{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-01-10","aktenzeichen":"2 StR 610/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 006 |\n\n> StR 610/72 - BESCHLUSS\n_ in.der Strafsache\n. gegen.\nden Kraftfahrer Franz Josef WB aus Ni-\n\nGEB, geboren an. EEE 1942 in Le,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar\n\n1973. gemäß g 349 ‚Abs. 2 bis 4 'StPO beschlossen:\n\nAuf: die Revision des ‚Angeklagten wird das Urteil des. Landgerichts in Saarbrücken vom .\n4, Juli 1972 im 'Strafaüsspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber. die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere. Strafkammer. des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n‚Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher\n_ Körperverletzung unterliegt nach den. Feststellungen der\n. „ Strafkammer. keinen durchgreifenden Bedenken. Jedoch kann\n‘ der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. |\n\n| Die Strafkamner, die dem Angeklagten mildernde Unstände zubilligt, ist der Auffassung, auch bei Anwendung\n\ndes § 228 StGB. betrage das 'Mindestmaß der Freiheitsstrafe\n\n- im Hinblick auf § 223 a StGB zwei Monate (UA S. 15). Das\n\nist nicht richtig. § 228 StGB beeinflußt den gesamten\n\n- Strafrahmen der auf die Tat anzuwendenden Strafvorschrift.\nDaß sich seine ermäßigende Wirkung nicht auf. die Höchststrafe des normalen Strafrahmens beschränkt, ‚ergibt sich,\n\nabgesehen von dem Fehlen einer Einschränkung in seinem\n\n\"Wortlaut, schon daraus, daß in den Fällen der §§ 224, ‚227\nAbs. 2 StGB. ausschließlich die Mindeststrafe berührt\n\nwird. Bei Annahme mildernder Umstände wird der Rahmen\n\nder Freiheitsstrafe im Falle des § 223 a: StGB daher\nauf den Bereich zwischen einem Tag (8 18 Abs. 2 StGB)\nund drei Jahren ermäßigt.\n\n'. Zu beanstanden ist ferner, daß die Strafkammer\nbei der Strafzumessung die wegen Hausfriedensbruchs\nund wegen Bedrohung verhängten Geldstrafen berück-\n‚sichtigt (UA S. 17, 3). Diese Strafen sind 1965, also\nmehr als fünf. Jahre vor dem Inkrafttreten des: BZRG,\n\nausgesprochen und daher nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 dieses\n\nGesetzes nicht in das Zentralregister übernommen worden. Sie dürfen deshalb nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§§ 61, 49 BZRG).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die dar-\n‚gelegten Mängel sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben, Für die\n\nneue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß\n\ndie Anwendung des § 228 StGB es nicht ausschließt,\n\n_ die Strafe auch nach § 51 Abs. 2, § 44 StGB zu mildern (BGHSt 16, 360).\n\nSchumacher . Willms Müller\n\n\"Baumgarten Schauenburg\n\n}","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-10/2-str-610-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-10/2-str-610-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.839552+00:00"},"card":{"id":"bgh/1973-01-10/2-str-610-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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