{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-01-11","aktenzeichen":"2 StR 614/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 608\n\nNachschlagewerxs: ja\n\nAT. U Ja\n\nBZRG § 60 Abs. 3 Nr. 1, 9% 34, 45 Abs. 1\n\nDie Frist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG beginnt bei Gesamtstrafen, in die eine oder mehrere im Strafregister eingetragene frühere Verurteilungen einbezogen worden sind,\nnit den Tag des ersten Urteils (im Anschiuß an BayOblü\nSIW 1973, 68).\n\n30H, Beschi. v. 11. Jamuar 1973 - 2 StR 614/72 - LG Kassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 614/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hans S EEE A Azus Ki,\ngeboren am. EEE 1942 in Hedi ve.\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n\n24, Mai 1972, soweit es ihn betrifft, im\ngesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer alle\nacht Vorstrafen des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet (UA S. 22, 6 f). Dazu wäre sie nur berechtigt\ngewesen, wenn die Eintragungen über diese Strafen sämtlich aus dem früheren Strafregister in das Zentralregister übernommen worden wären (§§ 60, 61, 49 Abs. 1\nBZRG). Hinsichtlich der im Urteil unter a) bis f)\n\naufgeführten Strafen ist das jedoch nicht der Fall.\nDenn jede von ihnen erfüllt die Voraussetzungen einer der Nummern des § 60 Abs. 2 BZRG.\n\nAllerdings hat das Amtsgericht in Höxter nach\nden Feststellungen der Strafkammer durch Beschluß\n\nvom 7. August 1962, also innerhalb der Frist des\n\n§ 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, gegen den Angeklagten eine\n\n_ Gesamtstrafe in Höhe von zehn Monaten und drei Wochen\nGefängnis gebildet. Diese Strafe, in welche die Einzelstrafen aus einer am 14. Dezember 1961 erkannten\nGesamtstrafe von zehn Monaten und eine am 11. Januar\n1962 verhängte weitere Strafe von einem Monat Gefängnis einbezogen wurden, fällt jedoch nicht unter die genannte Vorschrift und ist daher nicht geeignet, die\nsich aus § 60 Abs. 2 BZRG ergebende Vergünstigung\nauszuschließen,\n\nDie Frage, ob es für die Anwendung des § 60\nAbs. 3 Nr. 1 BZRG genügt, daß der Betroffene inner-\n;halb der Zehnjahresfrist zu einer Gesamtstrafe von\n‘mehr als neun Monaten verurteilt worden ist (so\n\"BayObLd NJW 1972, 2010 und OLG Hamm NJW 1973, 67),\noder ob eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen\nEinzelstrafen dieses Maß übersteigen muß, braucht\nder Senat nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man\nder ersten Meinung folgt, sind die Voraussetzungen\nder Vorschrift nicht gegeben.\n\nFür eine Gesamtstrafe, in die eine oder mehrere\nim Strafregister eingetragene frühere Verurteilungen\neinbezogen worden sind, beginnt die Frist des § 60\nAbs. 3 Nr. 1 BZRG nämlich bereits mit dem ersten\n\n. nn a ne\n\nnn\n\n-UL-\n\nUrteil zu laufen. Das erste Urteil ist hier am 14. Dezember 1961, also mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes, ergangen.\n\nDie Behandlung nachträglich gebildeter Gesamtstrafen ist in § 60 BZRG zwar nicht ausdrücklich geregelt.\nDer Wille des Gesetzgebers läßt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit den Vorschriften über die Berechnung der Fristen für die Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis (§ 34 BZRG) und für die\nTilgung einer Eintragung (§ 45 Abs. 1 i.V.m. § 34 BZRG)\nentnehmen. In beiden Fällen bleibt der Tag des ersten\nUrteils auch maßgebend, wenn später eine Gesamtstrafe\ngebildet wird, wobei es gleichgültig ist, ob dies\n\nnach § 76 StGB oder nach § 460 StPO geschieht (Götz,\n\nBundeszentralregistergesetz, § 34 Anm. 5). Dem liegt\n\ndas Bestreben zugrunde, einen Verurteilten nicht dadurch\nzu benachteiligen, daß in der ersten gegen ihn geführten Verhandlung nicht alle von ihm begangenen Taten abgeurteilt worden sind. Er soll deshalb so behandelt\nwerden, als wäre die später gebildete Gesamtstrafe schon\nim ersten Urteil ausgesprochen worden. Auf diese Weise .\n\nwird die registerliche Behandlung von Gesamtstrafen unab-\n\nhängig. gemacht von den Zufälligkeiten, die häufig den\n\nZeitpunkt ihres Ausspruchs bestimmen.\n\nDer Gedanke, der für die zwingende Regelung in den\n§ 8 34, 45 Abs. 1 BZRG maßgebend war, beansprucht Geltung\nauch für die insoweit unvollständigen Übergangsbestinmungen in § 60 BZRG. Auch hier wäre es ungerecht, den\nEintritt der Rechtsfolgen der Vorschrift bei Gesanmtstrafen dem Zufall zu überlassen, der einmal zur Aburteilung aller Straftaten in einem und demselben Urteil\n\nCr\n\n‚und in anderen Fällen zu nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 76 StGB oder § 460 StPO führt. Für § 60\nAbs. 2 BZRG hat bereits das Bayerische Oberste Landesgericht daraus gefolgert, daß der Lauf der für die\nNichtübernauae von Eintragungen in das Zentralregister\nmaßgebenden Frist bereits mit dem ersten Urteil beginnt\n(NJW 1973, 68). Der Senat schließt sich dem an. Für die\nFrist des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, die für den Ausschluß\nder Vergünstigung des Absatzes 2 maßgebend ist, kann\nnichts anderes gelten.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\n.Meyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-11/2-str-614-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-11/2-str-614-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.859109+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-01-11/2-str-614-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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