{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-02-22","aktenzeichen":"2 StR 476/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 014\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 iR. 176/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n' gegen\n\nden Arbeiter Peter Richard IB zus WB,\ndort geboren am @. EEE 1931, zur Zeit vorläufig\nuntergebracht,\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hät nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 3. Mai\n1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Verfahrens der Strafkammer\nsowie des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\n‚Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nIm Rahmen der recht knappen, die Persönlichkeit\ndes Angeklagten nicht näher würdigenden Strafzumes-\n. sungserwägungen wertet das Landgericht erschwerend\nseine häufigen Vorstrafen, insbesondere eine Bestrafung wegen Brandstiftung (UA S. 35). Es nimmt damit\nBezug auf S. 4 bis 6 UA, wo elf Vorstrafen aus den\nJahren 1950 bis 1964, zum Teil ohne Angabe ihrer\n\nHöhe, aufgeführt sind. Daraus, daß die Summe der Frei-\n\nheitsstrafen mit etwa drei Jahren angegeben wird\n\nus\nre:\n\n„m\nPR\n\nNe Tu\n\n(UA Ss. 6), folgt im Hinblick auf die mitgeteilte Höhe\nzweier Strafen aus den Jahren 1950 und 1951, daß sämtliche Vorstrafen unter eine der Nummern des § 60\n\nAbs. 2 BZRG fallen und daß die Ausnahmevorschrift des\n8:60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG nicht eingreift. Keine der Vorstrafen ist daher in das Zentralregister übernommen\nworden, so daß ihre strafschärfende Berücksichtigung\ngegen das Verwertungsverbot der §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG\nverstößt. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß die\nStrafkammer in dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB angeordnet hat.\nDenn die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 3 Nr. 2 BZRG\nbezieht sich nur auf frühere Urteile. Auch der Umstand,\ndaß die Vorstrafen nach § 50 Nr. 2 BZRG für das Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten verwertet werden durften, berechtigt nicht dazu, sie bei\nder Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. den zum\nAbdruck bestimmten Beschluß des Senats vom heutigen\nTage - 2 StR 609/72 -). .\n\n-Lb-\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs führt dazu,\ndaß die Strafkammer auch über die Frage der Unter-\n\nbringung nach § 42 b StGB neu zu befinden haben\n\nVorsitzender Richter\nSchumacher ist beurlaubt und deswegen\nverhindert zu unterschreiben\n\nMüller Müller Baumgarten\n\n. Meyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-22/2-str-476-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-22/2-str-476-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.602992+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-02-22/2-str-476-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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