{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-04-11","aktenzeichen":"2 StR 42/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten vor\nder Polizei oder Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung auch ohne Verzicht auf das Verweigerungsrecht verwertbar, wenn der Aufenthalt des Zeugen nicht\nermittelt werden kann.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStPO §§ 52, 251 Abs. 2, § 252\n\nDie Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten vor\nder Polizei oder Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung auch ohne Verzicht auf das Verweigerungsrecht verwertbar, wenn der Aufenthalt des Zeugen nicht\nermittelt werden kann.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 1973 - 2 StR 42/73 - LG Bremen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR MOB URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Peter Rudi N EB aus\nDrap-CB, geboren am. EB 1943 in ReMEEEE,\n\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat iurch den\nVorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kivchhof, Dr. ‚Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 11. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. GEB 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär w als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht. erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n\n414. Juli 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rech.smittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier schweren Fällen unter Einbeziehung der\nin einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und einen Schraubenzieher eingezogen.\n\nSeine wirksam auf die Fälle II 3 und 4 der Urteilsgründe beschränkte (vgl. BGH NW 1952, 273) Revision, mit\nder er nur die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist\nunbegründet.\n\nDer von ihm behauptete Versto) gegen die SS S2,\n251, 252 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hatte\nzum Fall II 53 der Urteilsgründe den Kriminalobermeister\nEEE sowie den Kriminalhauptmeister Juin\nüber die Bekundungen vernommen, die von der Ehefrau des\nAngeklagten, Frau N, gelegentlich einer Hausdurchsuchung auf Befragen der Polizeibeamten gemacht worden\nwaren. Zum Fall II 4 hatte das Landgericht das Protokoll\nüber die Vernehmung von Frau NPD durch Staatsanwalt\nH@EP verlesen und diesen auch selbst als Zeugen über die\nvon ihr damals gemachten Aussagen gehört. Frau N»\n_ war zur Zeit der Hauptverhandlung unbekannten Aufenthalts\nund hatte deshalb nicht als Zeugin geladen werden können,\nIm Urteil (Bl. 6) heißt es: \"Wahrscheinlich hat sie nit\ndem Jugoslawen U SED die Bundesrepublik verlassen.\" Aus den Akten (Bl. 78 R) ergibt sich, daß gegen\nsie selbst in einem anderen Verfahren Anklage erhoben und\nsie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Unter\ndiesen Umständen war die Verlesung der Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO sowie die Vernehmung der\nVerhörspersonen zulässig. Beiden Maßnahmen stand nicht entgegen, daß Frau NEW als Ehefrau des Angeklagten nach\n5 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses\nberechtigt gewesen wäre. Dieses Recht zwang das Landgericht nicht, das Verfahren auszusetzen, bis der Aufenthaltsort von Frau IP ermittelt und geklärt wäre, ob\nsie von ihrem Recht Gebrauch machen wolle oder nicht. Zwar\nhat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß wegen des Verwertungsverbots des § 252 StPO (vgl. BCHSt 2,\n99, 103 ff; 7, 194 f; 11, 338 f; 13, 394 £; 18, 146, 148 f£)\neine Vernehmung von Verhörspersonen erst dann zulässig ist,\nwenn Gewißheit darüber besteht, daß der Zeugnisverweige-\n\n}\n\n7, 196, 196; BGH Urteil vom 3. Juli 1959 - 5 Stk 268/55 -).\nIn allen diesen Fällen war jedoch der betreffende Zeuge\nerreichbar, so daö er gefragt werden konnte, ob er das\nZeugnisverweigerungsrecht geltend machen wolle. Eine solche Möglichkeit fehlt dagegen, wenn sein Aufenthaltsort\nnicht ermittelt werden kann und er dem Gericht auch nicht\nschriftlich seine Entscheidung über sein Zeugnisverweigerungsrecht mitteilt (vgl. hierzu BGHSt 21, 12 f). Wollte\nman auf einen derartigen Fall jenen Grundsatz anwenden, so\n\n‚rungsberechtigte zur Aussage bereit ist (BEHSt 2, 110 75\n\nwürde der unerreichbare Zeuge zum Herrn des Verfahrens,\nVon seinem Verhalten wäre dann die Durchführbarkeit der\nHauptverhandlung abhängig. § 252 StPO gewährt ihm aber lediglich das Recht, \"in der Hauptverhandlung\" das Zeugnis\n‚zu verweigern sowie. seine frühere äöntscheidung zu ändern,\nnicht dagegen die Befugnis zu einer weitergehenden ZinfiuS-\nnahme auf das Verfahren. \\lenn auch dem § 252 StPO im \\iege\neiner sachgemäßen Auslegung ein Verwertungsverbot entnonmen wird, so läßt der eindeutige llortlaut dieser Bestinmung doch nicht die Folgerung zu, daß der Zeuge ein Fecht\ndarauf habe, durch Verheimlichen seines Aufenthaltsorts\ndie Durchführung des Verfahrens zu verhindern. Dafür, ihm\neine so beherrschende Stellung einzuräumen, fehlt zudem\njegliches schutzwürdige Interesse des Zeugen, der dem Gericht seine Anschrift vorenthält und sich nicht einmal\nschriftlich zur Frage seines Zeugnisverweigerungsrechts\näußert, obwohl er weiß, daß ein Strafverfahren gegen seinen Angehörigen anhängig ist und er in diesem bereits: einmal ausgesagt hat. Hier gebührt der Vorrang vielmehr dem\nGrundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schutze der\nAllgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller verfügbaren\n\nBeweismittel fordert. Der Senat teilt daher die Ansicht\nvon Gollwitzer (in Loewe/Rosenberg, § 252 Anm. 2 b) und\n‚Kleinknecht (§ 252 Anm, 2 B), daß in einem solchen Fall\ndas Verwertungsverbot des § 252 StPO nicht gilt.\n\nWie zu entscheiden wäre, wenn Frau NEE von den\nVernehmungspersonen nicht nach § 163 a Abs. 5 i.V.m. § 52\nAbs, 2 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt\nworden wäre, kann dahingestellt bleiben, da das Unterbleiben einer solchen Belehrung vom Beschwerdeführer nicht\nbehaupiet und gerügt worden ist. . u\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-11/2-str-42-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-11/2-str-42-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.933107+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-04-11/2-str-42-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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