{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-02-22","aktenzeichen":"2 StR 609/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGHSt: ja\n\nBZRG § 50 Nr. 2, 8 60 Abs. 2 Nr. 1\n\na) Getilgte oder tilgungsreife Vorverurteilungen dürfen\nauch dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden,\nwenn in dem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über\nden Geisteszustand des Angeklagten erstattet wird.\n\nb) § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn\nes sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt,\nsofern für jede von ihnen die Voraussetzungen dieser\nVorschrift gegeben sind. |","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 0428 015\n\n-BGHSt: ja\n\nBZRG § 50 Nr. 2, 8 60 Abs. 2 Nr. 1\n\na) Getilgte oder tilgungsreife Vorverurteilungen dürfen\nauch dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden,\nwenn in dem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über\nden Geisteszustand des Angeklagten erstattet wird.\n\nb) § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn\nes sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt,\nsofern für jede von ihnen die Voraussetzungen dieser\nVorschrift gegeben sind. |\n\nBGH, Beschl. v. 22. Februar 1973 - 2 StR 609/72 - SchwG Bonn\n\nBern\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 609/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Stefen H iD aus Dew- 0: Eu,\ngeboren au MED 1954 in Be, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Bonn vom. 10. Mai 1972 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit an das Schwurgericht\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. _\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts\ngestützte Revision ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft,\noffensichtlich unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch\naufgehoben werden. Er beruht auf einer Verletzung des in\n§ 49 Abs. 1 BZRG ausgesprochenen Verwertungsverbots. Vom\nSchwurgericht ist strafschärfend u.a. berücksichtigt worden, daß der Angeklagte sich die früher gegen ihn durchgeführten Strafverfahren nicht hat zur Warnung dienen lassen. Die Berücksichtigung dieses Umstandes ist aber nach\n§ 60 Abs. 2 Nr. 1, §§ 61, 49 BZRG nicht zulässig; denn die\ndrei Vorverurteilungen lauteten auf Geldstrafen, deren Ersatzfreiheitsstrafe jeweils nicht mehr als drei Monate betrug, ferner waren seit den damaligen Verurteilungen bis\nzum Inkrafttreten des BZRG (1. Januar 1972) mehr als zwei\n\nJahre verstrichen. Der Anwendung des § 60 Abs. 2 Nr, 1\nBZRG steht nicht entgegen, daß es sich um mehrere Vorverurteilungen handelte. Zwar wird in dieser Bestimmung vor-\n| ausgesetzt, daß \"keine weitere Eintragung im Register enthalten ist\". Dies bedeutet jedoch nicht, daß im bisherigen\nStrafregister keine weitere Eintragung enthalten sein darf.\nOb sich das bereits aus der vom Gesetzgeber gewählten Gegenwartsform (\"enthalten ist\") ergibt (so BayObLG in MDR\n1972, 1053 und OLG Hamm ebendort unter Aufgabe seiner früheren hiervon abweichenden Meinung), kann dahingestellt bleiben. Mit der in § 60 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BZRG getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber jedenfalls deutlich zum Ausdruck\ngebracht, daß die Voraussetzungen der Nichtübernahme für jede einzelne Vorverurteilung unabhängig von weiteren Vorverurteilungen zu prüfen sind. Wenn dies aber schon für:die\nschwereren Vorstrafen gilt, so erst recht für die leichtesten Geldstrafen. Die vorstehend wiedergebene Formulierung\naus § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG hat danach nur den Sinn, daß diese\nVorschrift dannnicht mehr anwendbar ist, wenn nach einer solchen Prüfung eine weitere Eintragung bestehen bleibt. Das ist\nhier aber nicht der Fall; denn auch für jede der beiden späteren Vorverurteilungen lagen die Voraussetzungen des § 60\nAbs. 2 Nr. 1 BZRG vor.\n\nEntgegen der Ansicht des Schwurgerichts ist der Ausnahmetatbestand des § 50 Nr. 2 BZRG nicht gegeben. Nach: dieser Vorschrift wird das Verwertungsverbot nur eingeschränkt,\num dem Sachverständigen die Möglichkeit zu eröffnen, im Interesse einer umfassenden Begutachtung Erkenntnisse aus\nfrüheren Straftaten und aus den durch sie ausgelösten Strafverfahren zu berücksichtigen. Diese Ausnahneregelung gestat-\n\ntet es jedoch dem Gericht nicht, die in Frage stehende\nVortat strafschärfend zu berücksichtigen.\n\nDie somit gebotene Aufhebung des Strafausspruchs\nerfaßt auch die Einziehung der Tatwaffe und der Munition.\nHierüber wird ebenfalls neu zu entscheiden sein.\n\nSchumacher Müller Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-22/2-str-609-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-22/2-str-609-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.620148+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-02-22/2-str-609-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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