nicht geeignet ist, den Tod eines Menschen\nherbeizuführen (UA S. 13). Subjektive Erfordernisse der\nStrafbarkeit des Versuchs mit untauglichen Mitteln sind\ndas Erstreben oder Billigen des vorgestellten Erfolges\nund die Vorstellung des Täters, daß das angewendete\nMittel geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen. Die Angeklagte wollte das Kind töten (UA S. 5, 6, 12). Sie\nerhoffte und erstrebte diesen Erfolg. Der Urteilszusammenhang ergibt auch, daß sie das Reinigungsmittel\nals zur Tötung geeignet ansah. Sie faßte den \"Entschluß, Agnes durch Beigabe von A ... zu töten\"\n\n(UA S. 5). Sie ist geständig, das Mittel ihrer Tochter\nmit dem Vorsatz, sie dadurch zu töten, gegeben zu\n\nhaben (UA S. 9). Die Ausführung, die Angeklagte sei\nnicht sicher gewesen, ob die Beigabe des AB wirklich\nzum Tode des Kindes führen werde (UA S. 6), stellt den\nVorsatz der Angeklagten nicht in Frage. Sicherheit der\nTatbestandsverwirklichung ist kein notwendiger Bestandteil des Vorsatzes. Beim Versuch mit untauglichen Mitteln\ngenügt es, wenn der Täter das Mittel für geeignet hält.\n\n3. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum sieht das Schwurgericht das Merkmal der Heimtücke im Sinne des § 211\n\nStGB als in der Vorstellung der Angeklagten verwirklicht\nan.\n\nHeimtücke ist auch bei der Tötung eines Kleinkindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts\nunternehmen kann, möglich. Wer ein zur Tötung geeignetes Mittel oder das, was er dafür hält, der Nahrung\neines solchen Kindes beimischt und dem Kind davon zu\n\nessen gibt, handelt heimtückisch, wenn er es tut,\nweil das Kind andernfalls das Mittel wegen dessen\nGeschmack nicht nehmen, sondern ausspeien würde. Er\nschaltet so durch heimliches Verhalten den natürlichen Abwehrinstinkt des Kindes aus (BGHSt 8, 216,\n\n218). Diese Voraussetzungen sind hier festgestellt\n(UA S. 14).\n\n4, Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46\nNr. 2 StGB) entfällt.\n\nAuch beim beendeten untauglichen Versuch ist\nStraffreiheit möglich, wenn der Täter sich vor Entdeckung der Tat ernstlich bemüht, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhinderen (BGHSt 11,\n324; BGH MDR 1969, 494 Nr, 79). Das Schwurgericht nimmt\nrechtsirrtumsfrei einen beendeten Versuch an, weil die\nAngeklagte alles getan habe, was nach ihrer Vorstellung\nfür den Eintritt des Todes ihres Kindes erforderlich\ngewesen sei (UA S. 13). Nach fester Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendeten\nvom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters\nmaßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit\nnur bedingtem Vorsatz handelt. Hatte er sich eine ganz\nbestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus,\nohne daß der erstrebte oder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131;\n22, 330; BGH, Urteil vom 24. November 1970 - 1 StR 536/70).\n\nDas ist hier der Fall, Die Angeklagte hatte sich\nvorgenommen, ihr Kind durch die einmalige Beigabe von\nAGB zu töten. Sie führte die Handlung aus, ohne daß\nihr der eingetretene Erfolg strafrechtlich angelastet\n\nwerden kann. In ihrer Vorstellung konnte der Erfolg\nJedoch eintreten, die Tat sich ohne ihr weiteres Zutun\nallein aufgrund der Beimischung vollenden.\n\nDaß die Angeklagte den Eintritt des Todes nicht\nfür sicher hielt (UA S. 12), rechtfertigt keine andere\nBeurteilung. Die Ungewißheit über den Erfolg schließt\nein, daß der Täter mit beiden Möglichkeiten rechnet,\nmit dem Eintritt des erstrebten Erfolges sowohl als\nauch mit einem Mißerfolg. Läßt er in dieser Doppelvorstellung aus freien Stücken von weiterer Tatausführung\nab, so kann ihm dies allein keine Straffreiheit nach\n§ 46 Nr. 1 StGB verschaffen. Ihr steht entgegen, daß\nin der Vorstellungswelt des Täters der erstrebte Erfolg\neben doch eintreten kann und daß der Täter nach seiner.\nMeinung alles dafür Nötige bereits getan, also nichts\naufgegeben hat. Bei solcher Vorstellung von der Wirkung\nseines Handelns kommt der Täter nach § 46 Nr. 2 StGB\nnur dann von der Versuchsstrafe frei, wenn er, ohne\nentdeckt zu sein, den Erfolg durch eigene Tätigkeit\nabwendet (BGH, Urteil vom 18. November 1969 - 1 StR 473/69).\noder - beim untauglichen Versuch - sich ernsthaft um\ndie Verhinderung des erwarteten Erfolges bemüht.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhat die Angeklagte jedoch nichts getan, um die erstrebte\ntödliche Wirkung des Reinigungsmittels zu verhindern.\nEntgegen der Darstellung der Revision rief nicht die\nAngeklagte, sondern die Zeugin LE den Arzt herbei\n(UA S. 6). Diese Zeugin besorgte auch die Arznei. Daß\ndie Angeklagte sie dem Kind gab, reicht allein als\nernstliches Bemühen nicht aus. Bis zum Schluß verschwieg\n\nsie den Ärzten die Beigabe von A@B, weil sie nach\nwie vor wollte, daß das Kind daran stirbt (UA S. 13).\n\nII. Der Strafausspruch ist gleichfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht von der\nMilderungsmöglichkeit des Versuchs nach § 44 Abs. 1 StGB\nkeinen Gebrauch gemacht. Es hält der Angeklagten aber\n8 51 Abs. 2 StGB zugute und mildert so die Strafe nach\n§ 44 StGB. Die Annahme eines untauglichen Versuchs\nzwingt allein nicht zur Anwendung des milderen Strafrahmens. Die Behauptung der Revision, es habe allenfalls bedingter Vorsatz vorgelegen, steht in Widerspruch zu den Feststellungen. Auch die weiteren Straf-\n\nzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nzipfel Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-29/1-str-114-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-29/1-str-114-73","retrieved":"2026-10-24 16:45:19.195023+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-05-29/1-str-114-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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