{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-04-10","aktenzeichen":"4 StR 55/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 55/73 URTEIL\na &\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich Wilhelm RED aus I,\n\ndort geboren am EEE 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nNV\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,\nHürxthal, Buddenberg und Salger in der Sitzung vom\n\n10. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt EEW in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht\nGE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt MEEEEES aus EEE als Verteidiger\ndes Angeklagten, Justizangestellter GEB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nDüsseldorf vom 26. Mai 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch im Falle 104 (Tatgeschehen\nbei Waldwimmersbach am Morgen des\n22. Februar 1968),\n\nb) in den Strafaussprüchen in den Fällen 28\n(Tatgeschehen in Porz-Grengel am Morgen\ndes 18. Juni 1969) und 444 (gefährliche\nKörperverletzung des Wilhelm BB am\nMorgen des 6. Mai 1969),\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß waren\ndem Angeklagten in insgesamt 449 Fällen eine lange Reihe\nvon Straftaten vorgeworfen worden. Wegen der weitaus meisten\nvon ihnen ist dann später das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 |\nStPO vorläufig eingestellt worden.\n\nIn dem angefochtenen Urteil hat das Schwurgericht den\nAngeklagten für schuldig befunden\n\ndes vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt\nin zwei Fällen (Fälle 28 und 104),\n\nder gefährlichen Körperverletzung (Fall hub),\n\nder Verkehrsunfallflucht\n\nsowie des Bandendiebstahls in 53 vollendeten Fällen und\neinem versuchten Falle, wobei es in mehreren dieser Fälle\nTateinheit mit anderen Straftatbeständen angenommen hat.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten deswegen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.\nEs hat außerdem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten.\n\nI. Umfang der Anfechtung\n\n1. Gegen das Urteil vom 26. Mai 1972 hat der in Untersuchungshaft gehaltene Angeklagte selbst durch eigenhändiges\nSchreiben vom 29. Mai 1972, bei Gericht eingegangen am\nfolgenden Tage, Revision eingelegt. Diese Erklärung hat er\n‘zu Protokoll des für die Justizvollzugsanstalt zuständigen\n\"Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 30. Mai 1972 wiederholt.\n\nMit Schriftsatz vom 29. Mai 1972, bei Gericht eingegangen am 31. Mai 1972, hat als Verteidiger des Angeklagten\nauch der Rechtsanwalt FEW Revision eingelegt. Er hatte\nsich beim Landgericht am 5. Januar 1972 unter Beifügung\neiner schriftlichen Vollmacht des Angeklagten vom 30. Dezember 1971 als dessen Wahlverteidiger gemeldet. In seinem\nSchriftsatz vom 29. Mai 1972 hat Rechtsanwalt FE das\nRechtsmittel ausdrücklich auf die Fälle 28, 104 und 444\nder Anklageschrift sowie auf die Bemessung der Gesamtstrafe\nbeschränkt.\n\nDiese Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam geworden. Der Angeklagte selbst hat zwar in seinen Erklärungen vom 29, und 30. Mai 1972 sein Rechtsmittel nicht\nbeschränkt. Er hat aber in beiden Erklärungen auch nicht\nandeutungsweise zu erkennen gegeben, daß er die Revision\ntatsächlich unbeschränkt durchzuführen beabsichtige und\nob er sich überhaupt schon Gedanken darüber gemacht habe,\nin welchem Umfang er sie durchführen wolle. Der Verteidiger\nhat jedoch die zur teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels\nnotwendige \"ausdrückliche Ermächtigung\" des Angeklagten\n(§ 302 Abs. 2 