{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-02-07","aktenzeichen":"2 StR 404/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 012\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 404/22 URTEIL\n72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner Eberhard Anton TEE aus Ta /\n\nME-SciiEp, geboren am EB. — 1947 in TOD /\nMB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der\nSitzung von 7. Februar 1973, an der ferner teilgenommen\nhaben Bundesanwalt Dr. GEEEMEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Land-\n&öficht in Frankfurt/Main vom 15. Dezenber 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte war in der Nacht vom 14. Juli auf\nden 15. Juli 1970 mit mehreren anderen in tätliche und\nwörtliche Auseinandersetzungen verwickelt.\n\n1. Er hielt sich von etwa 21 bis 22 Uhr mit den\nZeugen Weg, StB und MUB sowie der Bardane Gogmmp\nin der Gaststätte Sg in TE / N -E auf.\n\nNachdem sie zusammen drei bis vier Flaschen Whisky zu\n\nje 0,7 1 und jeder eine Flasche Bier ausgetrunken hatten, geriet der Angeklagte mit einen Gast in Streit.\nAnschließend drohte er dem Geschäftsführer BI, er\nwerde ihm den Schädel einschlagen. Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zu diesem Zeitpunkt etwa\n2,0 %o. Etwa 15-30 Minuten danach kam es zu einer\nSchlägerei zwischen dem Angeklagten und seinen Begleitern einerseits und Amerikanern andererseits.\n\n2. Auf dem Wege zur Innenstadt von FEEEEEB wo11-\nte die Gruppe wit dem Angeklagten das Lokal Kap in\nHE besuchen, das. jedoch wegen einer Familienfeier\ngeschlossen war. Mit dessen Portier hatte sie eine\nAuseinandersetzung, deren Einzelheiten nicht festgestellt worden sind.\n\n3. 0b: sie danach noch die MalB-Bar aufsuchte und\ndort Alkohol trank, steht nicht fest.\n\n4. Am Morgen des 15. Juli .1970 gegen 1 Uhr erschien die Gruppe in der N@-EWWB-Bar in TED, wo\nsie eine Flasche Whisky bestellte. Als nach einiger Zeit\nvon einem der in der Bar anwesenden Gäste ein in einen\nNischendurchbruch zur Dekoration aufgehängtes Wagenrad\nheruntergerissen wurde, entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer Agguie und\nGästen, darunter dem Angeklagten. In deren Verlauf versetzte der Angeklagte den Ag nit einem Stuhlbein\n\nmindestens sechs Schläge. Ab trug u.a. zwei of-\n_ fene Schädelbrüche rechts und links und eine Stirnhöhlenvorderwandfraktur davon. Nur durch alsbaldige ärztliche Versorgung wurde sein Leben gerettet.\n\nFa\n‚im\n\n5. Nachdem der Angeklagte von AB abselassen hatte, faßte er die Bardame Beil am Arın\nund verließ mit ihr die Bar,\n\nII. 1. Wegen der unter I 1., 2., 4. und 5. genannten\nVorfälle hat die Staatsanwaltschaft am 20. November 1970\nAnklage gegen den Angeklagten vor dem Schöffengericht\nerhoben (Bd. II Bl. 234 ff). Sie sah in dem Verhalten\ndes Angeklagten in der \"Sg\" nur eine versuchte Nötigung des Geschäftsführers BB und in den tätlichen\nAuseinandersetzungen in der \"KB\" und der \"Neu-Eden-Bar\" je eine gefährliche Körperverletzung sowie in der\n\nMitnahme der Bardame BeB eine Freiheitsberaubung\n\nin Tateinheit mit Nötigung. Das Schöffengericht ließ die\nAnklage ohne Änderung durch Beschluß vom 18. Dezember 1970\n(Ba. II Bl. 260) zu und eröffnete das Hauptverfahren.\n\n2. In der Hauptverhandlung vom 29. März 1971\ntrennte das Schöffengericht nach längerer Beweisaufnahme\ndas Verfahren gegen den Angeklagten ab, soweit es dessen\nVerhalten gegenüber AB betraf. Insoweit hielt es\nden Angeklagten des Totschlagsversuchs für hinreichend\nverdächtig und verwies das Verfahren gemäß § 270 StPO an\ndas Schwurgericht (Bd. II Bl. 356, 357).