{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-01-30","aktenzeichen":"4 StR 554/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 554/72 URTEIL\n18:4: 73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Heinrich M aus\nIC, dort geboren am 1922,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\ndurch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter\nBörtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Salger in der\nSitzung vom 30. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt WW als Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WW aus\nEEE =15 Verteidiger des Angeklagten, Justiz-\n\nangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 12. Oktober 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten neben anderen\nMitbeteiligten wegen zahlreicher Eigentums- und Vermögensdelikte (Diebstahl und Hehlerei) sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Gesanmtfreiheits-\n\n- 3_\n\nstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg,\n\nI. Verfahrensbeschwerden\nNT 4 1\n\n1. Auf die Überschreitung der Frist des § 275 Stpo\nzur Absetzung der Urteilsgründe kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4, 10). Aus\nder dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17, August 1972 (Bd. XIII S. 2557 d.A.) ergibt sich auch, daß ein Ausnahmefall, der eine andere\nBeurteilung rechtfertigen könnte, hier nicht vorliegt.\nDaß die Urteilsgründe dem wirklichen Beratungsergebnis\nnicht entsprechen, wie der Beschwerdeführer behauptet,\nist nicht bewiesen.\n\nSoweit sich die Revision auf eine angebliche Abweichung der schriftlichen von den mündlich verkündeten\nUrteilsgründen beruft, kann sie damit nicht gehört werden, denn diese sind durch das Revisionsgericht nicht\nüberprüfbar. Maßgebend sind allein die schriftlichen\nUrteilsgründe (BGHSt 7, 363, 370).\n\n2. Das auf § 338 Abs. 1 StPO gestitzte Vorbringen\ndes Beschwerdeführers, der als Berichterstatter in der\nHauptverhandlung mitwirkende Richter Schloimann sei infolge einer schweren Erkrankung zumindest an einzelnen\nVerhandlungstagen, nämlich am 8, Oktober und 11, Oktober 1971, nicht in der Lage gewesen, den Vorgängen in\nder Hauptverhandlung zu folgen, ist nicht bestätigt worden. Aus der dienstlichen Äußerung dieses Richters vom\n\n18. Juli 1972 (Bd. XIII S. 2538 d.A.) folgt vielmehr,\ndaß er jedes Mal, wenn seine Kreislaufstörungen, unter\ndenen er zeitweise litt, ein solches Ausmaß angenommen\nhatten, daß er seine weitere Aufnahmefähigkeit gefährdet glaubte, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung herbeigeführt hat.\n\n3. Für die Behauptung der Revision, die Strafkamner\nhabe nicht erkannt, daß die Zeugin OWVerletzte\nim Sinne des § 61 Nr. 2 StPO sei, ergeben weder die\nUrteilsgründe noch das Protokoll über die Hauptverhandlung irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere kann\nein derartiger Irrtum nicht dem Beschluß über die Anordnung der Vereidigung der Zeugin (Bd. XII S. 2183\nd.A.) entnommen werden, denn eine solche war auch nach\nder Kannvorschrift des § 61 Nr. 2 StPO möglich.\n\n4, Der Beschwerdeführer sieht eine Beschränkung\nseiner Verteidigung darin, daß das Verfahren gegen die\nMitangeklagte SED im Verlauf der Hauptverhandlung\nmehrmals vorübergehend abgetrennt worden ist under\ndeshalb in diesen Verhandlungsabschnitten hinsichtlich\nseiner Einlassung keine Unterstützung durch die Mitangeklagte habe erhalten können. Mit diesem Vorbringen\nkann der Beschwerdeführer weder den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO noch eine Beschränkung seiner\nVerteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO geltend machen. Die\nMitangeklagte gehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Deshalb begründet\nihre Abwesenheit während der Hauptverhandlung oder eines Teils derselben für einen anderen Mitangeklagten\n\nnicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\n\n(vgl. RGSt 38, 272, 274). Ob das Fragerecht des Angeklagten gemäß § 240 Abs. 2 StPo gegenüber der Mitangeklagten dadurch beeinträchtigt worden ist, daß diese nach Abtrennung des Verfahrens in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, braucht nicht erörtert\nzu werden, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet\nhat, sein Verteidiger hätte während der Zeit der Abwesenheit der Mitangeklagten an diese bestimmte Fragen gerichtet oder richten wollen (BGH, Urteil vom\n10. Oktober 1961 - 5 StR 337/61). Im übrigen ist die\nMitangeklagte auch zu dem Waffenfall vernommen worden\n(Bd. XII S. 2164 f).