{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-08-08","aktenzeichen":"1 StR 340/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_340/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner \"mil S (ED =: (EEE,\ngeboren am EEE 1912 in Tu, Kreis Tu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nAb\n\na)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshors hat in der\nSitzung vom 8, August 1972,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr, Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Dr. Krauth\n\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt Dr. EP\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus TE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Freiburg i.Br.\nvom 20, Oktober 1971 im gesamten Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht\nKarlsruhe zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und\n\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat zum\nTeil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\nDem Schwurgericht drängte sich weder die Vernehmung\ndes zur Zeit der Hauptverhandlung erkrankten Zeugen F-\n\nME noch die des Facharztes für Chirurgie Dr. I]\nauf,\n\n1. In das Wissen DE vi 7 die Äußerung des\nVerletzten gestellt, er hätte seinen Vater, als er auf dem\n\nBoden lag, umbringen können, wenn die Angehörigen nicht dabei gewesen wären. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber nach den\n\nFeststellungen (UA S. 5) der Angeklagte bereits fünfmal zugestochen. Rückschlüsse auf eine etwa gegebene Notwehrlage\n\nwaren deshalb nicht möglich.\n\nOb die Angehörigen später mehrmals die Frage aufgeworfen haben, wer für die Kosten der Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus aufzukommen hätte,\nwar für die Beurteilung des Tatgeschehens ebenfalls ohne\nBedeutung.\n\n2. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß Dr. Lemperle\nhätte bekunden können, in welcher Reihenfolge der Angeklagte die fünf Stiche geführt hat. Daß mit einem Taschenmesser, dessen Klinge sieben cm lang ist, etwa zehn cm\ntiefe Stichverletzungen herbeigeführt werden können, ist\nnicht unmöglich.\n\nII. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung\nstand. Das Schwurgericht hat insbesondere ohne Rechtsirrtum\nangenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz\nund heimtückisch gehandelt hat.\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, deckt keinen Rechtsfehler auf. Zwar ist die Urteilswendung im Rahmen der Be-\n' weiswürdigung, man könne \"aus den Äußerungen des Angeklagten nur den Schluß ziehen, daß er mit einem tödlichen Ausgang einverstanden war\" (UA S. 7), für sich allein betrachtet\nnicht unbedenklich; indessen entnimmt das Schwurgericht seine Überzeugung insgesamt den Feststellungen zum äußeren Tathergang (UA S. 5, 6), der für sich allein die Annahne eines bedingten Tötungsvorsatzes stützt.\n\nIII. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand\nhaben.\n\nDas Schwurgericht hat es als straferschwerend gewertet,\ndaß der Angeklagte dazu neigt, Gewalt und Drohungen anzuwenden, und dies u.a.mit der Tat begründet, die zu seiner\nVorstrafe geführt hat. Hierbei handelt es sich um eine\ndurch Strafbefehl vom 6. Mai 1957 - offenbar wegen gefährlicher Körperverletzung - verhängte Gefängnisstrafe von\nvier Wochen, Die Eintragung dieser Verurteilung in das\n\n%\n\nStrafregister ist nach 8 60 Abs. 2 Nr. ? des am I. Januar\n1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes\n\nvom 18. März 1971 (BGB1 I S. 2453) - BZRG - nicht in das\nZentralregister übernommen worden, Die damalige Tat und\ndie Verurteilung durften daher dem Angeklagten gemäß §§ 61,\nL9 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und\nnicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist auch\ndie Möglichkeit ausgeschlossen, in einem späteren Strafverfahren den Umstand, daß der Angeklagte die frühere\nStraftat begangen hat und daß er deswegen verurteilt worden ist, straferschwerend zu berücksichtigen (BGH, Urteil\nvom 19. Juli 1972 - 3 StR 66/72 -, zum Abdruck in BGHSt\nbestimmt).\n\n§ 49 Abs. 1 BZRG ist, soweit danach bei getilgter\noder tilgungsreifer Verurteilung die Tat und die Verurteilung in einem neuen Strafverfahren nicht mehr straferschwerend verwertet werden dürfen, eine Regelung des sachlichen Rechts, die als milderes Gesetz im Sinne des § 2\nAbs. 2 Satz 2 StGB gemäß § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu berlicksichtigen ist (BGH aa0).\n\nDas angefochtene Urteil ist daher unter Verwerfung\nder weitergehenden Revision im gesamten Strafausspruch\naufzuheben.\n\nIV. Sollte erneut die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht gezogen\nwerden, wird auf folgendes hingewiesen:\n\nDer maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten ist der seiner Entlassung\n\nnach Strafverbüßung; das Urteil erörtert nicht, ob es\nhiervon ausgegangen ist,\n\nNach den bisherigen Feststellungen wird der Angeklagte\nunter Alkoholeinfluß gewalttätig. Es wird zu prüfen sein, ob\ndie Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt gemäß § 42 c StGB - als eine mildere Maßnahme - ausreicht oder ob die von ihm ausgehende Gefahr nicht sonst auf\nweniger einschneidende Weise beseitigt werden kann (BGH NJW\n1951, 450 Nr. 23).\n\nDie Tatsache, daß sich die Handlungen des Täters nur\ngegen seine nächsten Angehörigen richten, steht an sich einer Anordnung gemäß § 42 b StGB nicht entgegen, soweit es\nsich nicht um bloße Belästigungen handelt (BGH Urteil vom\n13. März 1951 - 1 StR 43/51, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/\nSchulte, StGB § 42 b RN 5). Doch ist dann zu beachten, daß,\nje begrenzter der unmittelbar gefährdete Personenkreis ist,\ndesto eher sich weniger einschneidende Maßnahmen als die\nUnterbringung finden lassen werden (BGH LM StGB § 42 bNr. 3).\n\nLoesdau Mösl . Woesner\n\nzipf Krauth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-08/1-str-340-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-08-08/1-str-340-72","retrieved":"2026-10-24 16:32:42.733804+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-08-08/1-str-340-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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