\n\nNach weiterer Beweisaufnahme verurteilte das Schöffengericht an demselben Tage den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei\nMonaten (Vorfall in der \"Sge\") und sprach ihn von den\nübrigen Vorwürfen (Ka und Fall Bei) frei, da sie\nnicht bewiesen seien. Das Urteil ist inzwischen nach Rücknahme der Berufung des Angeklagten rechtskräftig.\n\n3. Das Schwurgericht hat den Angeklagten durch\nUrteil vom 15. Dezember 1971 ebenfalls wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß § 330 a StGB verurteilt.Nach\n- seiner Überzeugung hat der Angeklagte mit natürlichen\nHandlungswillen den Tatbestand des § 223 a StGB erfüllt. Es glaubt jedoch nicht ausschließen zu können,\ndaß der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Tat infolge\nGenusses geistiger Getränke in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand (UA Bl. 16).\nDa er sich fahrlässig in diesen Zustand versetzt habe,\nsei er gemäß § 330 a StGB zu bestrafen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit Verfahrens- und Sachbeschwerden. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nIII. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht,\nist für die Entscheidung erheblich, ob die Strafklage\nnicht bereits durch das Urteil des Schöffengerichts vom\n29. März 1971 verbraucht ist. Der Verbrauch der Strafklage stellt ein Verfahrenshindernis dar (vgl. BGHSt 5,\n381, 384; Kleinknecht, StPO 30. Auflage Einl. 8 Bc),\ndas hier nach den Gründen des angefochtenen Urteils vorliegen kann. Ob ein Verfahrenshindernis besteht, hat der\nRichter, auch der Revisionsrichter von Amts wegen zu prüfen und selbständig zu entscheiden (vgl. BGHSt 20, 292,\n293). Er ist dabei nicht etwa durch die in einem früheren Urteil gegen denselben Angeklagten vertretene Ansicht eines - anderen - Gerichts gebunden.\n\n1. Die Strafklage wäre dann verbraucht, wenn im\nfrüheren Verfahren der Angeklagte bereits wegen der-\n\nselben Tat, die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens\nbildet, verurteilt oder freigesprochen worden wäre\n\n(vgl. BGHSt 18, 381, 386). Das hängt davon ab, ob und\nwann der Angeklagte in der Nacht vom 14. auf den\n\n15. Juli 1970 zurechnungsunfähig gewesen ist. Für die\nZeit gegen 22 Uhr hat das Schöffengericht Zurechnungsunfähigkeit angenommen, in die der Angeklagte sich fahrlässig durch reichlichen Alkoholgenuß versetzt habe. Es\nhat den Angeklagten folgerichtig wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt. Die vom\nSchöffengericht angenommene Tat besteht also darin, daß\nder Angeklagte sich fahrlässig durch den Alkoholgenuß\n\nin einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch\nversetzt hatte (vgl. RGSt 73, 11; BGHSt 13, 223, 225;\n23, 375, 377). Auch das Schwurgericht geht von einer -\ndurch Alkoholgenuß fahrlässig verursachten Zurechnungsunfähigkeit aus und hat den Angeklagten deshalb ebenfalls\nwegen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt. Dazu führt\nes aus, der Angeklagte habe sich am Abend des 14. Jui 1970 leichtfertig dem Alkoholgenuß hingegeben und\n\ndie alkoholischen Getränke in Zeitabständen eingenommen\n(UA S. 18). Diese Ausführungen sprechen dafür, daß der\nAngeklagte sich bereits vor 22 Uhr am Abend des 14. Juli 1970 in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch versetzt hatte und dieser Zustand bis\n\nzum Verlassen der N@@-E@B-Bar äurch den Angeklagten .\nfortbestanden hat. Sie lassen aber auch die Möglichkeit\noffen, daß der Angeklagte nach 22 Uhr und vor dem Betreten der N@@-E@B-Bar nur mehr - wenn auch erheblich --\nvermindert zurechnungsfähig war und seine Trunkenheit\ndie Grenzen des § 51 Abs. 2 StGB erst wieder überschritten hat, nachdem er in der N@B-E@W-Bar weiteren Alkohol\n\nThe\n\nzu sich genommen hatte. Im ersteren Falle würde es\nsich nur um eine einzige Tat nach § 330 a StGB handeln, unabhängig davon, ob der Angeklagte im Rauschzustand mit natürlichem Vorsatz lediglich eine oder\nnacheinander mehrere Taten begangen hat (vgl. R6St 73,\n11, 12; BGHSt 13, 223, 225; 16, 124, 127). Dann müßte\ndas jetzige Verfahren eingestellt werden, weil die\nStrafklage verbraucht wäre.