StPO) besessen und hatte sie dem Gericht\n\nauch angezeigt. In der Vollmachtsurkunde, die der Angeklagte\n\neigenhändig unterschrieben hat, hat er nämlich dem Rechtsanwalt FEW ausdrücklich die \"besondere Ermächtigung\"\nerteilt, \"Rechtsmittel ..... zurückzunehmen und auf solche\n\nzu verzichten\". Die beiden Erklärungen des Angeklagten wider-\n\nsprechen nicht der dem Verteidiger erteilten Ermächtigung\nzur Zurücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht auf\nsolche und der von dem Verteidiger erklärten Beschränkung\nder Revision. Die Beschränkung in dem bei Gericht am\n\n31. Mai 1972 eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers\nvom 29. Mai 1972 wirkt unter diesen Umständen als teilweise\nRücknahme des vom Angeklagten am 30. Mai 1972 (in seinen\nbeiden Erklärungen) zunächst unbeschränkt eingelegten\nRechtsmittels.\n\nMit dem Eingang des Schriftsatzes des Rechtsanwalt\nFünfzig vom 29. Mai 1972 beim Landgericht am 31. Mai 1972\n(und infolge der Nichtanfechtung durch die Staatsanwaltschaft) ist daher das Urteil vom 26. Mai 1972 in vollem\nUmfang in Rechtskraft erwachsen, ausgenommen allein die\nSchuldsprüche in den Fällen 28, 104 und 44h sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Hieran kann sich nichts dadurch ändern, daß der\nAngeklagte dann später mit Schreiben vom 6. Juli 1972\nerklärt hat, er halte entgegen der Revisionsbeschränkung\nseines Verteidigers Rechtsanwalt FÜR seine unbeschränkte Revisionseinlegung aufrecht. Dies hat der Angeklagte\ngetan, nachdem er mit den Rechtsanwälten BEP, DEEEEED\nund WB Verbindung aufgenommen und sie ausweislich\nseiner Vollmachtsurkunde vom 1. Juli 1972 ebenfalls mit\nseiner Verteidigung beauftragt hatte. Mit dieser Erklärung\n\ndes Angeklagten vom 6. Juli 1972 konnte und kann die\nRechtskraft des Urteils vom 26. Mai 1972 - in dem Umfang,\nin dem sie eben schon eingetreten war - ebensowenig beseitigt werden wie durch die Ausführungen der Rechtsanwälte\nBEER usw. in den Schriftsätzen vom 6. Juli 1972 und von\nspäteren Tagen (in den späteren Revisionsschriften) sowie\ndurch die Ausführungen des Rechtsanwalts FED in seiner\nRevisionsbegründungsschrift vom 14. Oktober 1972.\n\n3. In ihrem Schriftsatz vom 2. November 1972 und in\nihren späteren Revisionsschriften wollen die Rechtsanwälte\nBER usw. die Revision bezüglich einer ganzen Reihe von\nFällen rechtfertigen, die nach dem vorstehend Gesagten bereits rechtskräftig abgeschlossen sind. Insoweit bleibt für\neine Nachprüfung durch das Revisionsgericht kein Raum.\n\nIn diesem Umfang ist die gleichwohl dem Bundesgerichtshof\nzur Nachprüfung unterbreitete Revision unzulässig.\n\nAndererseits haben die Rechtsanwälte IP usw. in\nihrem Schriftsatz vom 2. November 1972 klar zum Ausdruck\ngebracht (Seiten 2 und 3), daß das Urteil vom 26. Mai 1972\nnicht in vollem Umfang, sondern nur zum Teil angefochten\nwerden soll. Diese Verteidiger haben nunmehr auch den\nSchuldspruch im Falle 444 von der Anfechtung ausgenommen.\nAuch diese (Teil-) Rücknahme des Rechtsmittels ist zulässig und wirksam. Denn auch diese Rechtsanwälte sind\nin der ihnen vom Angeklagten am 1. Juli 1972 erteilten\nschriftlichen Vollmacht ausdrücklich ermächtigt worden,\nRechtsmittel zurückzunehmen.\n\n4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß das\nangefochtene Urteil nur in folgendem Umfang - nach Maßgabe der Revisionsbegründungen - der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht unterliegt:\n\nim Schuldspruch (und als selbstverständliche Folge\nin den Einzelstrafaussprüchen) in den Fällen 28 und 104,\n\nim Einzelstrafausspruch im Falle 444,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nII. Der Fall 28\n\nIn diesem Falle werden - von beiden Verteidigern weitgehend inhaltlich übereinstimmend - die Sachrüge und Verfahrensrügen erhoben. Zum Schuldspruch kann keine der Rügen\nErfolg haben.