{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-08-24","aktenzeichen":"4 StR 292/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Will der zuständige Beamte dem Betroffenen die Einleitung\ndes Ermittlungsverfahrens durch die Übersendung eines\nAnhörungsbogens bekanntgeben, so wird durch die Anordnung\nder Übersendung die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1\nNr. 1 (2. Alternative) OWiG auch dann unterbrochen, wenn\nder Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nOWiG 1968 § 29 Abs. 1 Nr. 1\n\nWill der zuständige Beamte dem Betroffenen die Einleitung\ndes Ermittlungsverfahrens durch die Übersendung eines\nAnhörungsbogens bekanntgeben, so wird durch die Anordnung\nder Übersendung die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1\nNr. 1 (2. Alternative) OWiG auch dann unterbrochen, wenn\nder Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht.\n\nBGH, Beschl. v. 24. August 1972 - 4 StR 292/72 - OLG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 292/72 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n1. Hans Jürgen x ED aus KB geboren am\nI De 3 3< ——\n\n>. den kaufmännischen Angestellten Jürgen JS\n\nzus SC geboren an ED 194: in Tag\n\n3, den Rechtsanwalt Winfried BEE aus EB\n\ndort geboren am ED 9.2,\n\nwegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24, August 1972\ndurch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter\nBörtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Salger beschlossen:\n\nWill der zuständige Beamte dem Betroffenen\ndie Einleitung des “rmittlungsverfahrens\ndurch die Übersendung eines Anhörungsbogens\nbekanntgeben, so wird durch die Anordnung\nder Übersendung die Verfolgungsverjährung\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG\nauch dann unterbrochen, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen nicht zugeht.\n\nGründe:\n\nDie Amtsgerichte Köln und Bonn haben gegen die Betroffenen wegen verbotswidrigen Parkens von Kraftfahrzeugen\n(§§ 12, 49 StVO in Verb. mit § 24 StVG) Geldbußen festgesetzt. In allen drei Fällen sind die Ordnungswidrigkeiten\nohne Wissen der Betroffenen angezeigt worden. Weniger als\ndrei Monate nach der Tat sind an jeden von ihnen Anhörunssbogen abgegangen, die ihnen aber - unwiderlegt - nicht\nzugegangen sind. Die Bußgeldbescheide sind jeweils mehr\nals drei Monate nach der Tat, aber in weniger als drei\nMonaten nach der Absendung des Formulars unterzeichnet\nworden. Seitdem ist die Verjährung jeweils rechtzeitig\nunterbrochen worden.\n\nDas Oberlandesgericht Köln möchte die Anträge der\nBetroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerden gegen\ndie Urteile der Amtsgerichte sachlich bescheiden, nicht\naber die Verfahren wegen Verjährung einstellen. Es ist\nder Meinung, für die Unterbrechung der Verjährung nach\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alt.) OWiG sei es unerheblich, ob\nder an den Betroffenen versandte Anhörungsbogen diesen\nauch erreicht habe; es komme vielmehr nur auf die behördliche Anordnung der Übersendung an. So zu entscheiden\nsieht sich das Oberlandesgericht Köln gehindert durch\neinen Beschluß des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts\nCelle (VRS 41, 210). Dieses Gericht vertritt die Auffassung, die Verjährung werde in solchen Fällen nur\nunterbrochen, wenn die Mitteilung von der Einleitung des\nErmittlungsverfahrens dem Betroffenen auch zugegangen\nsei (ähnlich OLG Saarbrücken VRS 42, 137; zum Streitstand vgl. BGHSt 24, 321 = VRS 43, 51). Mit Beschluß\nvom 24. Mai 1972 hat daher das Oberlandesgericht Köln\ndie zu diesem Zweck verbundenen Sachen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2\nGVG, § 79 Abs. 3 OWiG sind gegeben.