{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-11-29","aktenzeichen":"2 StR 498/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 498/72 URTEIL\na6.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Ewald Paul H EEE j\nzuletzt wohnhaft gewesen in OP, geboren am\n\nGERD 1935 in ne, zur Zeit flüchtig,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter\nDr. Willms, Kirchhof, Baumgarten und Dr. Meyer in\n\nder Sitzung vom 29. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE =1s Vertre-\n\nter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt up aus |\n\nGE :15 Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Bad Kreuznach\n\nvom 18. Mai 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n\"Im Sicherungsverfahren hatte die Strafkammer mit\nUrteil vom 24. Juni 1954 die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\nNach den damaligen Feststellungen hatte der Angeklagte sieben Betrügereien im Zustande Zurechnungsunfähigkeit (Hebephrenie) begangen. Er befand sich daraufhin\netwa vier Jahre und einen Monat in der Landesnerven-\n\nKlinik Mn.\n\nIn dem auf Antrag des Angeklagten durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren hat die Strafkammer das\nUrteil vom 24. Juni 1954 aufgehoben und den Angeklagten des Betruges in fünf Fällen für schuldig befunden, jedoch von Strafe abgesehen. Sie ist davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig\nwar und ist.\n\nMit der Revision begehrt der Angeklagte erfolglos seine Freisprechung.\n\n1. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.\n\nDas Recht auf Strafverfolgung erlischt mit der\nRechtskraft des Strafurteils (BGHSt 20, 198, 200). Wegen Wegfalls dieses Rechts endet auch die Verfolgungsverjährung. Erst wenn das Urteil nicht mehr der Strafverfolgung entgegensteht, also mit der Rechtskraft des\nWiederaufnahmebeschlusses gemäß § 370 Abs. 2 StPO, beginnt eine neue Verfolgungsverjährung (RGSt 76, 46, 48;\nOLG Hamburg VRS 29, 360; Eb. Schmidt, StPO § 362\nAnm. II 3; KMR, StPO 6. Aufl. § 362 Anm. 3 und § 370\nAnm. 4; Dreher, StGB 33. Aufl. § 67 Anm. 5). Das gilt\nallgemein, also für verurteilende wie auch für freisprechende Urteile (KMR aa0; Schmidt aa0). Das Bedenken\nvon Kohlhaas (Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 362\nAnm. 2), die Verfolgung vielleicht noch Jahrzehnte\nnach einem Freispruch könne nicht im Sinne des Gesetzes\nliegen, greift nicht durch; denn auch bei dem insoweit\ngleichartigen Fall eines gesetzlichen Verfolgungsverbots läuft die Verjährung nicht (§ 69 StGB), und zwar\nohne Rücksicht auf die Zeitdauer.\n\n-r,\nInf\n\nWie sich aus dem Urteil der Strafkammer vom 24, Juni 1954 ergibt, war die Strafverfolgung damals noch\nnicht verjährt. Auch die neue Verjährungsfrist (nach\ndem Wiederaufnahmebeschluß) ist noch nicht abgelaufen.\n\n2. Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, in dem zu seinen Gunsten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren sei das Gericht gemäß § 373 Abs. 2 StPO\ndaran gehindert, einen Schuldspruch zu fällen. Nach\ndem an mehreren Gesetzesstellen gleichlautend ausgesprochenen Verbot der reformatio in peius (§§ 331,\n\nZEN Ana 9 zZuz ı 20 F 1\n325 ADS, <, Di) Abs. 2 StPO) darf das frühere Urteil\n\nnur in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des\nVerurteilten geändert werden. Die Schuldfrage bleibt\nvon dem Verbot unberührt. Das ist allgemein anerkannt\n(vgl. z.B. BGHSt 11, 319). Dieser Grundsatz gilt für\nalle Rechtsbehelfe, die unter dem Verschlechterungsverbot stehen, also auch für das zugunsten des Angeklagten betriebene Wiederaufnahmeverfahren. Für den\nletzteren Fall kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus § 362 Nr. 4 StPO nichts anderes\nentnommen werden. Diese Bestimmung regelt die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten\neines Freigesprochenen mit dem Ziele der Schuldigsprechung und Bestrafung. Es handelt sich also um einen ganz anders gelagerten Fall, der für die Auslegung\nder Bestimmungen über das Verfahren bei der Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten unter keinem Gesichtspunkt herangezogen werden kann. In dem hier anhängigen,\ngemäß § 359 Nr. 5 StPO zulässigen Verfahren beschränkt\ndas Gesetz den Richter bei seiner Entscheidung ausschließlich durch das Verschlechterungsverbot des\n\n§ 373 Abs. 2 StPO. Diese Schranke hat die Strafkammer\nbeachtet; denn sie hat von Strafe abgesehen,\n\n3. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die\nSachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-29/2-str-498-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-29/2-str-498-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.162913+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-11-29/2-str-498-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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