\n\n1. a) Nicht in Zweifel gezogen werden von den Revisionsführern folgende Urteilsfeststellungen: Der Erlenweg\nist \"etwa 6 m breit\" (UA S. 20 und 65). Der \"Wendehammer\"\nhat eine Länge von 20 m und erreicht eine Breite von 15 m.\nDabei befindet sich die \"Ausbuchtung\" des Wendehammers bei\nder Anfahrt zu ihm auf der rechten Seite, während die Begrenzung des Erlenwegs und des Wendehammers bei der Wegfahrt auf der rechten, bei der Anfahrt also auf der\nlinken Seite \"in gerader Fluchtlinie\" verläuft (UA S. 65).\nDie Ausbuchtung des Wendehammers - bei der Anfahrt also\ndie rechte Fahrbahnseite - ist abgegrenzt durch einen\n\"normalen, dunkel gestrichenen ca. 80 cm hohen Holzzaun,\neinen sog. Jägerzaun!\", der an der \"Ecke der Einmündung\"\ndes Erlenwegs eine den Eingang zum dortigen Grundstück\nbildende schmale Öffnung hat, dann aber noch \"ca. 1,50 m\"\nweit am Rande des Erlenwegs in diesen hineinragt (UA S. 22).\nDer Angeklagte fuhr einen Mercedes-Kraftwagen. Der Polizeistreifenwagen, ein Ford 17 M (UA S. 20), hat eine Länge\nvon 4,50 m (UA S. 67).\n\nb) Das Schwurgericht hat nicht klären können, in\nwelcher ganz genauen Stellung die Polizeibeamten bei der\nAnfahrt zum Wendehammer ihr Fahrzeug zum Stehen brachten.\n‘Es hat sich aber auf Grund der für glaubwürdig erachteten\nZeugenaussagen der Polizeibeamten MB und KO davon\nüberzeugt, daß sie, die den Erlenweg mit dem abschließenden Wendehammer als Sackgasse kannten und deswegen das\nEntkommen des Angeklagten auf dem nur 6 m breiten Erlenweg verhindern wollten, nicht in den Wendehammer hineinfuhren, sondern ihr Fahrzeug \"unmittelbar an der Einmündung des Erlenwegs in den Wendehammer\" schräg zur\nFahrtrichtung abstellten (UA S, 66). Mag auch das Fahrzeug mit seiner Vorderfront noch in die beginnende Ausbuchtung des Wendehammers hineingeragt haben, so ist hiernach doch kein Zweifel daran möglich, daß es in der Tat\nauf dem nur etwa 6 m breiten Erlenweg eine \"verhältnismäßig\nenge Ausfahrt\" frei ließ. Es kann insbesondere keinesfalls\nals denkfehlerhaft beanstandet werden, daß - obwohl in der\nTat ein Anstoß des davonfahrenden Wagens des Angeklagten\nan das Polizeifahrzeug stattgefunden hat - das Schwurgericht bei Berücksichtigung der Zeugenaussagen zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgegangen ist, daß möglicherweise\ndie Lücke zwischen dem Funkstreifenwagen und der Begrenzung\ndes Erlenwegs \"gerade ausgereicht hätte\", dem Angeklagten\nmit seinem Fahrzeug eine Durchfahrt zu gestatten, daß aber\nmit Sicherheit kein Platz für einen Menschen zwischen dem\ndavonfahrenden Fahrzeug des Angeklagten und dem Jägerzaun\nmehr verblieb.\n\nEindeutig klargestellt ist auch, daß das Polizeifahrzeug auf der bei der Anfahrt linken Seite des Erlenwegs\nabgestellt worden ist. Das ergibt sich daraus, daß der\n\nWagen des Angeklagten beim Herausfahren aus dem Wendehammer\nan die rechte Seite, die \"Beifahrerseite\" des Funkstreifenwagens angestoßen ist (UA S. 68). Damit ist die Einlassung\ndes Angeklagten (UA S. 55), er sei bei der Wegfahrt vom\nWendehammer in seiner Fahrtrichtung rechts an dem Polizeiwagen vorbeigefahren, einwandfrei widerlegt.