{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-04-11","aktenzeichen":"2 StR 49/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unter den Begriff \"Verkehr\" i.S. des § 9 OpiumG fällt jede\nauf Umsatz gerichtete Tätigkeit, so z.B. das Vorrätighalten mit dem Ziel des späteren Verkaufs.","text_plain":"' Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: 0 ja\n\nOpiumG § 9\n\nUnter den Begriff \"Verkehr\" i.S. des § 9 OpiumG fällt jede\nauf Umsatz gerichtete Tätigkeit, so z.B. das Vorrätighalten mit dem Ziel des späteren Verkaufs.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 1973 - 2 StR 49/73 - LG Bad Kreuznach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n2 StR A/B | URTEIL\n\n' in der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Metin U ED zu: w,\ngeboren an WW. EB 1940 in Iw/ Tim,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden lichter Schumacher und. die Richter\n‚Kirchhof, Dr. Müller, Baungarten und Dr. Meyer in\n\nder Sitzung vom 11. April 1973, an der ferner teil-.\ngenommen haben Bundesanwalt Dr. CD =.15 vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB\naus EB 215 Verteiäiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretär EP 21: Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\n: für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bad Kreuznach von\n6. September 1972 wird die Sache, soweit\ndas Urteil die Angeklagten vn und\nKOM vetrifft, zur Nachholung der Intscheidung über\n\n1. die Ersatzfreiheitsstrafe für die gegen\ndie beiden Angeklagten verhängte Geldstrafe,\n\n2. die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft\n\nan das Landgericht in Mainz zurückverwiesen,\n\ndas auch über die Kosten der Rechtsmittel zu\nentscheiden hat.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-0\n\nGründe:\n\nlach den Feststellungen .des bandgerichts vernischten\n‚der Beschwerdeführer und ein anderer cirka 6 kg angesenztes,\nin diesem Zustand unverkäufliches Haschisch mit 5 kg pul--\n‚verisiertem Haschisch, füllten es in Plastikfolien ab und _\npreßten es zu Platten, um es nit erheblichen Gewinn absetzen zu können. Das Haschisch hatten sie unversteuert\nerworben. 6 kg wurden später von dem anderen Tatbeteiligten\nverkauft. Der Verbleib der restlichen Menge konnte nicht\ngeklärt werden, ebenfalls nicht die Verteilung des Erlöses.\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Steuerhehlerei in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen gegen die §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 Opium zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie\nzu einer Gelästrafe von 1.500,-- DU verurteilt und die Einziehung von 2.000,-- DM als Wertersatz angeordnet. Im übrigen\nist der Angeklagte freigesprochen worden. Trotzden hat das\nLandgericht entschieden, daß er (und der ilitangeklagte KW)\ndie gesamten Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen\nAuslagen zu tragen haben. |\n\n1. Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts gerügt\n\nwird, bleibt im wesentlichen ohne äürfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da der Angeklagte sie nicht ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n-4-\n\nÜber die Umstände des Erwerbs des Haschischs brauchte\ndie Strafkammer keine ins einzelne gehende Feststellungen\nzu. treffen.\n\nFerner hat sie zu Recht 88 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 Opiumt\nangewendet. Das Vermischen der beiden Haschischmengen und\ndas Vorrätighalten mit dem Ziel des Verkaufs erfüllen den\nTatbestand des Verkehrs mit aus indischem Hanf gewonnenen\nHarz. Der Begriff \"Verkehr\" im Sinne des § 9 OpiumG ist im\nweitesten Sinn aufzufassen. Unter ihn fällt jede auf Umsatz\ngerichtete Tätigkeit (Schneidewin, in Stengleins Kommentar\nzu den Strafrechtlichen Nebengesetzen, Ergänzungsband, 1933,\nAnm. 1 e zu § 9 OpiumG; Kohlhaas, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 2 zu § 9 OpiunG; OLG Celle\nNIW 1972, 349; vgl. auch OLG Stuttgart OLGSt (5), S. 1 ff\nzu § 3 Opiumgesetz). Für eine solche weite Auslegung spricht\nvor allem der unterschiedliche Wortlaut in § 3 und § 9 OpiumG.\nWährend in jener Bestimmung dem Wort \"Verkehr\" ein einschränkender Zusatz (\"sonstige gleichartige\") beigefügt\nist, enthält § 9 OpiumG einen solchen nicht. Daß diese\nVorschrift zumindest teilweise einen weiteren Anwendungsbereich als § 3 OpiumG hat, ergibt sich ferner aus der\n\nunterschiedlichen Fassung bei der Begehungsform des Her-\n_ stellens. § 3 OpiumG setzt ein \"gewerbsmäßiges\" Herstellen\nvoraus. Demgegenüber genügt bei § 9 OpiumG jegliches Herstellen. Der umfassenderen Formulierung dieser Bestimmung\nliegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, die Verbreitun\nder in ihr bezeichneten Stoffe und Zubereitungen möglichst\nvollständig zu unterbinden. Da § 10 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 OpiumG mit der Alternative des Handeltreibens\njede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit erfaßt\n\n;\nFa\n\n(BGHSt 6, 246, 247), wäre nach dem vorstehend Dargelegten\nnicht einzusehen, daß der AÄnwendungsbereich des § 10\nAbs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 5 9 OpiumG hinsichtlich\neiner solchen Handlung enger begrenzt sein sollte.