{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-08-16","aktenzeichen":"2 StR 280/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"LebMG $$ A dp Nr. 2, 4eNr. 4\n\nDer Umstand, daß Stoffe mit thyreostatischer Wirkung\nregelmäßig schon vor der Schlachtung im tierischen Körper abgebaut sind und deshalb nicht mehr als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können, steht der Anwendung der einschlägigen Verbotsvorschriften über Verfütterung und Vertrieb dieser Stoffe nicht entgegen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nLebMG $$ A dp Nr. 2, 4eNr. 4\n\nDer Umstand, daß Stoffe mit thyreostatischer Wirkung\nregelmäßig schon vor der Schlachtung im tierischen Körper abgebaut sind und deshalb nicht mehr als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können, steht der Anwendung der einschlägigen Verbotsvorschriften über Verfütterung und Vertrieb dieser Stoffe nicht entgegen.\n\nBGH, Urt. v. 16. August 1972 -— 2 StR 280/72 - IG Köln\n\n2 StR 280/72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dieter A um zus\nHp, geboren am EN ir DER,\n\n2. den Tierarzt Dr. Johann Peter Frieärich Wilhelm Robert\n\nvon I aus NEE Keboren ar U\nin DE\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. August 1972, an der teilgenommen hadent\n\nSenatspräsident Schumacher\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ENED\nals Urkundsbeamntin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n13. Oktober 1971 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte AED vertrieb seit dem\nJahre 1962 unter der Warenbeseichnung \"Ango\" ein thyreostatisches Schnellmastmittel für Rinder. Nachdem die Anwendung thiouracilhaltiger Mittel zu Zweoken der Mast\ndurch das 2. Gesetz zur Änderung des Arzneinittelgesetzes\nvom 23. Juni 1964 (BGBl I 365) verboten worden war, unging er dieses Verbot von März 1965 bis April 1967 dadurch, daß er ein gleichartiges Präparat unter der Bezeichnung \"Meyko\" als angebliches Beruhilgungsmittel mittels tierärztlicher Verschreibung absetzte. Er gewann hierzu den Mitangeklagten Dr.von Lee, der nur kurze Zeit\nnach vorheriger Besichtigung der Tiere, ab Mai 1965 bis zu\nseinem Ausscheiden aus den Diensten des Angeklagten AGiiD-GEB jedoch unbesehen Rezepte für alle Kunden ausschrieb,\ndie \"Meyko\" als Mastmittel erwerben wollten.\n\nDas Landgericht hat deshalb den Angeklagten AggB-GERD wegen fortgesetzten Vergehens nach § 4 e Nr. 4 1.\nV. m. § 11 Lebensmittelgesetz (LMG) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 8 1.V.u. § 44 Arzneimittelgesetz (AMG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\nMonaten und einer Geldstrafe von 30.000 DM, den Angeklagten Dr. von Le wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Freiheltsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil\nbleiben erfolglos.\n\nI. Die Revision des Angeklagten AED erhebt eine Verfahrensbeschwerde. Sie sieht eine unzulässi-\n\nge Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO)\ndarin, daß die Strafkammer den Antrag des Wahlverteidigers abgelehnt habe, die Hauptverhandlung gemäß § 265\nAbs. 4 StPO auszusetzen und den Pflichtverteidiger zu\nentlassen. Die Rüge ist unbegründet. Der Vorsitzende\n\nder Strafkammer hatte den Pflichtverteidiger bestellt,\num die Einhaltung des Hauptverhandlungsternmins zu gewährleisten, nachdem der frühere Wahlverteidiger des Angeklagten am 30. August 1971 die Verteidigung niedergelegt hatte. Er war nicht genötigt, den Pflichtverteidiger zu entlassen, nachdem der neue Wahlverteidiger, der\nseine Bestellung mit Schriftsatz vom 14. September 1971\nanzeigte, Terminsverlegung begehrt hatte. Die Strafkanmer durfte so verfahren, um das planmäßige Stattfinden\nund die reibungslose Fortsetzung der Hauptverhandlung zu\nsichern (BGHSt 15, 308; BGH Urt«Lvom 16. Juni 1971\n\n- 2 StR 206/71 - und Urteil vom 9. November 1971\n\n- 5 StR 374/71 -).