{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-19","aktenzeichen":"2 StR 233/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 233/72 URTEIL\n144\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dachdecker Friedrich Iudwig TÜRE zus Tamm.\n\ndort geboren an EB 1935,\n\n2. den Dachdecker Paul Josef MÜB zus Ta\ndort geboren am (ED : 3:5,\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter Verbreitung von Falschgeld\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE in Ger Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EEE vei der Verkündung\n\nfl,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt au:\n\nals Verteidiger des Angeklagten m,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 24. November 1971 werden verworfen.\n\nDer Urteilsspruch wird jedoch dahin ergänzt, daß Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB\n\nnicht eintreten.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Vertreibung von Falschgeld zu Freiheitsstrafen\nverurteilt und das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Beide Angeklagte beanstanden mit ihrem Rechtsmittel das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen\nRechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Anklage und Eröffnungsbeschluß werfen den Angeklagten Verbreiten von Falschgeld im Sinne der §§ 147,\n146 StGB vor. Die Angeklagten haben sich dahin verteidigt, daß sie beim Erwerb des Geldes nicht erkannt und\n\nauch nicht damit gerechnet hätten, daß es sich um Falschgeld handelte. Da dies in der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1969 nicht geklärt werden konnte, wurden nach Ver-\n\ntagung neue Ermittlungen angestellt. Am Schluß der neuen\nHauptverhandlung wurden die Angeklagten darauf hingewie-\n\nsen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Vergehens nach\n§ 148 StGB in Tateinheit mit Diebstahl oder Unterschlagung\n\nin Betracht komme. In diesem Zusammenhang machen die Be-\n\nschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG,\n\nder Beschwerdeführer Thull auch noch einen solchen gegen\n\n§ 136 a StPO und Art. 6 Abs. 3 MRK geltend. Sie tragen\nvor, Angeklagte und Verteidiger hätten aus der Art der\nVerhandlungsführung und dem Verhalten des Vorsitzenden\nentnehmen müssen, daß das Gericht der Einlassung der\nAngeklagten folgen werde und demgemäß nur eine Verurteilung wegen versuchten Vergehens nach § 148 StGB in\nFrage komme. Insbesondere habe der Vorsitzende bei der\nVernehmung des Zeugen SB gesagt und auch sonst zum\n\n-4-\n\nAusdruck gebracht, das Gericht sei gezwungen, die\nEinlassung der Angeklagten dem Urteil zugrunde zu\n\nlegen. Deshalb hätten die Verteidiger der Überzeu-\n\ngung sein müssen, daß das Gericht die Voraussetzungen\ndes § 147 StGB verneine. Sie hätten sich daher nicht\nmehr veranlaßt gesehen, zu dieser Vorschrift Stellung\nzu nehmen und dazu Beweisamträge zu stellen. Der Beschwerdeführer MB behauptet zusätzlich, bei einem\nFerngespräch am Vortage der Hauptverhandlung habe der\nVorsitzende seinem Verteidiger erklärt, \"die zwischenzeitlich angestellten Ermittlungen hätten nichts ergeben; die Verhandlung werde infolgedessen nicht lange\ndauern; im übrigen habe er sich mit seinen Beisitzern\nschon beraten und sie in die Feinheiten der §§ 147,\n\n148 StGB eingeweiht\". Der Beschwerdeführer TBB beruft sich noch auf eine Äußerung des beisitzenden Richters BB, daß die Hauptverhandlung unglücklich verlaufen sei und dieser noch versucht habe, den Vorsitzenden zum Hinweis an die Verteidiger zu veranlassen, etwas\nausführlicher mit Rücksicht auf die Anwendung der §§ 146,\n147 StGB zu plädieren. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.