{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-07-19","aktenzeichen":"2 StR 218/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n0445 914\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 218/72 URTEIL\n1%}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Franz August 5\n\naus ME, geboren am EEE 193: in vo,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. Juli 1972, an der teilgenommen haben:\n\nGenatspräsident Schumacher\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ww\nals Verteidiger für den Angeklagten,\n\nJustizobersekretär (mp\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür, Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 15. April 1971 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache. zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmitteis, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nId\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Förnerverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) unter Zubilligung\nmildernder Umstände (§ 228 StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte, nachdem\ner tagz zuvor und in der Nacht an verschiedenen Orten erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, am 1. Oktober\n1967 gegen 3,50 Uhr den 74jährigen Rentner V@WWWin dessen\nWohnung mit schweren Fausthieben niedergeschlagen und weiter\nauf ihn eingeschlagen. An den Folgen der dabei erlittenen\nschweren Kopfverletzungen ist der Rentner kurz danach veretorben.\n\nDas Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß\nder Angeklagte nur dann nach § 226 StGB strafbar ist, wenn\ner den Tod des Rentners VB :ahriässig verursacht hat\n(§ 56 StGB). Die Darlegunpen, mit denen es den Fahrlässirkeitsvorwurf begrindet, lassen aber eine erschöpfende Würdigung\ndes festgestellten Sachverhalts vermissen.\n\nvahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt derjenige,\nfür den die tatbestandsmäßigen Folgen seines pflichtwicrigen\nHandelns voraussehbar sind. Bei der Prüfung der Voraussehbarkeit kommt es nicht allein darauf an, ob der mögliche\nKintritt des Handlungserfolges allgemeiner Erfahrung entspricht, also objektiv voraussehbar war. Entscheidend ist\nvielmehr, ob die Folge der Tat von einem bestimmten Täter\n\n-L-\n\nin der konkreten Situation, in der er handelte, voreusgesehen werden konnte. Die Beurteilung dieser Frage ist\nnur möglich, wenn sowohl die persönlichen Fähigkeiten\nund Kenntnisse des Täters als auch der körperliche und\ngeistige Zustand, in dem er sich im Augenblick der Tat\nbefand, berücksichtigt werden (vgl. zum Beispiel Mezger\nin LK, $. Aufl., Anm. III 22 zu § 59 StGB).\n\nDiese Erfordernisse hat das Schwurgericht nicht ausreichend beachtet. Es stellt im wesentlichen auf die allgemeine Erfahrung ab, die es voraussehbar mache, daß auch\nmit bloßen Fäusten beigebrachte schwere Gewalteinwirkungen\nzum Tode insbesondere eines zeiten und geschwächten Mannes\nführen können. Seine Auffassung, dies sei auch für den Angeklagten erkennbar gewesen, begründet es nicht näher. Insbesondere läßt es in diesem Zusammenhang unerwähnt, daß\nder Angeklagte bei der Tat unter erheblicher Alkoholeinwirkung stand. Der von dem Schwurgericht festgestellte\nBlutalkoholgehalt von etwa 3,1 %o hätte aber eine Auseinandersetzung mit der Frage nahegelegt, ob der dadurch\nbedingte Zustand es dem Angeklagten noch erlaubte, die\nGefährlichkeit seiner Schläge gegen den Rentner VB zu\nerkennen. Die von dem Schwurgericht vorgenommene Erörterung\n. der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im\nSinne des § 51 StGB macht diese Auseinandersetzung nicht\nentbehrlich, da sie einen anderen Aspekt der Alkoholwirkung\nbetrifft. Die Frage der Voraussehbarkeit des Todeserfolges\ngerade durch den hochgradig betrunkenen Angeklagten bedurfte auch deshalb einer besonders sorgfältigen. