{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-03-29","aktenzeichen":"4 StR 58/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 58/73 . URTEIL\n\n73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schausteller Goswin BED zus \"UEEEEEEEEEEND,\ndort geboren am ED 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nSZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler,\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung\n\nvom 29. März 1973, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nKaiserslautern vom 8. März 1972 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nLandgericht Zweibrücken zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nU\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit Notzucht und Unzucht mit Abhängigen\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen Totschlags und\nwegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Notzucht in\nzwei Fällen zu Freiheitsstrafen von 15, b und 3 Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg,\n\n1. Die Rüge, das Schwurgericht hätte als weiteren\nSachverständigen einen Facharzt für Psychiatrie hören müssen,\nda der vom Gericht bestellte Dr. Gumbel kein Nervenfacharzt\nsei, braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.\n\n2, Die an verschiedenen Stellen der Revisionsschrift\nerhobenen Rügen der Verletzung des § 261 StPO sind entweder\nunzulässig oder sachlich-rechtlicher Art, so auch das\nVorbringen, der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nsei verletzt. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß die\nStrafkammer Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte;\nauf Zweifel des Verteidigers kommt es nicht an, !\n\n3, Die Sachbeschwerde hat Erfolg, weil sich mit der\nvom Schwurgericht vorgenommenen Begründung ein völliges\nFehlen der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1\nStGB) nicht ausschließen läßt.\n\nDas Gericht folgt \"im Ergebnis\" (UA S. 36) dem @utachten des Sachverständigen Dr. Gumbel und nimmt an, der\nAngeklagte habe zwar das Unerlaubte seiner Taten eingesehen,\nsei aber wegen seines rauschbedingten Zustandes in Verbindung mit seiner geistigen Veranlagung \"möglicherweise\"\nin erheblichem Maße in seiner Fähigkeit vermindert gewesen,\nnach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 2 StGB). Das\nschließt das Gericht in seiner selbständigen, zusätzlichen\n\n.o\n\nBegründung aus dem \"bewußten\" Vorgehen und dem \"koordinierten\nund zielgerichteten\" Handeln des Angeklagten, das dieser\nbei allen ihm zur Last gelegten Straftaten gezeigt habe\n(UA S. 35). Es steht bei ihm jedoch - sowohl nach der\nAuffassung des Sachverständigen als auch nach der des\nSchwurgerichts - nicht der Ausschluß oder die Verminderung\nseiner Einsichtsfähigkeit, sondern die seiner Hemmängsfähigkeit in Frage. Ein zweck- und zielgerichtetes Handeln\nsagt indes nichts darüber aus, ob ein Täter noch in der\nLage ist, nach seiner Einsicht zu handeln (vgl. BGH VRS 39,\n101, 103); ein \"bewußtes\" Handeln ist Voraussetzung für\neine Bestrafung wegen jeder vorsätzlichen Tat.\n\nHinzu kommt, daß Dr. Gumbel in seinem Gutachten von\nden früheren Begutachtungen des Angeklagten abgewichen\nist. Nach den im Urteil mitgeteilten Umständen lagen\nbei den seinen früheren Verurteilungen zugrunde liegenden\n. Taten im ersten Fall (1955) eine höchstens geringe, im\nzweiten Fall (1961) gar keine alkoholische Beeinflussung\nvor; stärkere Affekte oder besondere Stimmungsanomalien\nsind in beiden Fällen nicht festgestellt worden. Dennoch\nkamen sowohl Medizinalrat Dr. Arnold vom Gesundheitsamt\nLandau als auch Dr. Heinze von der Universitätsnervenklinik\nin Gießen zu dem Ergebnis, dem Angeklagten seien allein\nauf Grund seines Intelligenzdefektes und seiner angeborenen\ncharakterlichen Abartigkeit die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB zuzubilligen. Demgegenüber vertritt Dr. Gumbel die\nAuffassung, diese Voraussetzungen seien bei dem primitiv\nstrukturierten, aber nicht eigentlich schwachsinnigen Angeklagten nicht schon wegen seiner Minderbegabung erfüllt;\n\nnur im Zusammenwirken mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,8 bis 2,2 %o sei es möglich, daß\n\nzwar nicht seine Einsichtsfähigkeit, wohl aber seine\nHemmungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei\n\n(UA S. 33, 34; 41). Diese abweichende Beurteilung des\nAngeklagten ist nicht ohne weiteres durch die besondere\nSchwere der vorliegenden Taten verständlich; die Tat\n\nvom 17. Juli 1971, vor der der Angeklagte ebenfalls\nerhebliche Mengen Alkohols zu sich genommen hat (VA S. 20),\nist mit den Taten von 1955 und 1961 vergleichbar. Deswegen\nhätte sich das Schwurgericht mit den Gründen, die Dr. Gumbel\nveranlaßt haben, von den frtliheren Gutachten abzuweichen,\n\nim Urteil näher auseinandersetzen müssen.