\n\nII. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\n1. Nach § 4 db Nr. 2 LMG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 23. Juni 1964 ist es\nausdrücklich verboten, lebenden Tieren Stoffe mit thyreostatischer Wirkung unvermischt oder nach Vermischung mit\nFuttermitteln oder anderen Stoffen zu verabfolgen, um die\nBeschaffenheit des Fleisches oder den Fleisch- oder Fettansatz zu beeinflussen. Die Vorschrift des § 4 e Nr. 4 IMG\nknüpft an dieses Verbot an, wenn sie untersagt, daß die\nangeführten Stoffe für eine solche Verwendung gewerbsmäßig\nangeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten,\n\nverkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Die\nMeinung der Revision, die Verbotsbestimmung des § 4 e\n\nNr. 4 LMG erstrecke sich nicht auf die Erweiterung der\nvorher nur das Einpflangzen und Einspritzen von Stoffen\nmit thyreostatischer Wirkung erfassenden Vorschrift des\n\n§ 4 b Nr. 2 IMG, ist abwegig. Bezieht sich eine Verbotsbestimmung, die das Inverkehrbringen eines bestimmten\nStoffes betrifft, auf eine andere Verbotsnorn, welche die\nAnwendung dieses Stoffes zum Gegenstand hat, so ist jede\nVeränderung der in Bezug genommenen Vorschrift auch für\nale bezugnehmende Vorschrift bedeutsam, ohne daß es bei\ndieser eines besonderen Zusatzes bedürfte. Nur wenn von\ndieser Regel abgewichen werden soll, hätte der Gesetzgeber\nVeranlassung, die bezugnehmende Verbotsnorm anders zu fassen. Im übrigen ist auch der Ausgangspunkt verfehlt, an\nden die Revision bei dieser Überlegung anknüpft. Sie meint\nnämlich, § 4 b Abs. 2 LMG habe in seiner ursprünglichen\nFassung nach dem ÄndErgG vom 21. Dezember 1958 (BGB1 I 950)\ndas Einpflanzen oder Einspritzen von Stoffen nit thyreostatischer Wirkung nur im Rahmen des § 4 a Abs. 2 IMG erfaßt; bei dem Abbau des Fremästoffes im tierischen Körper\nvor der Schlachtung werde dieser nicht zum Lebensmittel\n\nim Sinne jener Vorschrift; unter diesen Umständen könne\nseine Zuführung in den tierischen Körper auch nicht unter\ndas Verbot des § 4 b Nr. 2 LMG fallen, Demgegenüber ist zu\nbetonen, daß die Vorschrift des § 4 b LMG von vornherein\nVerbote enthielt, die ganz selbständig neben denen des\n\n§ 4 a LMG standen und in ihrer Reichweite und sachlichen\nBegründung nicht von den in § 4 a LMG getroffenen Bestimmungen abhingen (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht § 4 b\n\nRan. 24). Richtig ist zwar, daß der Regierungsentwurf bei\nder zunächst nur für das Einpflanzen von Stoffen mit oestro-\n\nman emet un Renee Tuner\n\ngener Wirkung bei Geflügel vorgesehenen Verbotsnornm\n\ndes § 4 db Nr. 2 des Entwurfs im Auge hatte, daß die zur\nMästung verwendeten Stoffe noch im Fleisch des geschlachteten Tieres vorhanden seien und somit beim Verzehr zu\nGesundheitsschädigungen führen könnten (BT Drucks. III/\n316 5. 9). Indessen stellte dann die in der Stellungnahme des Bundesrates (aa0 S. 16) vorgeschlagene und von Gesetzgeber übernommene Erweiterung der Vorschrift auf alle\nlebenden Tiere, auf Stoffe nit thyreostatischer Wirkung\nund auf das Einspritzen ersichtlich allgemein nicht mehr\nnur auf eine mögliche Depotbildung des Fremdstoffes im\ntierischen Körper, sondern mindestens auch auf eine Beeinflussung der Beschaffenheit des Fleisches und des\nFleisch- und Fettansatzes ab, die sich aus einen unnatürlichen Zuwachs des Wassergehalts infolge des Abbaus\nnatürlicher Körperfunktionen des Tieres ergibt (vgl. dazu im einzelnen Holthöfer/Nüse/Franck § 4 b Rdn. 14). Im\nübrigen würde es an der Unbedingtheit des in § 4dbNv 2\nLMG ausgesprochenen Verbots nichts ändern, wenn die gesetzgebenden Körperschaften bei der Beurteilung der\nSchnelligkeit des Abbaus der