{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-03-08","aktenzeichen":"4 StR 37/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 37/73 URTEIL\n0073\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden amerikanischen Soldaten Larry BED ‚, geboren am\n\nCE 1950 in FEED (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft in WB\n\nwegen Beihilfe zum Raub\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel,\nSalger und Dr. Knoblich in der Sitzung vom 8. März 1973, an\n\nder ferner teilgenommen haben Bundesanwältin GEB :1s Vvertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n29. September 1972, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrlicken zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nRaub zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des früheren Mitbeschuldigten Albert EB in der Hauptverhandlung verlesen\nworden ist, Dadurch sei sowohl Art. VII Abs. 9 Buchst. c\ndes NATO-Truppenstatuts verletzt, wonach Mitglieder der\n\nNATO-Streitkräfte in Strafverfahren vor deutschen Gerichten\nAnspruch darauf haben, Belastungszeugen gegenübergestellt\nzu werden, als auch § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO, da dessen\nVoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.\n\nDie Rüge ist begründet. Albert Bw gegen den das\nVerfahren inzwischen eingestellt worden ist, war am 9. März\n1972 in dieser Sache vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts\nKaiserslautern als Mitbeschuldigter vernommen worden. Eine\nGegenüberstellung mit dem Angeklagten Larry BWPhat nicht\nstattgefunden. Dieser hatte nach der Strafprozeßordnung auch\nkeinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Vernehmung des Mitbeschuldigten. Albert BB ist inzwischen in die Vereinigten\nStaaten zurückgekehrt. Das Landgericht stützt die Verlesung\nder Aussage auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt waren, ist zweifelhaft,\nkann aber auf sich beruhen. Immerhin war EB wie die\nUrteilsgründe ergeben, ein wichtiger Belastungszeuge. Das Landgericht hat offenbar nicht zu klären versucht, ob er bereit\nsein würde, zur Vernehmung in Kaiserslautern zu erscheinen.\nJedenfalls aber ist durch das Verfahren des Landgerichts\nArt. VII Abs, 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt.\n\nNach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat ein\nMitglied der Stationierungsstreitkräfte, das vor einem\ndeutschen Gericht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen\nwird, das Recht, die Gegenüberstellung mit den Belastungszeugen zu verlangen. Das Statut macht hiervon keine Ausnahme\nfür den Fall, daß sich der Belastungszeuge weit entfernt von\nGericht aufhält und dadurch die Gegenüliberstellung erschwert\nist, Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung wäre nur dann\n\nzulässig, wenn entweder der Sinn der Bestimmung sie\nverlangte oder wenn die Entstehungsgeschichte einen\n\nAnhalt dafür böte, daß der Wortlaut dem Willen der\nVertragsparteien nicht entspricht. Weder das eine noch\n\ndas andere ist hier der Fall. Mit Art. VII Abs. 9\n\ndes Truppenstatuts wollten die Vertragsparteien ihren\nStaatsangehörigen gewisse prozessuale Mindestrechte\n\nsichern, wenn sie von der Strafgerichtsbarkeit des\n\nfremden Aufnahmestaates verfolgt werden. Buchst. c(a.a.0.)\nsollte insbesondere das Recht des Angeklagten sicherstellen,\nan einen Belastungszeugen unmittelbar Fragen zu stellen\n\nund zu seinen Aussagen unmittelbar und sofort Stellung\n\nzu nehmen. Die Verhandlungen der Arbeitsgruppe und ihrer\nAusschüsse, die das Truppenstatut ausgearbeitet haben,\nergeben nichts Gegenteiliges (vgl. Witzsch, Deutsche Strafgerichtsbarkeit über Mitglieder der U.S.-Streitkräfte und\nderen begleitende Zivilpersonen, S. 15 f. und 181 £f.). Es\nmuß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Vertragsparteien eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten,\n\nwenn sie in den Fällen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO eine\nAusnahme von dem Recht auf Gegenüberstellung mit Belastungszeugen hätten zulassen wollen. Dies um so mehr, als das\nRecht des Angeklagten, den Belastungszeugen gegenübergestellt\nzu werden, ein fundamentaler Grundsatz des anglo-amerikanischen Strafprozesses ist und auch in dem Zusatzartikel VI\nder Verfassung der Vereinigten Staaten von Nordamerika\nausdrücklich niedergelegt ist.\n\nDa die Gründe des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO somit eine\nAusnahme nicht rechtfertigen, durfte die Aussage des Albert\nEB nicht durch Verlesung eingeführt und gegen den\n\nAngeklagten verwendet werden. Der Rechtsfehler führt\nzur Aufhebung des Urteils, da es auf ihm beruht.\n\nOb dasselbe auch gelten würde, wenn der Angeklagte\nauf die Gegenüberstellung verzichtet hätte oder diese\nbereits im Ermittlungsverfahren erfolgt wäre, kann hier\noffen bleiben, da ein solcher Fall nicht vorliegt.\nEbensowenig braucht entschieden zu werden, ob eine Zeugenaussage ohne Gegenüberstellung verwertbar ist, wenn\ndiese aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Es ist\nbisher nicht ersichtlich, daß sich eine Gegenüberstellung\nnicht wird durchführen lassen. Da der Senat die Revision\ndes Mitangeklagten a] verworfen hat, kommt im übrigen\nnunmehr dieser als Belastungszeuge in Betracht, so daß\nauf den Zeugen Albert BED möglicherweise verzichtet\nwerden kann.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nSalger Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-08/4-str-37-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-08/4-str-37-73","retrieved":"2026-08-21 23:17:45.903479+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-03-08/4-str-37-73","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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