{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-08-25","aktenzeichen":"2 StR 645/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 018\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2StRER URTEIL\nZPN\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Monteur Yasar Y EEE aus SEE, geboren\nam 09. GEB 19.0 in Mugen / TEE, zur Zeit auf See,\n\nwegen unbefugten Führens einer Schußwaffe u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n-die Richter Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller,\nDr. Meyer und Dr. Schauenburg am 28. Februar 1973,\n\nan der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. @§ 8-\nGEB in der Verhandlung, Richter am Landgericht\nWED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte WED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht in Bremen vom 31. August\n1972 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von\n1.500,-- DM verurteilt. Mit der vom Generalbundesanwalt\nvertretenen Revision der Staatsanwaltschaft wird Verletzung des § 169 Satz 1 GVG gerügt. Das Rechtsmittel\nführt gemäß § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils.\n\nVom Schwurgericht ist gegen den Grundsatz der\n\n- Öffentlichkeit der Verhandlung verstoßen worden. In\nder Sitzung vom 25. August 1972 fragte der Vorsitzende des Schwurgerichts die als Zuhörerinnen anwesende\nReporterin des \"WD-KB\", Frau MEEED- TE,\nsowie die Presseberichterstatterin der \"BB Nachrichten\", Frau Br, vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, ob sie zur Abgabe der Erklärung\nbereit seien, vor Abschluß der Beweisaufnahme nicht\nüber deren Einzelheiten zu berichten. Frau M@EEB-Tu brachte daraufhin zum Ausdruck, daß \"sie sich\nan § 5 des Pressegesetzes und an die Empfehlung des\nPresserates von 1958 halten werde; eine weitere Erklärung könne sie nicht abgeben.\" Frau Br@8 lehnte\nebenfalls die vom Vorsitzenden erbetene Zusicherung\nab. Dieser teilte daraufhin mit, daß er die Absicht\nhabe, einen \"Gerichtsbeschluß zu erwirken\", durch\nden die beiden Presseberichterstatterinnen von der\nVerhandlung ausgeschlossen würden. Nachdem der\nStaatsanwalt und der Verteidiger gehört worden waren,\nerging sodann folgender Beschluß des Schwurgerichts:\n\n\"Die Öffentlichkeit wird mit der Maßgabe\nbe sch daß die Berichterstatterin des\n\nWED-KEEB, Frau Tu. von der\nen ven Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung ausgeschlossen wird, da eine\nGefährdung der öffentlichen Ordnung bei\nihrer weiteren Anwesenheit zu besorgen\nist und die Interessen der Gerechtigkeit\nbeeinträchtigt würden. (§ 172 GVG 1:V.m.\nArt. 6 Abs. I Satz 2 MRK).\n\nDie Berichterstatterin hat es abgelehnt zu\nerklären, daß sie über den Inhalt der heutigen Hauptverhandlung vor Abschluß der Beweisaufnahme nicht berichten werde. Es ist\ndarum zu befürchten, daß durch eine vorzeitige Veröffentlichung der Einlassung des An-\n.geklagten und der Bekundungen der heute zu\nvernehmenden Zeugen die am 30.8.72 zu vernehmenden Zeugen beeinflußt werden und bewußt oder unbewußt keine wahrheitsgemäße\nAussage machen. Diese Befürchtung besteht\num so mehr, als durch eine vorzeitige Berichterstattung im Fall Schi durch\ndiese Berichterstatterin die Zeugin Le\nbeeinflußt worden war.\"\n\nEinen fast gleichlautenden Beschluß faßte das Schwurgericht bezüglich Frau Br. Beide Reporterinnen verließen nach Verkündung der Beschlüsse den Sitzungssaal.\n\nBei diesen Entscheidungen handelte es sich nicht\num eine sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden, sondern um Entscheidungen des Gerichts, durch\nwelche die Öffentlichkeit der Verhandlung beschränkt\nwurde. Diese Beschränkung war jedoch unzulässig.\n\nDer Öffentlichkeitsgrundsatz steht sowohl einem\nAusschluß aller Zuhörer als auch dem einzelner Personen entgegen (BGHSt 3, 386, 388; 17, 201, 205; 18,\n179, 180; 24, 329, 330), sofern nicht ein Grund gegeben ist, der die Versagung der Anwesenheit in der\nHauptverhandlung ausnahmsweise gestattet. Ein solcher\nrechtfertigender Grund lag hier aber nicht vor.