\n\nHat jedoch der Angeklagte, was entgegen der Ansicht des Schöffengerichts bei einem Blutalkoholgehalt\ndes Angeklagten von 2 %o am Schluß seines Aufenthalts\nin der Sgw möglich ist, sich zu jenem Zeitpunkt\nüberhaupt nicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit\nbefunden oder hat er sich, nachden ein die Zurechnungsfähigkeit ursprünglich ausschließender Vollrausch soweit nachgelassen hatte, daß höchstens noch verminderte Zurechnungsfähigkeit bestand, in diesem Zustand\ndurch weiteres Trinken - vorsätzlich oder fahrlässig -\nin einen neuen Vollrausch versetzt, so liegt darin ein\n- neues — Vergehen nach § 330 a StGB; da der Angeklagte sich zunächst fahrlässig betrunken hat, scheidet\nhier ein Gesamtvorsatz, der das gesamte Trinken des\nAngeklagten in jener Nacht zu einer einheitlichen Tat\nzusammenfassen könnte, aus. Hinsichtlich dieses neuen\nVergehens wäre die Strafklage nicht verbraucht. Es\nkönnte Gegenstand einer erneuten Verurteilung durch\ndas Schwurgericht sein.\n\nWeder aus den dargelegten Urteilsausführungen\nnoch aus den sonstigen Urteilsgründen läßt sich einwandfrei entnehmen, ob der Angeklagte in der gesamten\nZeit von etwa 22 Uhr am Abend des 14. Juli 1970 bis\n\nkurz nach 1 Uhr am 15. Juli 1970 zurechnungsunfähig\n\nwar. Der Senat hat daher die Akten ausgewertet, sich\naber auch daraus kein sicheres Bild verschaffen können.\nSowohl das Schöffengericht in seinem Urteil vom\n\n29. März 1971 (Bd. II Bl. 360 d.A.) wie auch das Schwurgericht in der jetzt angefochtenen Entscheidung sind\n\nnur zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß\ndieser jeweils (gegen 22 Uhr und 1 Uhr) Zurechnungsun-\n\nfähig im Sinne des § 330 a StGB war. Das Schöffenge-\n\nricht hat in der Hauptverhandlung vom 29. März 1971\n\ndas Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorfalls\nACH sbgetrennt und die Sache insoweit an das\nSchwurgericht verwiesen, nachdem der Sachverständige\n\nDr. Br, der während der Beweisaufnahme in der zweitägigen Hauptverhandlung zugegen gewesen war, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB beim Angeklagten für den\nFall AU und die sich anschließende Mitnahme der\nZeugin Bee verneint und keinerlei Anhaltspunkte für\ndessen Vorliegen gesehen hatte (Bd. II Bl. 354 R, 353\nd.A.). Dagegen hat der Sachverständige für die Zeit um\n22 Uhr nicht wegen des errechneten Blutalkoholgehalts\nvon höchstens 2,2 %0, sondern wegen der tatsächlich vorhandenen Enthemmung des Angeklagten keine Bedenken gehabt, Vollrausch für den Vorfall in der SB anzunehmen (Bd. II Bl. 354 R d.A.). Soweit das Schwurgericht\n\nim Urteil vom 15. Dezember 1971 ausführt, auf Grund des\nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Br, den\n\nes sich anschließe, sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Tat infolge des Genusses\ngeistiger Getränke in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch befand (UA Bl. 15 R), steht das nicht\n\nim Einklang mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung.\nDanach hat der Sachverständige gegen Schluß des dritten Verhandlungstages erklärt (Bd. V Bl. 56, 57), die\nerst am 15. Juli 1970 um 17,20 Uhr entnommene Blutprobe des Angeklagten habe einen Blutalkoholgehalt von\nhöchstens 0,07 %o zu diesem Zeitpunkt ergeben. Danach\nkönne der Angeklagte am 15. Juli 1970 um 1,20 Uhr nüchtern gewesen sein, bei einem Abbauwert von durchschnittlich 0,18 %o je Stunde könne zu dieser Zeit aber auch\neine Blutalkoholkonzentration von 2,8 %0 bestanden haben. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der Sachverständige\neinen Vollrausch in der N@@-E@W-Bar für ausgeschlossen gehalten und erklärt, es könne eine Enthemmung aufgetreten sein, bei der eine Aggression billigend in\nKauf genommen worden sei. Er hat noch nicht einmal eindeutig die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht,\nsondern nur bemerkt: \"Die Frage, ob § 51 II StGB anzunehmen oder nicht auszuschließen ist, kann nicht abgegrenzt werden. Sie muß der Beurteilung des Gerichts\nüberlassen werden.\" Auch den Akten ist nicht sicher zu\nentnehmen, wie viel Alkohol der Angeklagte nach dem\nVorfall in der Spinne zu sich genommen hat. Dem Urteil\nzufolge ist die Gruppe vor dem Eintreffen in der N®-\nE@MB-Bar noch in der MaB-Bar gewesen; dagegen ist sie\nnach der Aussage, die der Zeuge Müll vor dem Amtsgericht Frankfurt am 16. Juli 1970, also einen Tag nach\ndem Vorfall gemacht hat (Bd. I Bl. 60 d.A.), erst\n\nnach dem Verlassen der N@@-E@B-Bar in die MaB-Bar\ngefahren. Die Angaben der Zeugen schwanken von Angetrunkenheit, starker Angetrunkenheit, Betrunkenheit bis\n\npermanent Damen nanmarne amun\n\nAky\n\n- 10 -\n\nzur völligen Betrunkenheit des Angeklagten in der\nNgp-EWiB-Bar. Ob sich aus dem Verhalten des Angeklagten selbst sichere Schlüsse ziehen lassen, ist den Akten nicht deutlich zu entnehmen.\n\n2. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf\nder Freiheitsberaubung und Nötigung der Bardame Bei-GEB durch das Urteil des Schöffengerichts vom\n19. März 1971 könnte die Strafklage nur verbraucht haben, wenn dieser Vorgang eine einheitliche Tat mit dem\ndem Angeklagten im Falle AggEEED vorgeworfenen Verhalten bilden würde. Da - im Falle der Beweisbarkeit -\ndie beiden Taten als solche nacheinander und in Tatmehrheit zueinander begangen sein würden, könnten sie\nnur dann zu einer einheitlichen Tat verbunden worden\nsein, wenn der Angeklagte beide Taten im Zustand der\nVolltrunkenheit verübt hat, so daß sie sich nur als\nBedingung der Strafbarkeit zu einem Vergehen nach § 330 a\nStGB darstellen. Davon ist das Schöffengericht jedoch\nnicht ausgegangen und die Voraussetzungen hierfür sind,\nwie dargelegt, auch nicht festgestellt.\n\nDer Senat hat daher die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das die noch nötigen Ermittlungen, die auch für die Anwendung des sachlichen Rechts\nvon Bedeutung sind, soweit möglich, zu treffen hat.\nFür die Beurteilung des Vorsatzes (§§ 212, 43 StGB ?)\nwie auch des Hemmungsvermögens ist möglicherweise das\n\nallgemeine tatsächliche Verhalten des Angeklagten von\n\nentscheidender Bedeutung. Dabei wird zu beachten sein,\ndaß tätliche Angriffe dem Angeklagten nicht wesensfremd\n\n- 11 -\n\nsind und daß in der Regel die Rechtsordnung an die\nSelbstbeherrschung eines durch Alkoholgenuß in seiner\nZurechnungsfähigkeit beeinträchtigten Täters um so\nstrengere Anforderungen stellt, je höher der Wert des\nverletzten Rechtsgutes ist (vgl. RGSt 67, 149, 150\na.E.;BGHSt 14, 114, 116; BGH Urteil vom 28. Juni 1968\n- 4 StR 226/68). Soweit der Beschwerdeführer geltend\nmacht, die kommissarische Vernehmung des Zeugen Mi\nvom 13. Dezember 1971 in Zürich sei nicht verwertbar,\nwird auf die Entscheidung BGHSt 7, 15 hingewiesen.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-07/2-str-404-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-07/2-str-404-72","retrieved":"2026-10-24 16:33:20.984398+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-02-07/2-str-404-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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