\n\n5. Der Beschwerdeführer beanstandet des weiteren,\ndaß der im Urteil genannte Vertrauensmann entgegen\n§ 250 StPO nicht unmittelbar als Zeuge gehört worden\nsei. Mit diesem Vorbringen übersieht er, daß nicht\ndie Aussage des Vertrauensmannes gegenüber dem Polizeibeanten als solche, sondern nur der Hinweis verwertet\nworden ist, im Anwesen CÜerde ein Diebeslager unterhalten. Dieses ist dann auch anläßlich einer Hausdurchsuchung entdeckt worden. Auch die Folgerung,\ndie die Strafkammer aus diesem von den Zeugen Rab\nund IP dbestätigten \"Bericht des Vertrauensmannest\n(UA 30) gezogen hat, daß nämlich in den einschlägigen\nKreisen bekannt war, die in dem Lager aufbewahrten Waren, insbesondere Teppiche, seien Diebesgut, war ohne\nVerletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes allein auf\nGrund der Bekundungen der Zeugen möglich, einen solchen\nHinweis erhalten zu haben, Die Frage, ob die Aussage\neines Vertrauensmannes durch Vernehmung der Verhörsperson in das Verfahren eingeführt werden kann, stellt\nsich hier somit nicht, Soweit die Strafkammer - in\n\nanderem Zusammenhang — Bekundungen der Verhörspersonen\nüber Angaben des Vertrauensmannes angeführt hat, hat\nsie diese für einen Schuldspruch nicht ausreichen\nlassen (UA 49).\n\n6. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht\nnicht dadurch verletzt, daß sie den Zeugen ScllBnicht\nvernommen hat. Dieser Zeuge war nur dafür benannt worden, daß der Zeuge PB entgegen seinen Angaben eine\nÄußerung der Mitangeklagten HeWund IWW, \"man\nwerde MB jetzt reinlegen\", gehört habe. Die\nStrafkamnmer hat daraufhin die Möglichkeit einer solchen Äußerung der Mitangeklagten gegenüber dem Mithäftling PWmit in ihre Beweiswürdigung einbezogen\n(UA 33). Daß sie hieraus nicht die gleichen Schlüsse\ngezogen hat wie der Beschwerdeftihrer, ist mit der Revision nicht angreifbar (vgl. nachstehend II A).\n\n7. Die Behauptung des Beschwerdeführers das Gericht\nhabe Angaben der Mitangeklagten Hei und IB anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmungen in den Urteilsgründen verwertet, ohne daß diese Aussagen prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, ist nicht bewiesen. Das Revisionsgericht\nkann nicht nachprüfen, ob nicht entsprechende Vorhaltungen\nin der Hauptverhandlung erfolgt sind. Dafür, daß so verfahren worden ist, sprechen die Urteilsgründe, wonach der\nAngeklagte I@WWBin der Hauptverhandlung auf seine polizeiliche Vernehmung Bezug genommen hat (UA 34, vgl. auch\nBd. XII S. 2173 d.A.).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nA. Das Urteil läßt weder Widersprüche noch Verstöße\ngegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Die\n\nAusführungen der Revision richten sich in unzulässiger\nWeise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und verkennen, daß dessen Schlußfolgerungen\nnur denkgesetzlich möglich, jedoch nicht zwingend sein\nmüssen. Im einzelnen ist zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgendes auszuführen:\n\n1. Die Strafkammer hat sich, ohne Zweifel offen zu\nlassen, auf Grund der Bekundungen der sachverständigen\nZeugen Wei und Kal davon überzeugt, daß die im\nLager des Angeklagten aufgefundenen, in den Urteilsgründen im einzelnen bezeichneten Teppiche zur Diebesbeute aus den vier festgestellten Geschäftseinbrtchen\ngehören (UA 24). Für ihre Identifizierung sind in erster\nLinie ihre Provenienz und ihre Maße ausschlaggebend gewesen. Soweit sich hierbei Abweichungen von der Verlustliste ergeben haben, sind diese nach den widerspruchsfreien Darlegungen der Strafkammer nur scheinbarer Natur. Denn sie lassen sich daraus erklären, daß es sich\nbei Abweichungen hinsichtlich der Provenienz um Oberund Unterbegriffe in der landwirtschaftlichen Herkunft\nhandelt und Abweichungen hinsichtlich der Maße die Regel bilden, weil sie von der Straffung des Teppichs oder\ndem Ansatzpunkt des Maßbandes abhängen (UA 25). Entgegen\ndem Vorbringen der Revision lassen diese Ausführungen\nkeinen Verstoß gegen die \"Gesetze der Logik\" erkennen.