\n\n1. Die beiden Beschlüsse wurden nicht durch\n§ 172 GVG gedeckt. Das Schwurgericht hat den Rechtsbegriff der Gefährdung der öffentlichen Ordnung\n\n-5-\n\nverkannt. Zwar kann eine solche Gefährdung in der Erschwerung der Wahrheitsermittlung bestehen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gerichtsverfassungsgesetzes, in Hahn, Die gesammelten Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, Bd. 1, Abt. 1, S. 174; ferner\nRGSt 30, 244 ff; BGHSt 3, 344, 345; 9, 280 ff; BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - 5 StR 734/53 -). Denn\noberstes Ziel des Strafverfahrens ist die Wahrheitsfindung (BGHSt 9, 280 £f). - Das bedeutet indes nicht, daß\nschon die vom Schwurgericht angenommene allgemeine,\nnicht also durch konkrete Tatsachen begründete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitserforschung\ndie Einschränkung oder den Ausschluß der Öffentlichkeit\nrechtfertigt (vgl. BGHSt 9, 280, 285, 285). Sonst könnte die Öffentlichkeit in allen Fällen, in denen Zeugen\nvernommen werden, mit der bloßen Begründung ausgeschlossen werden, es bestehe die \"Gefahr\", daß einer der Zuhörer Zeugen über die Einlassung des Angeklagten oder\ndie Aussage der zuerst vernommenen Zeugen unterrichte.\nVor allem bei Hauptverhandlungen von längerer Dauer\n\nund damit in der Regel gerade bei denjenigen Strafverfahren, an denen die Allgemeinheit ein besonderes Informationsinteresse hat, könnte dann der Öffentlichkeit\ndie Möglichkeit der Beobachtung des Prozeßverlaufs genommen werden. Damit würde aber der Grundsatz der Öffentlichkeit in einer dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden Weise eingeschränkt werden. Das gilt\n\nin besonderem Maße für die hierdurch unmittelbar betroffene Presse, der mit der Prozeßberichterstattung\neine wichtige Aufgabe obliegt. Hinzu kommt, daß das\nVorgehen des Schwurgerichts auf eine Ausdehnung der\n\nEn ne\n\n-6-\n\nfür die Presse geltenden Schweigegebotsgründe hinausläuft. Nach § 5 Brem. PresseG darf die Presse Anklageschriften oder andere amtliche Schriftstücke eines\nStrafverfahrens vor ihrer Erörterung in öffentlicher\n\n' Verhandlung oder vor Abschluß des Verfahrens nur mit\n\nGenehmigung der zuständigen Behörde veröffentlichen.\nFerner kann das Gericht, wenn die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder eines Ge- °\nschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ausgeschlossen\nwird, den anwesenden Personen, auch soweit es sich um\nPresseberichterstatter handelt, die Geheimhaltung von\nTatsachen, die durch die Anklageschrift oder durch\nandere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer\nKenntnis gelangen, zur Pflicht machen (§ 174 Abs. 2\nGvG). Demgegenüber stehen tatsächliche Vorgänge, die\nin öffentlicher Verhandlung bekanntgeworden sind,\nalso auch Zeugenaussagen, der Berichterstattung offen.\n\n. 2. Die Beschränkung der Öffentlichkeit war auch\nnicht etwa nach Art, 6 Abs. 1 Satz 2 MRK gerechtfertigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung für die deutschen Gerichte unmittelbar anwendbares\nRecht enthält (vgl. einerseits BVerfGE 14, 1, 8; £erner BGHSt 23, 82, 84 f; andererseits Kühne NJW 1971,\n224 ff). Auf jeden Fall würde für die Zulässigkeit\ndes Ausschlusses der Presse wegen Beeinträchtigung\nder Interessen der Gerechtigkeit nichts anderes zu\ngelten haben, als vorstehend zur Ausschlußmöglichkeit\nnach § 172 GVG dargelegt worden ist. Die Formulierung\n\"Interessen der Gerechtigkeit\" im Sinne dieser Vorschrift reicht - zumindest unter dem hier in Betracht\nkommenden Gesichtspunkt - nicht weiter als der in\n\n- 7 -\n\n§ 172 LVG verwendete Begriff der \"öffentlichen Ordnung\". Für die Annahme eines umfassenderen Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK besteht\num so weniger Anlaß, als. dieser Ausschließungsgrund\nan \"besondere Umstände\" geknüpft ist.\n\nDas Urteil kann somit nicht bestehen bleiben.\n\nWillms Kirchhof | _ Müller\n\nMeyer .. .. 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