\n\nHieraus ergibt sich weiter, daß dem Schwurgericht der\nin der Revisionsschrift vom 2. November 1972 (S. 10) behauptete Irrtum darüber, an welcher Stelle der Angeklagte\nseiner Einlassung nach den Jägerzaun bei der Anfahrt zum\nWendehammer gesehen hat, nicht unterlaufen ist. Der Angeklagte hat - wie oben ausgeführt zu Unrecht - behauptet,\ner sei bei der Ausfahrt vom Wendehammer rechts gefahren.\nOffensichtlich um darzutun, daß er auf dieser seiner\n(bei der Abfahrt) rechten Seite nicht irgendwie durch einen\nZaun behindert gewesen sei, hat er - ohne Widerspruch zu\nden Urteilsfeststellungen - erklärt, \"an dieser Seite sei\nkein Jägerzaun gewesen\". Den auf der anderen Seite befindlichen (der seiner Behauptung über sein - in Wirklichkeit\naber widerlegtes -Rechtsfahren zufolge bedeutungslos gewesen wäre) habe er allerdings \"beim Hereinfahren in den\nWendekreis schon gesehen\" (UA S. 55). Das wollte er sagen\nund so hat ihn das Schwurgericht verstanden. Die Feststellung des Schwurgerichts (UA S. 77), daß der Angeklagte\nbei der Abfahrt vom Wendehammer seiner eigenen Einlassung\nnach das Vorhandensein des unmittelbar links neben der\nFahrbahn - also auf der Seite, an der GEB an Wagen hing -\nbefindlichen Jägerzaunes kannte, ist daher nicht zu beanstanden.\n\n- 10 -\n\nAuch im übrigen weisen die (den Fall 28 betreffenden)\nUrteilsfeststellungen, jedenfalls soweit sie den Schuldspruch betreffen, keine Widersprüche, Unklarheiten oder\nsonstige Denkfehler auf und verstoßen nicht gegen Erfahrungssätze. Auf die Begründung, mit der das Schwurgericht die\nEinlassung des Angeklagten, er sei infolge der Schläge mit\nder Pistole \"wenigstens kurzfristig benommen bzw. nicht\nvoll zurechnungsfähig\" gewesen, als pure Schutzbehauptung\nund als widerlegt erachtet hat (UA S. 72), wird unten im\nZusammenhang mit der Strafzumessung noch eingegangen werden\n(nachstehend Nr. 5 und Abschnitt IV). Angesichts des vom\nSchwurgericht mit Recht betonten \"reaktionsschnellen und\nzielstrebigen\" Verhaltens des Angeklagten, nachdem er die\nSchläge bereits erhalten hatte, bestehen keine rechtlichen\nBedenken dagegen, daß das Schwurgericht den vollen Ausschluß der Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht in\nBetracht gezogen und seinen Gefährdungsvorsatz bejaht hat\n(UA S. 73).\n\n2. Die Feststellungen tragen sachlichrechtlich den\nSchuldspruch. Darauf wird nachstehend unter Nummer 4 eingegangen werden.\n\n3. Den Hilfsbeweisamtrag, die Vorgänge an Ort und\nStelle bei Dunkelheit unter Benutzung von Kraftfahrzeugen\nder Typen, wie sie am Tattag von dem Angeklagten und von\nden Polizeibeamten benutzt wurden, und unter Zuziehung der\nZeugen sowie eines Kraftfahrzeugsachverständigen zu rekonstruieren, hat das Schwurgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen abgelehnt (UA S. 75 bis 77). Das\nSchwurgericht hat sich in der Hauptverhandlung von den\nVerhältnissen am Tatort auf Grund der Angaben des Ange-\n\n- 11 -\n\nklagten selbst, der Zeugenaussagen sowie der benutzten\nLichtbilder und besonders der von dem Verteidiger vorgelegten Tatortskizze, deren Richtigkeit von niemand be-\n\nzweifelt worden ist und bezweifelt wird, ein klares Bild\n\nmachen können. Die genaue Stellung der beiden beteiligten\nKraftfahrzeuge nach deren Anhalten und bei der Wegfahrt\ndes Angeklagten sowie die genauen Fahrbewegungen des Wagens\ndes Angeklagten hätten auch bei der begehrten Tatortbesichtigung nicht weiter geklärt werden können. Daß der Angeklagte die Enge der Fahrbahn des Erlenwegs und den Verlauf\nder Ausbuchtung des Wendehammers - an dessen rechtem Rand\nentlang er in einem großen Bogen hineingefahren war\n\n(UA S. 20) - kannte, war für das Schwurgericht (mit Recht)\nvollkommen zweifelsfrei. Daß er auch das Vorhandensein\n\ndes Jägerzauns kannte, an dem er ja bei der Hineinfahrt\n\nin den Wendehammer dicht entlang gefahren war und den er\nseiner eigenen Einlassung nach gesehen hatte, unterlag\n\nfür das Schwurgericht ebenfalls keinem Zweifel. Die Ablehnung einer Ortsbesichtigung war daher gemäß § 24h\n\nAbs. 5 StPO gerechtfertigt.