{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-09-28","aktenzeichen":"5 StR 331/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"28ER 331/72\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n' den Bankkaufmann Curt-Paul Dow - n EEE\nSUS TO.\n\ngeboren am EEE 1323 ın run\n\nwagen Untreue\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung von 28,September 1972, an der tellgenonnen habsıı\n\nSenatspräsident Prof,Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundsesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\nStaatsarıwalt\nals Vertreter der Bundasenweltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 22.Novenber 1971\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der\nRevision zu tragen.\n\n= Yon Rechts wegen =»\n\nia\n8\n\n& T yr 5\nGr inü 8\nanna ta a VOR ATELT\n\nie Mevision des Angeklagten. der ssine Verurteilung\nwezen Nairgae nit der Sachrige bekämpft, ist nicht\n\n. an\nbegründen.\n\nNash dsn Feststellungen hat der Angeklagte die ihm\nkraft Rechtsgeschäfts obliegende Vernögensbetreuungspflicht\ngegenüber dem Kaufmann Horst KEMEEEB verletzt. Er hat\ndis ihm zur Sicherung des Grundstückankaufkredits sowie zur\nBeschaffung weiterer für die Erschließung und Bebauung des\nGrundstücks benötigter Kredite überlassenen 10 Eigentümergrundschuldbrisfe Ende September/Anfang Oktober 1966 dazu\nbenutzt, der damals in gewissen Liquidationsschwierigkeiten\nbefindlichen Bank, deren Komplementär er war, von einer\nLebensversicherung Termingelder in Höhe von DM 200.000 zu\nverschaffen (UA S.15 bis 20, 22, 76/77). Der Angeklagte hat\nin der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, daß er nach den\nVereinbarungen mit dem Kaufmarn ED nicht berechtigt\ngewesen sei, die Grundschuldbriefe allein im Interesse der\nBank zur Beschaffung von Geldern flir anders Zwecke als zur\nFinanzierung des Bauvorhabens zu verwenden (UA 3.66). Fest\ngestelltsrmaßen hat er die Grundschulden aber nicht dazu,\nsondern im Rahmen anderweitiger Bankgeschäfte verwandt\n(UA 3,22,66,67). Damit erledigen sich dis Ausführungen Jer\nRevision Über die verschiedenen Ärten bankübiicher Re=\nZinsnzierungsgeschäfte.\n\nDas Urteil liegt rechtsfehlerfrei dar, daf der Angeklagte\ndurch ssins Treuepflichtverletzung dem Kaufmann KeuiiD\neinen Vermögsnsnachteil zugefügt hat.\n\nRechtlich haltlos ist der Einwand der Revision, die\nLehsnsversicherung habe die 10 Eigentümergrundschulden\nnicht zseehtswirksam erworben, weil ihr die Grundschuldbriefe\nnicht Ubsrgeben, sondern bei einem Notar hinterlegt worden\nseien. NiAt der Abrede dieser Hinterlegung hatten die Parteien\nränlich sinen Verwahrungsvertrag als Besitzmittlerverhältnis\n\nwa\n\nvereinbart, durch das die erfordsrliche Übergabe der Briefe\nwirksam ersetzt worden ist, wenn nicht Aurch die Ühergebs\nder Briefe an den Notar schon mittelbarer Banite ir Ale\nLebensversichsrung entstanden ist,\n\nDer von der Revision zur wirksamen Übertrasime der\nEigentünergmmäsehulden vermißten Abtretung der zersiinlichen\nForderung der Bank gegen WB hedu:tis = dssısin\nnicht, weil die Grundschuld - anders als dis Aypotkak -\nvon dem Bestand der Forderungen, deren Sicherung sie dismt,\nnicht abhängig ist, Demzufolge konnte der Kaufmann FERN\nder Versicherung keine Einwendungen aus seinen Vertrags«-\nverhältris mit der Bank entgegensstzen.\n\nzu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe\ndie Frags nach siner Vermögensschädigung des Kaufmanns\nKOED Hier nicht durch den grundsätzlich Bebotenen\nVergleich von dessen Vermögenslage vor und nach der Treus«\npflichtverietzung beantworten äürfen, sondern auf den\nZeitpunkt der Beendigung des Treueverkältnisses abstellen\nmüssen. Das festgestellte Tatgeschehen weist keine Besonderhelten auf, die eins auf einen späteren Zeitpunkt abhebsnde\nBeurteilung der Schadensfrage rechtfertigen, wie es die\nRechtsprechung ausmahnsweise für zulässig srachtet hat,\n\nDie Behauptung der Revision, dis Bank habe Jederzeit\näüle erforderiichen Mittel bereit gehalten, um die 10\nEigentünergrundschulden durch Rückzahlımg der Teruingelder\nan die Versicherung wieder auszulösen, findst in den\nUrtellsgründen keine Stütze, Diese stelien vislnehr\nausdrücklich dis damalige Liquiditätaschwierigkeit der\nBank fest (UA 8,14/15, 51/52, 61/62),\n\nDie Strafkanmer stellt auch den Treubruch- und\n(bedingten) SchHdigungsvorsatz des Angeklagten in rechtlich\neinwandfrsier Welse fest, An mehreren Stsiien des Urteile\nheißt es, deß der Angeklagte sich bei Abschlus md urehe\nführung der Teruingsldvereinbarung mit der Lnnensverslcherun«\n\nwach gawssan sul, Gurch diese Transattion seine gsgenüber\neiner: CE “sr trazlich übernonzsns Pilicht zur\nYnlrnebmuns von dessen Verndgsnsinteressen bezüglich der\nisa Rauvorkehens in Horst zu verletzen\n\nÜ ee: 4,65, 77}. Auch het er die aus dieser\npeiisktyeriestzung für den Kaufmann KB entstehenden\n\nSchadansfolgen zumindest billigend in Kauf genommen\nIUh 2,2526, 65 bis 69, 77 bis 78):\n\nDas restliche Revisionsvorbringsen ist unbeachtiich,\nweil 25 sich unzulässigerweise von den Feststellungen des\nUrteils entfernt oder nur die dem Tatrichter oblisgende\nrashtiich unengreifbare Bewsiswürdigung beanstandet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General»\nbundssanwalts,\n\nSerste dt Siener Herrmann\n\nFleischmann Sehuster","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-28/5-str-331-72","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-28/5-str-331-72","retrieved":"2026-10-24 16:34:04.551004+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-09-28/5-str-331-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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