\n\nIn der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit\ndem Generalbundesanwalt im Ergebnis die Auffassung des\nvorlegenden Gerichts.\n\nMit Recht geht das Oberlandesgericht Köln davon aus,\ndaß der Begriff der \"Bekanntgabe\" in § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG\n\nnicht eindeutig ist, da darunter die Handlung dessen, der\ndie Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitteilt, aber\nauch das damit verbundene Ergebnis dieser Handlung, die\nKenntnis des Betroffenen, verstanden werden kann. Dem vorlegenden Gericht ist entgegen dem Oberlandesgericht Celle\nauch dahin zu folgen, daß sich der Sinn der gesetzlichen\nRegelung nicht aus einem Vergleich der beiden Alternativen\ndes § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ergibt. Bei der ersten Ver- '\nnehmung des Betroffenen (1. Alt.) und bei der Bekanntgabe,\ndaß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei\n\n(2. Alt.), handelt es sich nicht um \"gleichwertige\" Maßnahmen, für die auch die gleichen Voraussetzungen gegeben\nsein müßten. Die Bekanntgabe ist vielmehr der weiter\ngehende Begriff. Da nämlich nur die Vernehmung als Betroffener die Verjährung unterbricht, ist Voraussetzung\ndieser Wirkung, daß dem Betroffenen spätestens bei der\nVernehmung die ihm vorgeworfene Handlung und damit die\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wird.\nDer engere Begriff der \"Vernehmung\" kann damit nichts\ndarüber aussagen, wie der weitere Begriff zu verstehen\nist.\n\nWie der Senat in seinem Beschluß vom 16. März 1972\n(BGHSt 24, 321) ausgeführt hat, sind für die Auslegung\ndes § 29 OWiG die von Rechtsprechung und Lehre zu\n§ 68 StGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen, da\nmit dem Aufstellen eines gesetzlich bestimmten Katalogs\nvon Unterbrechungshandlungen in § 29 Abs. 1 OWiG (und\n§ 78 c Abs. 1 StGB i.d.F. des 2. StrRG) sich gegenüber\nder bisherigen Regelung sachlich nichts ändern sollte.\nDenn es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber über\n\ndie Festlegung hinaus, welche der zahlreichen denkbaren\nHandlungen der Verwaltungsbehörde (des Gerichts) nur noch\nzur Unterbrechung geeignet seien, auch sonst die Voraussetzungen für die Unterbrechung ändern wollte.\n\nNach § 68 StGB unterbricht jede Handlung eines Strafrichters, die bestimmt und geeignet ist, die Erledigung\nder Strafsache zu fördern, und damit der Verfolgung der\nzur Untersuchung stehenden Straftat dient (BGHSt 16, 193,\n196). Die Handlung braucht, um wirksam zu werden, nicht\nnach außen in Erscheinung zu treten oder zur Kenntnis\ndes Beschuldigten zu gelangen (BGHSt 21, 25; LK 9. Aufl.\n§ 68 StGB Rdn. 6, 7; Schönke/Schröder StGB 16. Aufl. § 68\nRan. 9). Sowohl hinsichtlich der Unterbrechungstirkung\nals auch für den Zeitpunkt des Verjährungseintritts kommt\nes auf die richterliche Anordrung der Maßnahme an und\nnicht darauf, wann sie ausgeführt worden ist (BCHSt 21,\n25, 26/27).\n\nWendet man diese Grundsätze auf den Begriff der\n\"Bekanntgabe\" an, so kann nicht zweifelhaft sein, daß\nbereits die hierauf gerichtete Handlung der Verwaltungsbehörde die Verjährung unterbricht. Diese Handlung liegt\nin der Verfügung des zuständigen Beamten, mit der er die\nVersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen anordnet (OLG Celle, 3. Strafsenat, DAR 1970, 248: OLG\nDüsseldorf VRS 40, 56; OLG Hanm VRS 41, 50; Göhler JR\n1971, 301 und VOR 1972, 65; Kleinknecht StPO 30. Aufl.\n§ 29 OWiG Anm. 2 Nr. 1; Günter DAR 1972, 121). Wollte\nman dagegen die Unterbrechungswirkung vom Zugang beim\nBetroffenen abhängig machen, würde man den Lauf der Ver-\n\njährungsfrist an ein Ereignis knüpfen, das nicht mehr\nunmittelbar der Einwirkung des Verfügenden unterliegt.