{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-09-05","aktenzeichen":"5 StR 379/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 379/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Ro\nus EEE, dort geboren am GE 1945,\n\n2. den Sauna-Geschäftsführer Thomas-Michael Ta\n\naus FE, zetoren an u 1943 in DAEEEEEREED,\n\nwegen gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung von 5.September 1972\nnach § 349 Abs.2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Rosi. wiri\ndas Urteil des Zlandgerichts in Berlin vom\n2.Juli 1971, soweit es die Angeklagten Rogge\nund TggWtetriftt,\n\na) im Schuldspruch dahin geänuert, daß diese\nAngeklagten des gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung,\ngefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung (§§ 315b Aba.1 Nr.2, Abs.3,\n>15 Abs.5 Nr.2, 240, 223a, 303 StGB) schuldig\nsind,\n\nb) in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Rogup\nwird als offensiohtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Zur Festsetzung der Strafen wird die Sache an eine\nandere Strafkamner desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten A zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines\nAntrages folgendes ausgeführt;\n\n\"I. Mit Recht hat die Strafkammer das Verhalten des\nAngeklagten Roi eis gefährlichen Eingriff in den\nStraßenverkehr, gemeinschaftiiche Nötigung, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung und genelnschaftliche Sachbeschädigung gewürdigt. Insoweit\n\nII.\n\nIII.\n\nmuß die Revision, die nur die allgemeine Sachrlige\nerhebt, erfolglos bleiben.\n\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte Rom Jedoch alle diese Straftatbestände\ntateinheitlich verwirklicht, so deß gegen ihn wegen\nder hier zu beurteilenden Tat nur eine Einzelstrafe\nhätte ausgesprochen werden dürfen,\n\nOb das Verhalten eines Täters (Mittäters) oder Teilnehmers eine Einheit oder Mehrheit von Handlungen\nbildet, beurteilt sich nur nach seinem eigenen Tatbeitrag (RGSt 76,353,3575 2 StR 559/56 vom 16. Januar\n1957 - 8.5/6 - bei Dallinger, MDR 57,266; 4 StR 259/62\nvom 7.September 1962 - 5.6 -; 2 StR 231/67 vom\n24.November 1967 - 5.13 - bei Dallinger, MDR 68,551;\n\n> StR 523/69 vom 18.November 1969). Besteht dieser in\nnur einer Handlung, liegt (ungleichartige oder gleichartige) Tateinheit vor. So liegt ss hier, Der Angeklagte hat den Wagen des Zeugen CHE nit seinen\nelgenen Kraftwagen gewaltsam zum Stehen gebracht.\nHierdurch erfüllte er eigenhändig zwei und als Mittäter zwei weitere Straftatbestände, indem er es so\nvorsätzlich ermöglichte, daß weitere Täter die\nInsassen des aufgehaltenen Fahrzeuges verprügelten\nund dieses beschädigten,\n\nDie Feststellungen sind abschließend und lassen es\ndaher zu, den Schuldspruch in diesem Sinne zu ändern;\nbei seiner Neufassung ist auch § 260 Abs.4 S.1 StPO\nDn.F. zu beachten. Eines vorherigen Hinweises nach\n\n§ 265 Abs.1 StPO bedarf es nicht, weil es ausgeschloss\nist, daß sich der Angeklagte nach einem solohen\nHinweis anders hätte verteidigen können.\n\nÜber den Strafausspruch muß das Landgericht dagegen\nneu entscheiden,\n\nEin gleichartiger Rechtsfehler liegt der aufgrund\ndesselben Sachverhalts erfolgten Verurteilung des\nAngeklagten Tg zugrunde, der nicht Revision eingeleg!\nhat. Tggphat nämlich - wie RP, mit dem gleicher\n\nIV.\n\nVorsatz wie dieser und zugleich mit ihm - mittels seines\neigenen Fahrzeuges den Wagen des Zeugen GEB ebenfalle\naufgehalten; gegen ihn ist der gleiche rechtsfehlerhafte\nScohuldspruch ergangen. Des hat zur Folge, daß das Urteil\nauch, soweit es ihn betrifft, in gleicher Weise teils\nzu ändern, teils aufzuheben ist; auch hier steht § 265\nAbes.1 StPO nicht entgegen.\n\nFalls aufgrund der neuen Hauptverhandlung Gesamtstrafen unter inbeziehung früherer Verurteilungen wegen\nGeren inzwischen Srfolgter Vollstreckung nicht mehr\ngebildet werden können, kann das die Angeklagten bei der\nFestsetzung der neuen Strafe nicht benachteiligen\n\n(§ 358 Abs.2 StPO; vgl. BGHSt 12,94). \"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchnid$ Siemer Herrmann\nFleischmann Schuster\n\n(5","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-05/5-str-379-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-09-05/5-str-379-72","retrieved":"2026-10-24 16:44:57.942743+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-09-05/5-str-379-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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