{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-03-08","aktenzeichen":"4 StR 71/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 71/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektroschweißer Rudolf SB aus\n\nDEE, cort geboren am EEE 1951,\n\n2. den Schrottsamler Rudi SC aus\n\nDD, zevoren cm ME 1925 1: aim,\n\n- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 8. März 1973 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Rudi\nSED wird das Urteil des Landgerichts\nSiegen vom 11. September 1972, auch soweit es\n\nden Angeklagten Rudoıf Sm\nbetrifft,\n\na) dahin geändert, daß die Angeklagten im\nübrigen auf Kosten der Staatskasse, der\ninsoweit auch die ihnen erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen zur Last\n\n- fallen, freigesprochen werden,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten\nRudi SS OEEEEEEEB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und wegen\n\nschweren Raubes zu insgesamt sieben (Rudi SEE und |\nsechs (Rudolf MM) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nEs hat außerdem beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis ntzogen und auf eine Sperrfrist erkannt. Die bei den Angeklagten sichergestellten Schußwaffen mit der dazugehörigen\nMunition und Zubehörteile sowie drei Gesichtsmasken wurden\ngemäß § 4O StGB eingezogen.\n\nDie vom Angeklagten Rudi Ss eingelegte Revision,\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg;\nim übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten nach den Urteilsgründen wegen fortgesetzten Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub verurteilt, indem es\nzu Unrecht angenommen hat, sie hätten es bereits am 17. Dezember 1971 im Rechtssinne unternommen (§ 46 a StGB), die\nEheleute Stellberg zu berauben. Tatsächlich liegt nur eine\nVorbereitungshandlung vor, die von der Tat an 20. Dezenber 1971 miterfaßt wird. Die Auffassung des Landgerichts\nberuht offenbar auf der in NJW 1952, 514 abgedruckten\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Entscheidung in vollem Umfang zu\nfolgen ist (vgl. BGH NJW 1954, 567); ihre Voraussetzungen\nliegen jedenfalls nicht vor. Die Angeklagten haben ihren\nOpfern weder am geplanten Tatort aufgelauert, noch sollte\nbei deren Eintreffen unverzüglich mit der Tatbestandsverwirklichung begonnen werden. Vielmehr wollten die\nAngeklagten zunächst ihren Opfern an einen ihnen geeignet\nerscheinenden, noch nicht in allen Einzelheiten feststehenden Tatort folgen, um sie erst dort zu berauben.\n\nDer Raub sollte also nicht in unmittelbarem räumlichen und\nzeitlichen Zusammenhang mit dem, was die Angeklagten bis\ndahin getan hatten, durchgeführt werden; eine unmittelbare\n\nur\n\nGefährdung des angegriffenen Rechtsgutes lag noch nicht vor.\n\nDa die zugelassene Anklage für den Vorfall vom 17. Dezember 1971 eine selbständige Handlung angenommen hat\n(Bl. 289, 340 d.A.) und weitere Feststellungen nicht zu\n\nerwarten sind, sind beide Angeklagte insoweit freizusprechen.\nHinsichtlich des Angeklagten Rudolf SB der kein Rechts-\n\nmittel eingelegt hat, ergibt sich das aus § 357 StPO. Im\nübrigen war eine Änderung des Schuldspruchs nicht erforderlich, da der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht\nworden ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist\nauch Tateinheit zwischen Autostraßenraub und versuchten\nschweren Raub möglich (vgl. BGH NIW 1964, 1630).\n\nDie Änderung des Schuldumfengs führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs bei beiden Angeklagten, da\nsich nicht ausschließen läßt, daß auch die Höhe der Verurteilung wegen des schweren Raubes am 21. Dezember 1971\ndavon beeinflußt ist. Von der Aufhebung sind auch die Ent-\n‚scheidungen gem. §§ 40, 42 m und 42 n StGB betroffen.\n\nFür die neue Verhandlung erscheinen folgende Hinweise angezeigt:\n\nDer Vorfall vom 17. Dezember 1971 darf, auch wenn\ner rechtlich nicht in Erscheinung tritt, strafschärfend\nberücksichtigt werden. Dagegen dürfen die für den Angeklagten Rudi SEE mitgeteilten Geldstrafen nach dem\nBeschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n\n22. Februar 1973 - 2 StR 609/72 - (zum Abdruck in BGHSt\nbestimmt) nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, da\n\n§ 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG auch dann Anwendung findet, wenn\n\nes sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt, sofern für jede von ihnen die Voraussetzungen dieser Vorschrift\ngegeben sind. Schließlich können nach § 40 StGB nur solche\nGegenstände eingezogen werden, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt gewesen sind.\n\nDas war für einen Teil der im Urteil eingezogenen Gegenstände offensichtlich nicht der Fall.\n\nMeyer RiBGH Mayr kann wegen Spiegel\nUrlaubs nicht unterschreiben.\nMeyer\n\nSalger Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-08/4-str-71-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-08/4-str-71-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:45.970041+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-03-08/4-str-71-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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