\n\n1. Ein Verstoß gegen § 136 a StPO ist nicht ersichtlich. Aus dem Vortrag ergibt sich nicht, daß die Angeklagten bei ihrer Vernehmung durch eines der in § 136 a\nStPO genannten Mittel, etwa durch Täuschung, in der Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung\nbeeinträchtigt worden sind. Sie haben in beiden Hauptverhandlungen sich gleichbleibend eingelassen und von diesen\nAussagen ist die Strafkammer im Urteil ausgegangen. Daß\ndie Angeklagten sich in der Hauptverhandlung vom 24. November 1971 anders einlassen wollten und davon durch das\n\n-5-\n\nVerhalten des Vorsitzenden abgehalten worden sind,\n- nur dann könnte die Rüge hier begründet sein -,\nträgt der Beschwerdeführer TWEB nicht vor.\n\n2, Den Angeklagten wurde auch nicht das ihnen\ngemäß Art. 105 Abs. 1 GG zustehende rechtliche Gehör versagt. Das Recht auf Gehör besagt nur, daß\neiner gerichtlichen Entscheidung lediglich solche\nTatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden\ndürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten\n(vgl. BVerfGE 6, 12 und BGHSt 11, 88, 91; 13, 123;\n22, 26, 29). Von einer Verletzung dieses Grundsatzes\nkann keine Rede sein, wenn die Feststellungen des Gerichts auf einer Verwertung der eigenen Angaben des\nAngeklagten beruhen, die er in der Hauptverhandlung\ngemacht hatte, das Gericht jedoch daraus andere Folgerungen zieht, als der Angeklagte gewünscht hat (BGH\nUrteil vom 3. Oktober 1958 - 2 StR 214/58). Im vorliegenden Fall wußten die Angeklagten und ihre Verteidiger\naus der Anklageschrift und dem Verlauf des Verfahrens,\ndaß die Kenntnis, die Dollarnoten seien falsch, oder\ndas billigende Inkaufnehmen dieser Tatsache eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 147 StGB\nwar. Bis zum Schluß der Hauptverhandlung konnten und\nmußten sie damit rechnen, daß diese Vorschrift angewandt wurde. Der Hiyweis auf die Anwendbarkeit des\n§ 148 StGB erfolgte) erst nach dem Plädoyer des Staatsanwalts. Eine etwaige Äußerung des Vorsitzenden, das\nGericht sei gezwungen, die Einlassung der Angeklagten\ndem Urteil zugrunde zu legen, bedeutete noch nicht\nohne weiteres, daf es hieraus auch die gewünschten\n\n-6 -\n\nrechtlichen Folgerungen ziehen werde. Aber selbst\nwenn das Verhalten des Vorsitzenden den Eindruck\nhervorgerufen haben sollte, nach seiner Ansicht\nkomme eine Verurteilung nach § 147 StGB nicht in\nBetracht, blieb der Vorwurf der Anklageschrift bestehen und hatte das Gericht als ganzes und nicht\nder Vorsitzende allein die Entscheidung, ob ein\nVerbrechen nach § 147 vorliegt, zu treffen. Die\nendgültige Entscheidung kann erst am Ende der Beratung ergehen. Darauf hatten sich die Angeklagten\nund ihre Verteidiger einzurichten. Sie hatten mehrere\nMöglichkeiten. Einmal konnten sie unabhängig von dem\nbei ihnen erweckten Anschein zur Anwendbarkeit des\n\n§ 147 plädieren und etwa insoweit für erforderlich\ngehaltene Beweisamträge stellen oder Anregungen für\neine weitere Aufklärung geben. Wollten sie aber, wie\nin der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen\nwurde, eine unnütze Verlängerung der Hauptverhandlung und eine \"durch einen zu langen Vortrag entstehende Verärgerung des Gerichts\" vermeiden, so\nblieb es ihnen unbenommen, zu fragen, ob nach Ansicht des Gerichts der in der Anklage erhobene Vorwurf noch in Betracht komme. Wenn dies vom Gericht\ndann verneint worden wäre, hätte allerdings auf Grund\nder Fürsorgepflicht des Gerichts eine Verurteilung\nnach § 147 StGB nicht ohne einen besonderen Hinweis,\n\ndaß auch zu diesem Vorwurf Stellung genommen werden\nmöge, erfolgen dürfen. Nutzten Angeklagte und Verteidiger diese Möglichkeiten nicht aus, war dies ihr\neigenes Risiko. Im übrigen hatte der Vorsitzende\n\nnach dem Vortrage des Verteidigers des Angeklagten\n\nPs)\n- 7-\n\nMER dei dem Ferngespräch erklärt, er habe die Beisitzer \"in die Feinheiten der §§ 147, 148 StGB eingeweiht\"; das schloß die Anwendbarkeit des § 147 StGB\nkeineswegs aus.\n\nDa den Angeklagten und ihren Verteidigern alle\nMöglichkeiten gegeben waren, sich zum Beweisergebnis\nund der rechtlichen Würdigung zu äußern, liegt auch\nkein Verstoß gegen Art. 6 Nr. 3 MRK vor.\n\nII. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und die Aufklärungspflicht (§§ 250, 244 Abs. 2\nStPO, Art. 6 MRK) sehen die Beschwerdeführer zu Unrecht\nals gegeben an.