\n\n4. Auf Grund der somit einwandfrei getroffenen Urteilsfeststellungen kann der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht\nbeanstandet werden. Insbesondere hält auch die Verurteilung\ngemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs.-3 StGB der rechtlichen\nNachprüfung stand. Der Angeklagte hat nicht durch ein\nverkehrsbedingtes, wenn auch insoweit vorschriftswidriges\nVerhalten die Gefährdung von Leib und Leben des Polizeibeamten GE herbeigeführt. Er hat vielmehr seinen Kraft-\n\nwagen bewußt dazu mißbraucht, einen den Tatbestandsmerk-\n\n- 12 -\n\nmalen der Nrn. 1 und 2 des § 315 b Abs. 1 StGB \"ähnlichen,\nebenso gefährlichen Eingriff\" vorzunehmen (BGHSt 21, 301;\n22, 6; 22, 365). Entgegen der Meinung der Revision (Schriftsatz vom 22. Dezember 1972, Abschnitt I Nr. 1 a) kann die\nAnwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auf die Fälle\nbeschränkt werden, in denen der Täter mit seinem Kraftfahrzeug gezielt auf einen Fußgänger zufährt oder einem anderen\nKraftfahrzeug absichtlich den Weg abschneidet, um es an\neinem Überholen zu hindern, Eine solche Einschränkung ist\nauch in der Entscheidung BGHSt 23, 4 nicht zum Ausdruck\ngebracht. Einen \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\"\nhat der Senat in dem Urteil VRS 36, 267 für einen anders\ngelagerten Sachverhalt bejaht, ebenso im Urteil VRS 37, 430\nfür einen Sachverhalt, der dem im vorliegenden Falle gegebenen gleicht.\n\n5. Auf die Strafzumessung für den Fall 28 wird nachstehend im Abschnitt IV noch eingegangen werden.\n\nIII. Der Fall 104\n\nIn diesem Falle kann der Schuldspruch nicht bestehen\nbleiben. Eine Verfahrensrüge nötigt zu seiner Aufhebung.\n\n1. Zwar ist die Rüge unbegründet, das Schwurgericht\nhabe den Hilfsbeweisamtrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung zur Rekonstruktion des Tatgeschehens zu Unrecht abgelehnt, Die Urteilsfeststellungen, daß die Fahrbahn der\nStraße am Tatort 9,40 m breit ist sowie daß der Polizeibeamte Bürger etwa 3 bis 4 m vom rechten (in der Fahrt-\n\nrichtung des Angeklagten gesehen) Fahrbahnrand entfernt\nstand und zwar im Scheinwerferlicht des neben der Straße\n\n- 13 -\n\naufgestellten Streifenwagens deutlich erkennbar, werden\nvon der Revision nicht in Zweifel gezogen. Über die Fahrweise des Angeklagten und über das Verhalten des Polizeibeamten bei der Annäherung des Wagens des Angeklagten hätte\nsich das Schwurgericht auch durch eine Ortsbesichtigung keine\nnähere Gewißheit und keinen anderen Eindruck verschaffen\nkönnen, als auf Grund der Verwertung der Lichtbilder, der\nTatortskizze sowie der Aussagen des Angeklagten selbst und\nder Zeugen Bi und OlilB tatsächlich geschehen. Die\nAusführungen, mit denen das Schwurgericht den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat (UA S. 63/64), halten daher der rechtlichen Nachprüfung gemäß § 244 Abs. 5 StPO stand.