\n\n2. Im Rahmen der ihr allein vorbehaltenen Beweiswürdigung durfte die Strafkamner aus der Tatsache, daß\nkeine Verlustanzeigen erstattet worden sind, zum einen\nSchlüsse zum Nachteil der Mitangeklagten SEE ziehen,\nsoweit der Diebstahl eines Teppichs im Werte von 7.000,- DM\n\nzur Rede stand (UA 29), zum anderen aber diesem Unstand keine maßgebliche Bedeutung beimessen, soweit\n\nes sich um einen wesentlich geringerwertigen Boschhamnmer\nhandelte (UA 35),\n\n3. Auch hinsichtlich des Ilo-Motors, der der\nFirma Schü CmbH abhanden gekommen ist (UA 18),\nhat die Strafkammer, nachdem sie mehr oder weniger\nnaheliegende Gründe für sein spätes Auffinden erörtert\nhat, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte ihn\nwissentlich in Besitz genommen hat (UA 39), Damit hat\nsie - was die Revision übersieht - seine Einlassung\nwiderlegt, er habe von der Existenz des Ilo-Motors\nkeine Kenntnis gehabt. Da der mit Diebesgut handelnde\nAngeklagte einen Herkunftsnachweis für den in der von\nihm gemieteten Garage aufgefundenen Motor nicht erbringen konnte oder wollte, ist die Folgerung der\nKammer, er habe ihn selbst entwendet oder in Kenntnis\nder strafbaren Herkunft erworben (UA 39), rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n4, Die Feststellung, die bei dem Angeklagten sichergestellte Haussprechanlage sei der Firma BB gestohlen worden, gründet sich maßgeblich auf die durch\nWassereinwirkung beschädigte Verpackung der zur Anlage\ngehörenden Geräteteile (UA 40). Dadurch ist die Anlage\nals eine solche identifiziert worden, die zu den in\nME gelagerten und durch Wasserrohrbruch beschädigten Beständen der Firma BEE gehörte, von\ndenen mehrere gestohlen worden sind. Da der geschäftskundige Angeklagte sie nach seiner Einlassung und in\nÜbereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen Um.\neinem ehemaligen Angestellten der Firma BB von\n\ndiesem zu einen unverhältnismäßig niedrigen Preis erworben haben will, ist die Schlußfolgerung der Kammer\nmöglich, der Angeklagte habe gewußt, \"daß Unger die\nAnlage auf strafbare Art und Weise in Besitz genommen\nhatte\" (UA 41). Welche Straftatbestände Unger verwirklicht hat, brauchte die Strafkammer nicht zu entscheiden, Ebenso konnte sie die Möglichkeit offen\nlassen, daß Unger einmal eine andere Sprechanlage bei\nder Firma Mo in Luumup, allerdings zu einem\nhöheren Preis als dem jetzt von ihm behaupteten Kaufpreis von 120,- bis 125,- DM, rechtmäßig erworben hat\n(UA 40). Den späteren Konkurs der Firma BB hat die\nStrafkammer erwähnt (UA 19), also in ihre Gesamtwürdigung des Falles miteinbezogen,\n\nB. Rechtliche Würdigung\n\nNur die nachstehenden Fälle bedürfen einer Erörterung, im übrigen ist die Revision offensichtlich\nunbegrindet.\n\n1. Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall III, 1 der Urteilsgründe),.\n\na) Dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ist\nzu entnehmen, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Hehlerhandlungen nach einer zeitlich vorausgegangenen abgeschlossenen Vortat begangen hat (UA 10\nff, 56). Auch durch die schon bei der ersten Abnahme\ngemachte Zusage, zuklinftig weitere Teppiche abnehnen\nzu wollen (UA 56), ist eine zeitliche Übereinstimmung\nzwischen Erlangung der Sachherrschaft und der Hehler--\n\n- 10 -\n\nhandlung nicht herbeigeführt worden, so daß eine Teilnahme an den Vortaten, wie die Revision meint, hier\nnicht in Betracht kommen kann. Zwar geht die Strafkammer davon aus, daß es sich hier um eine fortgesetzte Tat handele. Dieser Annahme liegt jedoch eine\nunzutreffende Auffassung vom Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes zugrunde, wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden ist. Hiernach muß der Gesamtvorsatz so\nbeschaffen sein, daß er spätestens bei der Verwirklichung\ndes ersten Teilakts der Handlungsreihe deren sämtliche\nTeile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und Art der Ausführung umfaßt\n(BGH, zuletzt in DRiZ 1973, 24). Der von dem Angeklagten\nbei der ersten Begegnung mit den angeblich unbekannten\nVerkäufern der Teppiche gefaßte Entschluß, diesen auch\nkünftig weitere Teppiche abnehmen zu wollen (UA 10, 56),\nist kein Gesamtvorsatz in diesem Sinn. Der Angeklagte\nkonnte bei der ersten Zusammenkunft mit den Unbekannten\nweder wissen, wieviele Teppiche ihm diese in Zukunft\nanbieten würden, noch konnte er übersehen, wie oft,\n\nwann und wo dies jeweils geschehen würde. Die hehlerische Tätigkeit des Angeklagten erstreckte sich über\neinen Zeitraum von annähernd zwei Jahren (UA 56), innerhalb dessen er von den Unbekannten in mehreren Fällen\ninsgesamt mindestens 30 Orient-Teppiche ankaufte oder\nsonst an sich brachte. Bei dieser Sachlage fehlt es an\nder rechtlichen Grundlage einer fortgesetzten Tat. In\nWirklichkeit handelt es sich den Urteilsfeststellungen\nzufolge um mehrere rechtlich selbständige Hehlereien.