{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-15","aktenzeichen":"1 StR 110/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 110/73 URTEIL\nX y on\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Giuseppe S aus E >»\ngeboren an 9. EEEB 19:5 in zew/s:o en (TEE) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die .\nRichter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und\nZipfel in der Sitzung von 15. Mai 1973, an der ferner\nteilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus &B-\naD als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter\nWED ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart\n\nvom 12. Oktober 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDas Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte\n\nden Lagerarbeiter Oskar Sch, der ihn zuvor mit\ngleichgeschlechtslichen Berührungen bedrängt hatte, vor\n\nder geöffneten Haustür durch mehrere Messerstiche tödlich\nverletzte. Der Angeklagte billigte dabei, daß er mit\njedem der beiden auf die Brust des Opfers gerichteten\nStiche den Tod Schi herbeiführen konnte (UA .\n\nSs. 41, 19). Er handelte danach mit bedingtem Tötungsvorsatz.\n\nDie Annahme der Schuldfähigkeit des Angeklagten _\nwird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Das\nSchwurgericht gelangt auf Grund einer Reihe von Beweis--\nanzeichen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen\n' Engell zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte in der Tatnacht \"keinesfalls erheblich angetrunken war\" (UA S. 15).\nWelche Alkoholmenge er im Verlaufe des Tattages zu sich\n'nahm, war nicht mehr \"genau erfaßbar\" (UA S. 16). Der\nAngeklagte flüchtete nach der Tat. Eine Blutentnahme\nfand nicht statt. Das Schwurgericht war danach nicht gehindert, Schlüsse auf die Einsichtsfähigkeit und das\nHemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit aus anderen\nvon ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen. Dazu gehören\ndie von den Zeugen PB, SED unı Ken bekundeten\nUmstände, die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und seine Erinnerungsfähigkeit. \"Hinzu kommt\",\ndaß das Schwurgericht die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebene Trinkmenge für unglaubhaft hält,\nweil sie, wie der Sachverständige errechnet hat, einen\nBlutalkoholgehalt von 4 %o ergeben würde, der tödliche\n‚Wirkung haben kann (UA S. 16).\n\nDie gegen diese Darlegung des Schwurgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Einer genauen\nMitteilung des vom Angeklagten behaupteten Alkoholverzehrs\n\nbedarf es nicht. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht\ngehalten, das tatsächliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Angaben des Angeklagten\n' und seines Verteidigers, in allen Einzelheiten wiederzugeben (BGH GA 1961, 172). Schließt er sich dem Qutachten eines Sachverständigen ohne eigene Erwägung an,\nso hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die\nSchlußfolgerungen des Sachverständigen im Urteil anzuführen (BGHSt 7, 238; 12, 311). Das angefochtene Urteil\nenthält aber sowohl eigene Erwägungen des Gerichts als\nauch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens. Der Inhalt der Behauptung des Angeklagten über\nseinen außergewöhnlichen Alkoholverzehr ist keine Anknüpfungstatsache, weil weder der Sachverständige ihn\nübernommen noch das Gericht ihn festgestellt hat. Das\nGericht hält ihn vielmehr für frei erfunden. Erörtert der\nSachverständige zusätzlich zu den tatsächlichen, die\nEntscheidung tragenden Schlußfolgerungen eine hypothetische, auf den erfundenen Angaben des Angeklagten\nberuhende Möglichkeit, um ihre Abwegigkeit darzutun,\nso zwingt diese Zusatzerwägung das Gericht nicht dazu,\ndie Behauptung in allen Einzelheiten wiederzugeben.\n\nDaß der Sachverständige und, ihm folgend, das\nGericht bei ihren tatsächlichen Schlüssen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben, ergeben\ndie auf die Sachrüge hin allein zu berücksichtigenden .\nFeststellungen des angefochtenen Urteils nicht. Insbesondere enthält das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Sachverständige beim Zugrundelegen \\\n\nder Abbauwerte allgemeingültige wissenschaftliche Erfahrungssätze außer acht gelassen hat. Die von der\nRevision vorgenommene eigene Berechnung des Blutalkoholgehalts findet in den Feststellungen keine Stütze.\n\nII. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen -\n_ Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen des § 51.\nAbs. 2 StGB sind in rechtlich unangreifbarer Weise verneint. Gegen die Versagung mildernder Umstände nach\n§ 213 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 213 StcB-\nbegünstigt den in \"gerechtem Zorn\" handelnden Totschläger.\nDaran fehlt es, wenn der Täter zu der schweren Kränkung durch\n_ den später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügenden Anlaß gegeben hat. Das ist hier der Fall. Der\nAngeklagte ging bewußt auf die gleichgeschlechtlichen\n\n. Handlungen Sch ein. Er legte in der Gaststätte\nzeitweise die rechte Hand auf einen Schenkel Schönleins\n(UA S. 6) und verließ das Lokal zusammen mit ihm Hand in\nHand wie ein Liebespaar (UA S. 7). In Kenntnis des gleichgeschlechtlichen Begehrens des Schönlein begab er sich mit\nihm nachts in dessen Wohnung. Ein Grund zu Empörung und\n\nZorn bestand für ihn danach wegen. der zudringlichkeit\n\n. Schönleins nicht.\n\nGeneralpräventive Gesichtspunkte darf das Gericht\nim Rahmen des § 13 StGB berücksichtigen (BGH, Urteil vom\n26. Januar 1971 - 1 StR 437/70; vom 30. Januar 1973 -\n1 StR 551/72). Dazu gehört auch die Erwägung, die Strafe\nsolle angesichts der besorgniserregenden Zunahme der\nTotschlagsdelikte durch ausländische Messerstecher abschreckend wirken (UA S. 29). Der Tatrichter hat damit\nnicht der Ausländereigenschaft des Angeklagten straferhöhende Bedeutung beigemessen (dazu BGH NJW 1972, 2191 Nr. 13)»\n\nsondern allgemein auf eine kriminologische Erscheinung.\n\nhingewiesen, der er entgegenwirken will. Darin liegt |\n\nkein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Behauptung\n\nder Revision, die vom Schwurgericht genannten Delikte\n\n‚hätten nicht zugenommen, ist ein unzulässiger Angriff\ngegen die Feststellungen.\n\nLoesdu Ms | Pikart\n\nWoesner . Zipfel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/1-str-110-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-15/1-str-110-73","retrieved":"2026-10-24 16:45:18.499117+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-05-15/1-str-110-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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