\n\n2. Es leuchtet aber in der Tat nicht ein, weshalb der\nAngeklagte bei seiner Zufahrt auf den Polizeibeamten mit\nnur etwa 50 km/st (UA S. 29), wenn er schon - was das\nSchwurgericht als nicht widerlegt erachtet hat (UA S. 63) -\nein Anfahren des Beamten mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz vermeiden wollte, nicht links an dem Beamten vorbeigefahren sein sollte. Auf der breiten Fahrbahn herrschte\noffenbar - jedenfalls ist im Urteil nichts Gegenteiliges\nfestgestellt - kein Gegenverkehr und auf der für den\nAngeklagten linken Fahrbahnseite befanden sich auch sonst\nkeine Hindernisse. Der Angeklagte hat sich auch dahin eingelassen (UA S. 56), er habe in ausreichender Entfernung\nvor dem Beamten, \"um diesem ja nicht zu nahe zu kommen,\neinen Schlenker nach links herüber gemacht\". Das hat\n\nallerdings das Schwurgericht, insbesondere auf Grund der\n\nBekundung des Zeugen Bü, für widerlegt erachtet\n\n(UA S. 61). Es ist dabei über die Berufung des Angeklagten darauf, daß Bü am 7. Oktober 1971 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht (das erst am folgenden\n\n41h -\n\nTage die Sache an das Schwurgericht verwiesen hat) bekundet\nhabe, der Wagen des Angeklagten sei bereits 20 m vor ihm\n\"ins Schleudern geraten\", mit der Bemerkung hinweggegangen,\nBü habe dies \"mit aller Entschiedenheit in Abrede gestellt und auf Vorhalt betont, das habe er nicht gesagt\".\nIn der Tat befindet sich jedoch in der Niederschrift über\ndie von der Strafkammer am 23. September 1971 begonnene\nund (nach anderen Verhandlungstagen) am 7. Oktober 1971\nfortgesetzte Hauptverhandlung der die Aussage des Zeugen\nBügW wiedergebende Satz: \"Der Mercedes kam 20 Meter vor\nder Stelle, wo ich stand, ins Schleudern\". Das Schwurgericht hätte sich daher angesichts der - wie erwähnt -\nnaheliegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte bei nur\n\n\"50 km/st auf eine Entfernung von etwa 20 m durch ein\nselbst geringfügiges Ausweichen nach links leicht ein\nAnfahren des Beamten vermeiden konnte, nicht mit der Erklärung des Zeugen begnügen dürfen, er habe den in Rede\nstehenden Satz nicht gesagt. Es hätte vielmehr - was die\n\n- Revision ausdrücklich geltendmacht - durch Anhörung der\nin der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1971 mitwirkenden\nRichter und des damaligen Urkundsbeamten klären müssen,\nob Bügp nicht doch eine solche Angabe gemacht hat.\nSollte Büggp damals von einem solchen \"Schleudern\" schon\n20 m vor der Stelle, wo er stand, gesprochen haben, so\nliegt es auf der Hand, daß er ein solches vermeintliches\nSchleudern mit dem von dem Angeklagten nach seiner Behauptung absichtlich bewirkten \"Schlenker\" verwechselt\nhaben kann. Der Polizeibeamte kann einen Sekundenbruchteil, nachdem er ein solches \"Schleudern\", einen solchen\n\n\"Schlenker\" bemerkt hat, den Sprung zum Fahrbahnrand gemacht haben; der Angeklagte andererseits kann daraufhin\nnun wieder geradeaus weitergefahren sein.\n\n- 15 -\n\n3, Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall\nentfällt von selbst der Einzelstrafausspruch, so daß darauf\nnicht eingegangen zu werden braucht.\n\nIV. Der Fall 444 und die\n\nStrafzumessungserwägung im übrigen\n\nDas Schwurgericht hat zwar in allen Fällen recht erhebliche Einzelstrafen verhängt. Das hat es aber mit dem\ngroßen Gesamtumfang der Straftaten des Angeklagten, mit\nseinen persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhältnissen und seiner zutage getretenen \"kriminellen Potenz\"\nausreichend begründet (UA S. 90). Die bisherige Vorstraflosigkeit des Angeklagten hat es dabei zu seinen Gunsten\nberücksichtigt (UA S. 89).