\n\nDer Polizeibeante SEP hatte über die Wahrnehmungen eines Gewährsmannes der Polizei, der angeblich das Falschgeld von den Angeklagten hatte kaufen\nwollen, berichtet. Die Beschwerdeführer halten die Verwertung dieser Aussage für unzulässig, da der V-Mann\nselbst hätte gehört werden müssen. In der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ist es jedoch anerkannt, daß\nZeugen vom Hörensagen gehört werden können und deren\nAussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden\ndürfen. Das verstößt nicht gegen den Grundsatz der\nUnmittelbarkeit (BGHSt 1, 373, 375, 376; 6, 209, 210;\n17, 3825,383, 384) und nicht gegen Art. 6 MRK (BGHSt\n17, 388). Ob das Gericht sich mit der Vernehmung eines\nZeugen vom Hörensagen begnügen darf, ist eine Frage der\nBeweiswürdigung oder der Aufklärungspflicht (BGHSt 17,\n384; BGH, Urteil vom 30. September 1970 - 3 StR 141/70).\nDie Strafkammer war hier zu einer weiteren Aufklärung\nnicht verpflichtet. Der äußere Sachverhalt ist von den\n\nAngeklagten nicht bestritten. Zur inneren Tatseite\nhätte der V-Mann nichts sagen können, soweit diese\ndie Kenntnis oder den bedingten Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Nichtechtheit der Dollarnoten bei deren Verschaffung betrifft. Denn der\nV-Mann trat nur bei dem beabsichtigten Verkauf der\nNoten durch die Angeklagten in Erscheinung. Daß er\nbei dieser Gelegenheit etwas über die innere Einstellung der Angeklagten beim Erwerb der Noten zu\nderen Gunsten erfahren hat, behaupten die Beschwerdeführer nicht.\n\nIII. Die Feststellungen zur äußeren und inneren\nTatseite tragen die Verurteilungen. Da die Angeklagten\ndas Falschgeld dem Schließfach zu eigener Verfügungsgewalt entnommen hatten, haben sie es sich im Sinne\ndes § 147 StGB verschafft (vgl. BGHSt 3, 154, 156).\nFür die Kenntnis der Unechtheit des Geldes genügt\nbedingter Vorsatz (BGHSt 2, 116). Diesen hat die\nStrafkammer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer\nfestgestellt.\n\nAuf Bl. 2 UA wird dargelegt, die Angeklagten hätten\ndas Paket mit der Vorstellung an sich genommen, daß die\nNoten aus einer strafbaren Handlung stammten; zumindest\nhätten sie mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Noten\ngefälscht sein könnten, und dies in Kauf genommen. Diese\nFeststellungen stehen nicht, wie die Revisionen meinen,\nin Widerspruch zueinander. Sie besagen, daß die Beschwerdeführer mit Sicherheit davon ausgingen, daß die Noten\naus einer strafbaren Handlung stammten, und dabei mindestens mit der Möglichkeit rechneten, diese strafbare\n\n- 9 - L;\n\nHandlung bestehe in einer Fälschung der Noten. Die\nStrafkammer hat rechtlich einwandfrei auf Grund der\nPersönlichkeit und des Verhaltens der Angeklagten in\nder Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß\n\ndie Beschwerdeführer bereits beim Ansichnehmen die\nMöglichkeit in Rechnung stellten, es handele sich\n\num Falschgeld (UA Bl. 6, 7). Im Urteil fehlt zwar\n\ndie ausdrückliche Feststellung, daß die Angeklagten\ndas Geld auch dann an sich nehmen wollten, wenn es\nwirklich Falschgeld sein sollte, also diese Tatsache\nbilligend in Kauf nahmen. Die Überzeugung der Strafkammer, daß diese Billigung vorlag, ist aber dem allgemeinen Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich zu\nentnehmen. Da freiwilliger Rücktritt vom Versuch ausscheidet, ist die Verurteilung der Angeklagten wegen\nversuchten Verbrechens nach § 147 StGB rechtlich nicht\nzu beanstanden. Auch gegen den Strafausspruch bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Die Ergänzung des Urteilsspruchs beruht auf Art. 89 des 1. Strafrechtsreformgesetzes in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-19/2-str-233-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-19/2-str-233-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.259052+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-07-19/2-str-233-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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