zugeführten Fremdstoffe im\ntierischen Körper von noch unvollkommenen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen wären. Entscheidend ist\nallein, daß sie die planmäßige Verwendung von Osestrogenen\nund Thyreostatika bei der Mast von Schlachtvieh ohne Einschränkung unterbinden wollten. Das hat gerade die Gesetzesänderung von 1964 mit dem Verbot jeglicher Art der\nZuführung solcher Stoffe in den tierischen Körper deutlich gemacht. Es wird im übrigen auch durch die Regelung\nin § 4 e Nr. 1 IMG unterstrichen, in der unfassend und\nausnahnslos das Inverkehrbringen von Lebensnitteln verboten wird, bei deren Gewinnung entgegen § 4 d Nr. 2 IMG\n\nverfahren worden ist. Die Vorschrift über das Verbot\n\ndes Vertriebs der in § 4 d Nr. 2 LMG genannten Frendstoffe in Nr. 4 derselben Bestimmung kann sinnvollerweise\nkeine geringere Reichweite haben.\n\n2. Auch den Tatbestand des § 8 i.VY.m. § 44 AMG hat\ndas Landgericht zutreffend angewandt. Der Angeklagte AiP-GEB vertrieb \"Meyko\" als Beruhigungsmittel für Rindvieh, während es in Wirklichkeit ausschließlich zum Zwecke\nder Mastförderung Verwendung finden sollte und auch nur\nhierzu geeignet war, wie das Landgericht im einzelnen ausführt. Er brachte es damit unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr. Daß die Landwirte, die mit dem\nAngeklagten gleichsam gemeinsame Sache machten und das Mittel zu Mastzwecken erwarben, nicht getäuscht wurden, ist\nunerheblich. Entscheidend ist allein, daß ein Erwerber des\nangebotenen Arzneimittels, dem es wirklich auf ein Beruhigungsmittel ankam, getäuscht werden konnte und dann ein Mittel erhielt, das diesem Zweck nur unvollkommen und in einer\nfür das Tier unter Umständen schädlichen Weise genügte. Es\nkann deshalb dahinstehen, ob der Zweck des § 8 AMG sich\ndarin erschöpft, nur mögliche Erwerber zu schützen, und ob\nnicht die Vorschrift außerdem auch den Zweck hat, die Überwachung des Arzneimittelhandels durch die Gesundheitsbehörden zu erleichtern und deren Irreführung Über die Indikation und Wirkung im Handel befindlicher Pharmazeutika zu\nverhindern. Auf jeden Fall genügte für den Tatbestand, daß\ndie unrichtige Bezeichnung des Präparats Überhaupt geeignet\nwar, mögliche Verbraucher irrezuführen. Daß sie im Einzelfall eine Täuschung oder gar eine Schädigung bewirkte, wird\nvom Gesetzgeber nicht gefordert und braucht deshalb auch\n\nnicht festgestellt zu werden (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht Rdn. 18 ff zu § 8 AMG).\n\nIII. Da auch die Nachprüfung des Strafausspruchs\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\nhat, sind die Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nBaumgarten Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-16/2-str-280-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-16/2-str-280-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:41.012899+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-08-16/2-str-280-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1972-08-16","dockets":["2 StR 280/72"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.08.1972 – 2 StR 280/72","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-16/2-str-280-72","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"LebMG $$ A dp Nr. 2, 4eNr. 4\n\nDer Umstand, daß Stoffe mit thyreostatischer Wirkung\nregelmäßig schon vor der Schlachtung im tierischen Körper abgebaut sind und deshalb nicht mehr als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können, steht der Anwendung der einschlägigen Verbotsvorschriften über Verfütterung und Vertrieb dieser Stoffe nicht entgegen.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n13. Oktober 1971 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:41.012899+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}