\nDer Angeklagte ist jedoch dadurch, daß er - nur - wegen\neiner fortgesetzten Tat verurteilt worden ist, nicht\nbeschwert.\n\n- 11\n\nb) Die Ausführungen der Strafkammer, \"daß die\nTeppiche - wenn nicht von den Angeklagten gestohlen,\nwie die Anklage annimmt - so doch zumindest in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft von ihnen zum Weiterverkauf übernommen worden sind\" (UA 28), könnte eine\nVerurteilung wegen Diebstahls auf wahldeutiger Grundlage mit Hehlerei rechtfertigen. Daß dies nicht geschehen ist, benachteiligt den Angeklagten indes nicht,\nnachdem die besonderen Rückfallvorschriften der §§ 244\nund 261 StGB a.F, beseitigt und durch die allgemeine\nBestimmung des § 17 StGB ersetzt worden sind,\n\nc) Weil in Wirklichkeit mehrere selbständige\nHandlungen vorliegen, bedarf es auch keiner Entscheidung\nder Frage, ob im Falle aur einer - wenn auch fortgesetzten - Tat das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit bejaht\nwerden könnte (vgl. LK 9. Aufl. § 260 Rdn 4 mit weiteren Hinweisen),\n\n2. Wahlweise Verurteilung wegen Hehlerei oder\nDiebstahls in einem schweren Fall (Fälle III, 6 und 11\nder Urteilsgründe),\n\nDie Strafkammer hat in diesen Fällen \"nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel\"\n(UA 58) eine weitere Aufklärung nicht herbeiführen\nkönnen. Auch der Beschwerdeführer teilt keine weiteren Beweismittel mit, die die Strafkammer noch hätte\nauswerten können. Ihre Feststellungen rechtfertigen\nin beiden Fällen die wahlweise Verurteilung wegen\nHehlerei oder Diebstahls in einem schweren Fall.\n\n- 12 _\n\n3. Wahlweise Verurteilung wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei oder gemeinschaftlichen Diebstahls in einen\nschweren Fall (Fall III, 15 der Urteilsgründe).\n\nWeder die wahlweise Verurteilung (vgl. vorstehend\nII B 2) noch die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit\ndieser Hehlerei begegnen rechtlichen Bedenken. Zwar\nrechtfertigt die Feststellung, daß die gehehlte Eismaschine entweder weiterverkauft oder zum eigenen\nHandel mit Eis benutzt werden sollte, für sich allein\nnicht die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.\nDafür ist entscheidend, daß der Täter die Absicht hat,\nsich aus der wiederholten Begehung der Straftat eine\nfortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Daß diese Absicht auch bei einem etwaigen\nErwerb der Softeismaschine bestanden hat, ergibt sich\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere\nden weiteren Hehlerhandlungen in den Fällen III, 2,\n13 und 14. Daß er möglicherweise die Eismaschine im\neigenen Haushalt oder Betrieb verwenden wollte, steht\ndem nicht entgegen (vgl. RGSt Bd. 54, 184 £f und IK\n9. Aufl. § 260 Ran 2).\n\nC. Strafzumessung\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer nicht das Schweigen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu seinen Ungunsten bei der Strafzumessung gewertet. Daß er über das bloße Bestreiten hinaus Polizeibeamte beschuldigt hat, sie hätten Diebesgut in seine\n\nBj\n\n- 13 -\n\nGarage geschmuggelt, um ihn der Tat zu überführen,\n\ndurfte die Strafkamner straferschwerend berlicksichtigen.\n\nDa die letzte Verurteilung des Angeklagten im\nJahre 1958 auf vier Jahre Zuchthaus lautete, ist die\nFeststellung der Strafkamner unbedenklich, daß er\nsich auch langjährige Freiheitsstrafen nicht dauerhaft hat zur Lehre dienen lassen (§ 60 Abs, 2 Nr. 4\nBZRG). Im übrigen hat die Strafkammer zu seinen\nGunsten berücksichtigt, daß er sich seit seiner\nletzten Verurteilung straffrei geführt hat.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-30/4-str-554-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-30/4-str-554-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.162462+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-01-30/4-str-554-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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