{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-03-21","aktenzeichen":"2 StR 588/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 022\n_ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 588/72 URTEIL\nDB “\n\n-in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Georg F —— aus BaD- Bad —\ngeboren am. EB 1940 in Bad EEE,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nKl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof.\nDr. Wilins, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der.\nSitzung vom 21. März 1973, an der ferner teilgenommen\n\nuk\n\nhaben Richter am Landgericht EB als Vertreter der Bun-\n\ndesanwaltschaft, Justizobersekretär GEBE 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n9. August 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe nebst\nMunition eingezogen. nn |\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Ob die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde zulässig ist, kann zweifelhaft sein.\nJedenfalls ist diese Rüge aber unbegründet. Daß der An-\n\ngeklagte an seiner Einlassung festhielt, er könne\n\nsich\n\nan das Tatgeschehen nicht mehr erinnern, während der\n\"Sachverständige Dr. Sch darlegte, daß bei einem\n\nBlutalkoholgehalt von 2,3 %o \"normalerweise\" kein\n\nvölli-\n\nger Erinnerungsausfall eintrete, drängte nicht zur Anhö-\n\nrung eines weiteren Sachverständigen. Denn diese Ansicht\ndes Gutachters entspricht durchaus den Erfahrungen. Zur\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bestand auch nicht etwa deshalb Anlaß, weil Dr. Schi»\nseiner Rückrechnung einen stündlichen Abbauwert von 0,14 %o\n\nzugrunde gelegt hatte. Von dem theoretisch höchst\nchen Abbauwert (0,29 %0) ist nur dann auszugehen,\nder individuelle Abbauwert nicht ermittelt worden\nHier hatte der Sachverständige aber Anhaltspunkte\nFeststellung dieses Wertes, da dem Angeklagten im\n\nmögliwenn\n\nzur\nzeitli-\n\nchen Abstand von einer halben Stunde zwei Blutproben ent-\n\nnommen worden sind.\n\n2. Auch die Sachrüge greift nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat sich mit der Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Erörterung des § 51 StGB auseinandergesetzt und dabei zum Ausdruck. gebracht, daß nach ihrer\nÜberzeugung der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen\nist, die Situation zu erkennen. Angesichts dieser Feststellung bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des\nLandgerichts, daß der Angeklagte beim Schlagen mit der _\n\nPistole vorsätzlich gehandelt hat.\n\nAuf Bl. 9 UA heißt es: \"Zunächst steht fest, ...\ndaß er vorsätzlich einen anderen mittels einer Waffe\nkörperlich mißhandelt und auch an der Gesundheit geschädigt hat, indem er den Zeugen Hans Dieter vE\nmit einer Pistole geschlagen und diesen durch den Schlag\nsowie den losgehenden Schuß verletzt hat.\" Wie sich aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat die Strafkammer mit diesem Satz nicht etwa zum Ausdruck bringen\nwollen, daß vom Angeklagten vorsätzlich geschossen worden\nist. Denn nach den getroffenen Feststellungen \"löste\"\nsich der Schuß, als. der Angeklagte mit der geladenen Pistole gegen den Kopf des Zeugen schlug (Bl. 6 f UA). Ferner hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, daß bereits das Benutzen der schweren Pistole\nals Schlagwaffe ausgereicht hätte, den Zeugen schwer zu\nverletzen oder sogar zu töten. Zu einem solchen Hinweis\nhätte aber kein Anlaß bestanden, wenn das Landgericht davon ausgegangen wäre, daß der Angeklagte den Schuß vorsätzlich abgegeben hat. Ob ihm hinsichtlich dieses Tatteils\nFahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann dahingestellt bleiben, da er durch das Unterbleiben einer zusätzlichen Ver-\n| urteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger\nKörperverletzung nicht beschwert wird.\n\nAus dem Tathergang, dem in sich logischen und zweckgerichteten Verhalten des Angeklagten sowie den Beobachtungen der Zeugen ist von der Strafkamner geschlossen worden, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen gewesen ist. Da der Blutalkoholgehalt von etwa\n2,3 %o verhältnismäßig gering war, besteht kein Grund zu\nder Befürchtung, die Strafkammer habe möglicherweise den\nbeschränkten Beweiswert jener Umstände für die Frage des\n\nHemmungsvermögens verkannt (vgl. BGH GA 1955, 269, 271),\n\nud\n\nzumal die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd war, wie die Vorverurteilungen vom\n21. Juli 1967 und 12. Mai 1971 erkennen lassen.\n\nDie Ablehnung einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2\nin Verbindung mit § 44 StGB war aus den im Urteii (Bl. 11 UA)\ndargelegten Gründen berechtigt. Angesichts ihres Vorliegens\nerübrigte sich eine ausdrückliche Verneinung mildernder Um-\n' stände im Sinne des § 228 StGB.\n\nRechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Versagung\neiner. Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 23 Abs. 2\nStGB. Ä u | |\n\nSchumacher Richter am BGH Prof. Müller\nDr. Willms ist beur- .\nlaubt, ortsabwesend\nund verhindert zu unterschreiben\n\nSchumacher\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-21/2-str-588-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-21/2-str-588-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.305669+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-03-21/2-str-588-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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