{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-08-30","aktenzeichen":"2 StR 357/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 357/72 URTEIL\n\n0 %\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Klaus Jürgen VB zus\nSED, seboren am EEE 194. ir Tu,\nKreis Igm, 2\n\n. wegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. August 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\n- Bundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt NED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestelite >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Fulda vom\n\nu, Februar 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zu einer Geidstrafe von 3.000 DM verurteilt.\n\nz.\n\nSeine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\nund Verletzüng des sachlichen Rechts rügt, greift nicht\ndurch.\n\n1. Im Rahmen der Verfahrensbeschwerde wendet er sich\ndagegen, daß der Zeuge LE \"wesen des Verdachts der\nBegünstigung gemäß § 60 Ziff. 2 StPO\" unvereidigt geblieben ist. Nach seiner Ansicht lagen die Voraussetzungen\ndieser Vorschrift nicht vor, da die Strafkammer ihre Entscheidung auf die vom Zeugen \"in der Hauptverhandlung\nselbst begangene Aussagebegünstigung\" gestützt habe.\n\nDas jedoch nicht zu. Wie den Gründen des angefochtenen Urteils (Bl. 13 UA) zu entnehmen ist, hat\ndie Strafkammer die Begünstigung darin gesehen, daß der\nZeuge dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung ZU-\ngesagt hat, zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Hierdurch hat sich der Zeuge einer Begünstigung schuldig ge-.\nmacht; denn er hat den Angeklagten in seinem Willen bestärkt, die Tat zu leugnen, und ihm auf diese Weise seine\nVerteidigung erleichtert (BGH bei Dallinger MDR 1969, 722,\n724). Gegen § 60 StPO ist somit nicht verstoßen worden.\n\n2. Auch die Nachprüfung auf die Sachrüge hat keinen\nRechtsfehier zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Unbedenklich erscheint die strafschärfende Berücksichtigung\ndes Umstandes, daß der Angeklagte die Geschädigte \"in\nrücksichtsloser Weise als Lügnerin hinzustellen versuchte\"\n(Bl. 14 UA). Zwar kann ein Straferhöhungsgrund nicht\nschon darin gesehen werden, daß ein Angeklagter darlegt,\n\n' eine ihn belastende Aussage sei unrichtig (vgl. BGHSt 5,\n124, 132). Anders ist es aber, wenn er den Zeugen in voller\n\nirkenntnis der Richtigkeit von dessen Bekundungen der bewußten Unwahrheit bezichtigt (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 689/59 -), vor allem wenn dies, wie\nhier vom Landgericht festgestellt worden ist, \"in rücksichtsloser Weise geschieht\".\n\nEin Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden,\ndaß das Landgericht die Veranlassung des Zeugen durch den\nAngeklagten zu der erwähnten Begünstigung strafschärfend\ngewertet hat. Einem solchen Verhalten des Angeklagten\nkommt sowohl hinsichtlich des Maßes seiner Schuld als\nauch seiner Gefährlichkeit Bedeutung zu (vgl. BGH VRS 22\n345, 345). Daß es zugleich eine weitere Straftat des Ang\nklagten darstellt, über die im vorliegenden Verfahren\nnicht entschieden wird, steht seiner Berücksichtigung\nbei der Strafzumessung ebensowenig entgegen wie die von\n\n_\n\nDD“\n\nVortaten.\n\nSchumacher willm | Kirchhof\nBaumgarten _ Meyer.\n\nA","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-30/2-str-357-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-30/2-str-357-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.360439+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-08-30/2-str-357-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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