\nEine solche Abhängigkeit ist sonstigen Unterbrechungshandlungen fremd. So ist auch in keiner der anderen\nNummern des § 29 Abs. 1 OWiG vorgesehen, daß der Betroffene\nvon der Unterbrechungshandlung Kenntnis erhalten müsse;\nin den Nummern 3 und 7 sind ausdrücklich behördeninterne\nMaßnahmen aufgeführt. Nicht unberücksichtigt kann auch\nbleiben, daß die Anordnung, dem Betroffenen einen Anhörungsbogen zu übersenden, in aller Regel alsbald zu\nder gewollten Kenntnisnahme führen wird. Es kann nicht\nSinn einer gesetzlichen Regelung sein, mit der Massenverfahren zügig erledigt werden sollen, durch einen nicht\nunerheblichen Verwaltungsaufwaend auch für Ausnahmefälle\nsicherzustellen, daß die \"Bekanntgabe\" den Betroffenen\nerreicht hat. Ob dagegen für die Fälle etwas anderes zu\ngelten hat, bei denen der verfügende Beamte von vornherein weiß, daß die Bekanntgabe den Adressaten nicht\nerreichen kann (vgl. hierzu Günter aa0), bedarf hier\nkeiner Entscheidung. Bei der Zuslegung von Gesetzen ist\ndavon auszugehen, daß diese ordnungsgemäß, jedenfalls\nnicht mißbräuchlich angewendet werden (BayObLG NJW 1970,\n1935, 1936).\n\nAuch die durch das 1. und 2. A0OStrafändG vom 10.8.1967\nund 12.8.1968 geänderte Regelung der Verjährungsunterbrechung nach der Abgabenordnung nötigt zu keiner anderen\nAuslegung. Während nach § 419 Abs. 2 AO a.F. die Verjährung durch die \"Einleitung der Untersuchung\" unterbrochen wurde, ist nunmehr nach § 402 Abs. 2 AO n.F.\nerforderlich, \"daß dem Beschuldigten die Einleitung des\n\nor\n\nStraf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben\nwird\". Diese Änderung bedeutet aber nur, daß in den Fällen\neine besondere Bekanntgabe erforderlich ist, um die Ver-Jährung zu unterbrechen, in denen nicht schon die Ermittlungshandlung selbst (§ 432 Abs. 1 AO) für den Beschuldigten\nerkennbar darauf abzielt, gegen ihn steuerstrafrechtlich\nvorzugehen. Daß die Mitteilung den Beschuldigten auch\nerreicht haben müsse, um wirksam zu sein, ist § 402 Abs. 2 AO\ndagegen nicht zu entnehmen. Ohne Bedeutung ist schließlich,\ndaß es in § 395 Abs. 2 Nr. 1 b und Abs. 4 AO n.F. (\"bekanntgegeben worden ist\") auf die Kenntnis des Beschuldigten\nankommt (Hartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO\n1.-6. Aufl. (1971) § 395 Rdn. 29; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 2. Aufl. (1971) § 395 AO Ann. 5;\n\nso wohl auch BGHSt 3, 373, 374); denn nur bei Kenntnis\n\ndes Verfahrensbeginns (oder Kennenmüssen nach § 395 Abs. 2\nNr. 2 AO), nicht aber durch die bloße Anordnung, ihm die\nVerfahrenseinleitung mitzuteilen, kann dem Täter Straffreiheit bei Selbstanzeige versagt werden. Die ganz\nandersartige Zielsetzung des § 395 AO, der dem Steuersünder die Umkehr zur Steuerehrlichkeit erleichtern soll,\nläßt es nicht zu, von dieser Bestimmung Rückschlüsse auf\ndie Auslegung des § 402 Abs. 2 AO zu ziehen.\n\nDie Entscheidung des Senats steht im Einklang mit\nder Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, wie sie im\nEntwurf eines EGStGB vorgesehen ist (vgl. BT-Drucks.\nvI/3250 S. 68).\n\nMeyer Bundesrichter Börtzler Mayr\nist beurlaubt.\n\nMeyer\n\nSpiegel Salger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-24/4-str-292-72","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-24/4-str-292-72","retrieved":"2026-08-21 23:06:42.269714+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-08-24/4-str-292-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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