{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-08-23","aktenzeichen":"2 StR 227/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"If?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 227/72 BESCHLUSS |\n23.5\n\nin der Strafsache |\ngegen\n\nden Werbekaufmann Friedric D Ep aus Pi\ngeboren am EB 1320 in x, |\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis\nu StPO beschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\n1.\n\nim Falle II 15 der Urteilsgründe sowie\nhinsichtlich der am Ende des Abschnitts II\nder Urteilsgründe bezeichneten Einzeltaten das Verfahren eingestellt; ausscheidbare Kosten und Auslagen des Angeklagten\nfallen insoweit der Staatskasse zur Last;\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n30. Juli 1971 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue\nverurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nfa\nR\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fort-\n. gesetzten Betrugs und fortgesetzter Untreue zu einer\n. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und einer Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt hat, weil er. sich\nunter Vorlage einer Scheckkarte durch Hingabe ungedeckter Schecks Geldmittel verschaffte. Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. Juli\n1972 - 2 StR 62/72 - entschieden hat, ist eine solche\nTat nicht als Untreue sondern als Betrug zu beurteilen.\nDas Urteil kann deshalb in diesem Punkt keinen Bestand\nhaben, Von einer abschließenden Entscheidung zum Schuldspruch hat der Senat mit Rücksicht auf = 265 Abs. 1 ‚StPO\nabgesehen. .\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Betrugs\nverurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bedenken bestehen jedoch in diesem Punkt hinsichtlich der Annahme\ndes Fortsetzungszusammenhangs durch das Landgericht. Die\nFeststellungen rechtfertigen dies nur für die zeitlich\n‚aufeinander folgenden Schädigungen der einzelnen Firma,\nvon der sich der Angeklagte jeweils Anzeigen-Aufträge\ngeben ließ, nicht für das Gesamtgeschehen. Es fehlt an\neiner Feststellung, daß der Angeklagte von vornherein\nnamentlich das Aufsuchen aller von ihm geschädigten Firmen im Auge hatte, Eine solche Feststellung erscheint auch\n\nausgeschlossen. Aus diesem Grunde ist das Verfahren\n\nim Fall II 15 der Urteilsgründe, in dem die Tatbegehung am 7. Juli 1961 endete, wegen Verjährung einzustellen. Denn die erste richterliche Handlung bestand in den Durchsuchungs- und Beschlagnehmebeschlüs- |\nsen vom 31. August 1966 (Bd. I Bl. 23 £f d.A.), lag\nalso mehr als fünf Jahre nach der Begehung jener Tat\n\n(5 67 Abs. 2 StGB). Ferner muß das Verfahren für die\nauf S. 68 der Urteilsgründe angeführten, bis zum Beginn\ndes Jahres 1971 begangenen weiteren Einzeltaten (vierbis fünfmaliges Aufsuchen von etwa 50 verschiedenen\nKunden mit Aufträgen im Gesamtwert von etwa 50.000 DM)\nwegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung eingestellt\nwerden, da diese Taten durch Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erfaßt sind. Im übrigen ist der Angeklagte durch die unrichtige Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert. |\n\nHiernach kann der Strafausspruch im ganzen nicht\nbestehen bleiben, Seine Aufhebung in vollem Umfang ist\nauch deshalb erforderlich, weil die Strafkammer Vor- |\nstrafen strafschärfend berücksichtigt hat, die nach\n\n-5-\n\n5 60 Abs. 2 BZRG nicht in das Zentralregister zu übernehmen sind. Solche Vorstrafen dürfen gemäß 38 61, 49\nAbs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Betroffenen verwer-\n\ntet werden.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer\n\n2","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-23/2-str-227-72","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-23/2-str-227-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.244427+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-08-23/2-str-227-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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