\n\nDie Strafzumessungserwägungen geben ebenfalls keinen\nAnlaß zu rechtlichen Bedenken. Aus der Menge von 11 kg |\ndurfte das Landgericht schließen, daß ein größerer Abnehmerkreis mit den Rauschnittel versorgt werden sollte.\n\nDie Strafkamner hat jedoch unterlassen, für die Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Dazu war\nsie gemäß § 29 StGB verpflichtet. Es ist nicht zulässig,\ndiese Entscheidung dem nachträglichen Verfahren nach §§ 459,\n462 StPO vorzubehalten (BGH MDR 1957, 526; vgl. ferner\n BGHSt 13, 399, 403). Der Zurückverweisung der Sache zur\nNachholung der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe steht\nnicht § 358 Abs. 2 StPO entgegen (BGH aa0); denn im Falle\ndes Unterbleibens dieser Entscheidung müßte die Geldstrafe,\nsofern sich ihre Uneinbringlichkeit ergeben sollte, gemäß\n§ 459 StPO ohnehin in eine Ersatzfreiheitsstrafe ungewandelt werden. |\n\nFerner bemängelt der Ingeklagte zu Recht, daß die\nStrafkammer nicht die Art der Anrechnung der Untersuchungshaft klargestellt hat. Zu einer solchen Entscheidung war sie\nhier genötigt, weil sie auf eine Freiheitsstrafe und eine\nGeldstrafe erkannt hat und in einem derartigen Fall geklärt\nwerden muß, auf welche der beiden Strafen oder in welcher\n\nVerteilung die Untersuchungshaft angerechnet wird (BGHSt 24,\n\n29, 30).\n\n-6 -\n\nDie Zurückverweisung der dache zwecks Nachholungs\nder beiden Entscheidungen ist gemäß § 357 StPO auf den\nan der Tat ebenfalls beteiligten Nitangeklagten KB\nzu erstrecken. Zwar setzt diese Bestimmung an sich eine\nAufhebung voraus. In der Zurückverweisung liegt hier\naber eine \"Aufhebung\" im weiteren Sinne (vgl. BGH, Urteil\nvom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60).\n\nAuf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Revisionsbegründung vorgebrachten Einwendungen gegen die Kostenentscheidung kann der Senat nicht eingehen. Die Kostenentscheidung ist nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGHSt 25, 77 ff). Eine solche Beschwerde hat der Angeklagte aber nicht eingelegt. Angesichts der eindeutigen\nBezeichnung seines Rechtsmittels als Revision kann sie\nnicht in jenen Einwendungen erblickt werden. Davon abgesehen wäre sie auch verspätet.\n\n'2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die gemäß\n§ 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt, führt\n_ ebenfalls zur Zurückverweisung der Sache, damit die beiden\nerwähnten Entscheidungen nachgeholt werden.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.\nNichts drängte die Strafkammer dazu, einen Sachverständigen über die erforderliche Größe eines Kartons zur\nBeförderung von 3,5 kg Haschisch zu hören. Darauf, ob\ndie angegebene Haschischmenge so hätte verpackt werden\nkönnen, daß sich das Paket durch eine nur 22 x 17 cm große\nÖffnung hätte schieben lassen, kam es nicht an. Entscheidend war allein, welche wirkliche Größe das von dem Belastungszeugen in seinen Ausmaßen beschriebene Paket hatte:\n\n- T-\n\nDas Vorbringen zur Sachrüge erschöpft sich in\nunbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.\nAus der Tatsache, daß ein Paket der vom Zeugen angegebenen Größe nicht in die Fensteröffnung paßte, durfte\ndie Strafkammer Zweifel gegen die Richtigkeit der Tatschilderung des Zeugen ableiten. Da dieser ferner zum\nEinzelfall 4 andere Angaben machte wie in der gegen\nihn durchgeführten Hauptverhandlung und auch im Einzelfall 5 seine Bekundungen wechselte, erscheint es recht-\n‚lich unbedenklich, daß der Strafkammer die Aussage dieses\nZeugen für eine Verurteilung des Angeklagten in den\nEinzelfällen 4, 5 und 6 (erster Teil) der Anklage nicht\nausreichte. Der Tatsache, daß sie die Aussage des weiteren Zeugen WB im Urteil nicht erwähnt hat, läßt sich\nnicht entnehmen, daß sie dieses Beweismittel bei ihrer\nBeweiswürdigung übersehen hat (BGH GA 1969, 280).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundes-\n. anwaltschaft. .\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-11/2-str-49-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-11/2-str-49-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.953486+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-04-11/2-str-49-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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