{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-01-16","aktenzeichen":"1 StR 540/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 540/72 Ä URTEIL\nAb.4.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt Franz Xaver S OEEEB aus ACH,\nLandkreis RB, dort geboren am 17. Juni 1943, zur\nZeit in Haft,\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Sch EEE»\n\naus Ho, geboren am. EB 1950 in Greiiiip,\nLandkreis Re»,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner usü Herdegen in der Sitzung vom\n\n16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus GEB a1s Verteidiger des\nAngeklagten Sch, Justizangestellter @MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom Burchdegt dm\n\n25. Mai 1972 werden verworfen. amhanpnden\n\nkenalrfvom U. R\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SGB einer\nAnzahl von Straftaten, darunter eines schweren Raubes\n(in Tateinheit mit verbotener Führung einer Schußwaffe\nund mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) schuldig gesprochen\nund ihn unter Einbeziehung weiterer Strafen zu zwei\n\nGesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten\n\nund einem Jahr vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten\nSchreiner hat die St. Tkau.er wegen Beihilfe zum schweren\nRaub (in Tateinheit mit verbotener Führung einer Schußwaffe) unter Einbeziehung einer anderen Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt,\n\nBeide Beschwerdeführer rügen vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts. Der Erörterung bedarf nur die\nVerurteilung wegen schweren Raubes bzw. der Beihilfe dazu;\nim übrigen ist das Vorbringen der Revisionen offer:\\.cntlich\nunbegründet.\n\nNach den Feststellungen (UA S. 6, 7) hatte Stn-GEB einen Revolver vom Angeklagten SB gekauft,\nbezahlt und übergeben erhalten. Unter dem Vorwand, der\nAngeklagte Sch wolle noch einmal damit schießen,\nveranlaßte SR den Käufer, die Waffe an Schi»\nauszuhändigen. Dieser richtete nun - gemäß der Absprache\nmit dem Mitangeklagten - den entsicherten Revolver mit\ndem Finger am Abzug gegen Stummelreiter und machte dazu\neine drohende Bemerkung. Dieser ließ sich dadurch einschüchtern. Es gelang Schw, zu SEE in dessen\nAuto zu steigen und ihm die Waffe zuzuwerfen; beide Angeklagten fuhren davon,\n\nDas Landgericht würdigt diesen Sachverhalt als schweren\nRaub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß\nStB den Gewahrsam an dem Revolver durch die\nÜbergabe an SchWP :..-ııı verloren, sondern zumindest\nMitgewahrsam behalten hat. Diesen verlor er erst in dem\nAugenblick, in dem SchB die Waffe drohend gegen ihn\nerhob und ihn dadurch hinderte, sein Eigentum wieder an\nsich zu nehmen. Deshalb liegt Raub, nicht räuberische\nErpressung vor (ebenso RG JW 1930, 3407 Nr. 14 und BGH\nGA 1966, 244 bei einem ähnlichen Sachverhalt; die Fälle\nRGSt 66, 394, 396 und BGH GA 1966, 78 liegen anders).\nBeide Tatbestände lassen sich nicht immer klar vore:nander\nabgrenzen. Unter den vorliegenden Umständen, insbesondere\nangesichts der Tatsache, daß eine Gewalttätigkeit der\nAngeklagten zuvor nicht in Erscheinung getreten war,\ndurfte der Tatrichter einen Mitgewahrsan Stils»\nund damit Raub annehmen. Auch der Umstand, daß der Tatgegenstand gleichzeitig Tatmittel war, gab keinen Anlaß\nzu einer anderen Würdigung.\n\n2. Die rechtliche Beurteilung als Raub ändert sich\nauch nicht dadurch, daß Stummelreiter durch Täuschung\nveranlaßt wurde, den Revolver aus der Hand zu geben.\n\nBetrug läge nur dann vor, wenn das Opfer aus freiem, nur\ndurch Irrtum beeinflußten Willen über sein Vermögen\n\nverfügt und es dadurch unmittelbar geschädigt hätte\n\n(BGHSt 14, 170, 171; 18, 221, 223; BGH, Urteil vom\n\n23. Juli 1963 - 1 StR 260/63). Der getäuschte Ste»\nwollte Schii> aber nicht den Alleingewahrsam übertragen\n\nund hat es auch nicht getan. Die Täuschung diente nur\ndazu, den beiden Angeklagten die Wegnahme durch eine\nweitere eigene Handlung zu ermöglichen. Dann aber ist,\nwie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat,\nnicht Betrug gegeben (BGH GA 1966, 212; Urteile vom\n\n29. Juni 1954 - 2 StR 122/54 - ,„ vom 29. Juni 1960\n\n- 2 StR 268/60 - und vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67).\n\n3. Schließlich begegnet auch die Annahme eines\nschweren Raubes keinen rechtlichen Bedenken. Auch in\ndiesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß di waffe,\ndie der Tatgehilfe Schreiner bei Begehung des nzaubes bei\nsich führte (und zur Drohung benutzte), zugleich Tatgegenstand war. Die Tat war auch hier gekennzeichnet durch die\nbesondere Gefährlichkeit, \"die den Gesetzgeber veranlaßt\nhat, den Raub mit Waffen mit erhöhter Strafe zu bedrohen\"\n(BGHSt 13, 259, 260).\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner . Herdegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 540/772 _ BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Landwirt Franz Xaver S EB aus\n\nLandkreis Rp, dort geboren am 9. EIER 1943, zur j\nZeit in Haft,\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Sch eEEREEED.\n\naus HOP, geboren an. EB 1950 in ED,\nLandkreis Re,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1973 beschlossen:\n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar\n1973 wird im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß\ndas Urteilsdatum des Landgerichts Deggendorf\nstatt mit „25. Mai 1972\" mit „25. Juli 1972\" angegeben wird.\n\nGründe:\n\nEs handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-16/1-str-540-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-16/1-str-540-72","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.017134+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-01-16/1-str-540-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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