\n\nDa - vom Fall 104 abgesehen, in dem die (jedenfalls\neinstweilige) Beseitigung des Schuldspruchs von selbst den\nWegfall der Einzelstrafe zur Folge hat - von den Einzelstrafen nur diejenigen für die Fälle 28 und huhu wirksam\nangefochten sind (oben Abschnitt I), besteht nur Anlaß\nzu folgenden Ausführungen:\n\n1. Das Schwurgericht war entgegen der Meinung der\nRevision rechtlich nicht daran gehindert, bei der Erörterung\ndes Vorlebens des Angeklagten zu erwähnen, daß gegen ihn\nin den Jahren 1963, 1964, 1967 und 1970 bereits Ermittlungsverfahren wegen Diebstähle und anderer Straftaten eingeleitet worden sind (UA S. 4/5 und 7/8), die dann mangels\nausreichenden Beweises eingestellt werden mußten. Daraus\nhat es bei der Strafzumessung dem Angeklagten gerade keinen Vorwurf gemacht, sondern - wie erwähnt - seine Vorstraf-\n\n- 16 -\n\njosigkeit zu seinen Gunsten berücksichtigt. Dabei hätte es\nzur weiteren Untermauerung seiner \"kriminellen Energie\"\nund \"Kaltschnäuzigkeit\" (UA S. 90), seiner \"kriminellen\nPotenz\", durchaus berücksichtigen dürfen, daß er sich\njedenfalls durch die in den Jahren 1963, 1964 und 1967\ndurchgeführten Ermittlungsverfahren nicht von den weiteren\nStraftaten abhalten ließ; das stellt auch die Revision\nnicht in Abrede (Schriftsatz vom 12. Februar 1973, S. 7).\n\n2. In den Fällen 28 und 104 hat das Schwurgericht\nnicht den von der Revision gerügten Fehler begangen, die\nErfüllung eines Tatbestandmerkmales strafschärfend zu berücksichtigen. Ist im Falle der Tateinheit die Strafe der\ndie härtere Strafe androhenden Vorschrift (hier dem § 315 b\nAbs. 3 StGB) zu entnehmen, so darf zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er zugleich auch gegen\ndie andere Vorschrift verstoßen hat. Hier hat nun das\nSchwurgericht nicht, nachdem es die Erfüllung auch des\nTatbestandes des § 113 StGB berücksichtigt hat, zusätzlich\nund dann allerdings rechtsfehlerhaft gewertet, daß sich\ndiese letztere Straftat gegen Polizeibeamte gerichtet hat.\nEs hat vielmehr erkennbar nur erklären wollen, daß, weil\n\"Polizeibeamte in der Ausübung ihres Amtes nicht Freiwild\nfür Rechtsbrecher werden\" dürfen, hier die Erfüllung auch\ndes Tatbestandes des § 113 neben dem des § 315 b StGB\nstrafschärfend wirken müsse. Das ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n3. Die Einzelstrafen in den Fällen 28 und 444 können\ngleichwohl nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat\nfür die Fälle, in denen es der Angeklagte zu Gewalttätigkeiten hat kommen lassen - das sind gerade die Fälle 28,\n104 und 4u4 -, strafschärfend die Kaltschnäuzigkeit, Ge-\n\nvr z7\n\n- 17 -\n\nfühlskälte und Hartnäckigkeit berücksichtigt, aus denen\nheraus der Angeklagte vor solchen Gewalttaten nicht zurückschrecke (UA S. 90/91). Deswegen ist es möglich, daß das\nSchwurgericht die Strafen für die Fälle 28 und 444 niedriger,\nals tatsächlich geschehen, festgesetzt hätte, wenn es den\nAngeklagten wegen solcher Gewalttätigkeiten nur in diesen\nbeiden Fällen und nicht auch im Falle 104 verurteilt hätte.\n\nUnter diesen Umständen braucht bezüglich des Falles 28\nauf die Aufklärungsrüge, das Schwurgericht hätte zur Feststellung, welche Wirkung die Pistolenschläge auf den Angeklagten hatten, einen Augenarzt zuziehen müssen, hier ebensowenig näher eingegangen zu werden wie auf die sachlichrechtlichen Ausführungen, mit denen das Schwurgericht eine\n\"kurzfristige Benommenheit\" und eine erhebliche Verminderung\nder Einsichts- oder der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten\nnach Empfang dieser Schläge für ausgeschlossen erachtet hat.