\n\nDa es sich, wie diese Erwägungen zeigen, beim\nAngeklagten um einen schwierigeren Grenzfall handeln\nkönnte, empfiehlt es sich, für die neue Hauptverhandlung\nauch einen bewährten Psychiater hinzuzuziehen (vgl. BGHSt\n23, 311, 313).\n\n4, Für diese Verhandlung erscheinen noch folgende\nHinweise angebracht;\n\na) Zur Frage des Rücktritts vom versuchten Mord wird\ndas Schwurgericht genaue Feststellungen zur inneren Tatseite\ntreffen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch die Vorstellung des Täters\nmaßgebend. Für den Fall, daß er sich nicht von vornherein\neine oder eine bestimmte Anzahl von Handlungen vorgenommen\n\nhat, kommt es dabei auf den Zeitpunkt an, an dem er von\nweiteren Ausführungshandlungen absieht. Für diesen Zeitpunkt ist festzustellen, welche Wirkungen der Täter\nseinem bisherigen Tun beimißt (BGHSt 14, 75, 79; 22, 330,\n333).\n\nb) \"Ohne eigene Schuld\" im Sinne des § 213 StGB handelt\nderjenige nicht, der dem Getöteten vorwerfbar durch eigenes\nVerhalten hinreichende Veranlassung zur Provokation gegeben\nhat. Deshalb kommt es hier maßgeblich darauf an, ob dem\nAngeklagten unter Berücksichtigung seiner persönlichen\nFähigkeiten und Verhältnisse ein Vorwurf daraus gemacht\nwerden kann, daß er das Bett im Schlaf, also nicht willentlich beschmutzt hat (vgl. BGH, Urt. vom 7. Juli 1965 - 2 StR\n210/65 - unter Hinweis auf BGH MDR 1961, 1027). Das: wird\nnur dann der Fall sein können, wenn das Bettnässen auf\nden erheblichen Biergenuß des Angeklagten zurückzuführen\nist und er das im Zustand der Trunkenheit bereits wiederholt\ngemacht und dennoch keine Vorsorge dagegen getroffen hat.\n\nDas Erfordernis, der Täter müsse \"auf der Stelle\"\nzur Tat hingerissen worden sein, bedeutet nicht, daß die\nTat der Kränkung unmittelbar, in Sekundenschnelle, nachfolgen müsse (BGH, Urt. vom 27. Februar 1973 - 4 StR 524/72\nunter Hinweis auf RGSt 66, 159, 160; 67, 248; 69, 314, 316/17).\nDie Kränkung muß nur so fortwirken, daß die Tötung unter\ndem beherrschenden Einfluß der Erregung über die angetane\nKränkung geschehen ist. Dabei setzt § 213 StGB keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der\nim Zorn verübten Tat voraus. Jedoch bedarf bei einem\n\nauffallenden Mißverhältnis zwischen Reizung und Tat die\nFrage des ursächlichen Zusammenhangs, ob nämlich der Täter\ndurch die Reizung auf der Stelle zur Tat hingerissen worden\nist, sorgfältiger Prüfung (BGH IM Nr. 4 zu § 213 StGB).\n\nc) Die früheren Verurteilungen zu Gefängnisstrafen,\ninsbesondere die vom 6. Mai 1955 und vom 8. Mai 1961,\ndie das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigt und aus\ndenen es auf eine verwerfliche Lebenseinstellunge des Angeklagten geschlossen hat, dürfen nach § 60 Abs. 2 Nrn. 2 und 3,\n88 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten\nverwertet und somit im Strafverfahren nicht strafschärfend\nherangezogen werden (BGHSt 24, 378). Diese Taten können\nnur noch berücksichtigt werden, soweit sie für den Geisteszustand des Angeklagten von Bedeutung sind (§ 50 Nr. 2 BZRG).\nDie am 7. Juli und 20. August 1969 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen sind nach dem Beschluß des 2. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1973 (2 StR 609/72, zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt) gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG\nebenfalls nicht ins Bundeszentralregister zu übernehmen.\n\nd) Sollte das Gericht wieder auf eine lebenslange\nStrafe erkennen, so dürfen die daneben zu verhängenden\nStrafen nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden\n(§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO). Aus den nur in den Urteilsgründen aufzuführenden Einzelstrafen müßte dann nach\n\nv\n\n§§ 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die ebenfalls\nnicht im Urteilsspruch erscheint (BGH, Urt. vom 19. November\n1954 - 2 StR 367/54).\n\nMeyer Börtzler. Spiegel\nHürxthal Salger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-29/4-str-58-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-29/4-str-58-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.489890+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-03-29/4-str-58-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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