\nDer Senat weist jedoch auf die folgenden Bedenken hin, die\ninsoweit sachlichrechtlich gegen die Urteilsausführungen\nbestehen. Das Schwurgericht hat sich entgegen der Einlassung des Angeklagten (UA S. 55) davon überzeugt, daß\nder Angeklagte \"erkannte, daß die Pistole nicht durchgeladen war\" (UA S. 21). Das hat es offenbar außer aus\nder früheren, in der Hauptverhandlung widerrufenen Bekundung des Angeklagten daraus geschlossen, daß der Angeklagte, als das Polizeifahrzeug vor ihm zum Stehen kan,\nden Polizeibeamten CB peim Herausspringen aus dem\nStreifenwagen und beim Zulaufen auf sein eigenes Fahrzeug\nmit gezogener, aber gesicherter Pistole \"beobachtete\"\n\n(UA S. 20/21). Dabei kann das Schwurgericht bedacht haben,\ndaß nach seiner Auffassung der Angeklagte - im Licht des\nFunkstreifenwagens - sehen konnte und sah, wie GW seine\n\n- 18 -\n\nPistole, die bei einem Polizeibeamten im verwahrten Zustand\ngesichert sein muß, zwar herauszog, dann aber nicht dazu\nkam, den Sicherungshebel umzulegen und die Waffe durchzuladen. Nicht ersichtlich ist aber, worauf das Schwurgericht seine Überzeugung gründet, der Angeklagte habe\ndiese Beobachtung auch \"behalten\" (UA S. 72). Dem Angeklagten kann seine Beobachtung nach dem Abklingen einer etwaigen\n\"Benommenheit\" wieder eingefallen sein. Das schließt aber\nfür sich allein nicht die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte in dem Augenblick, als er sich zum Wegfahren aus\n\ndem Wendehammer mit dem an seinem Wagen hängenden Beamten\nentschloß und bei der Wegfahrt den Beamten in hohem Maße\ngefährdete, an seine zuvor gemachte Beobachtung nicht dachte,\nsie in diesem Augenblick nicht \"behalten\" hatte. Sollte das\naber so sein, so kann ein \"Bemerken und Behalten\", daß die\nPistole gesichert war, nicht gegen das Vorliegen einer \"Benommenheit\" bei der Tatausführung verwertet werden. Das\nSchwurgericht wird unter Beachtung dieser Gesichtspunkte\nerneut prüfen und darlegen müssen, welche Bewandtnis es\n\nmit der behaupteten Benommenheit hat sowie ob und weshalb\n\n- wegen des Fehlens einer solchen starken Benommenheit\n\noder aus anderen Gründen - eine erhebliche Verminderung\nsowohl der Einsichts- als auch der Hemmungsfähigkeit des\nAngeklagten in der kurzen Zeitspanne der Tatausführung ausgeschlossen werden kann.\n\nh. Die Aufhebung dreier Einzelstrafen hat zwangsläufig die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nzur Folge. Damit entfällt zugleich auch der Ausspruch über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird neu\nzu befinden sein.\n\n- 19 -\n\nV. Die Sache kann nicht an eine Strafkamer, sondern\nsie muß an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. Denn\ndurch den Verweisungsbeschluß des Landgerichts vom 8. Oktober 1971 ist der Angeklagte gerade auch in dem, im Schuldspruch aufgehobenen, Fall 104 als des versuchten Mordes verdächtig erklärt. Insoweit hat der Verweisungsbeschluß wieder\nseine volle Wirkung erlangt. Das Verbot der reformatio in\npeius (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nur einer Erhöhung der verhängt gewesenen Strafe entgegen, kann aber die Änderung\ndes Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten nicht verhindern. Deswegen muß das Schwurgericht erneut prüfen und\nentscheiden, ob sich der Angeklagte im Falle 104 (auch)\ndes versuchten Mordes schuldig gemacht hat.\n\nMeyer Börtzler Hürxthal\nBuddenberg Salger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-10/4-str-55-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-10/4-str-55-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.865900+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-04-10/4-str-55-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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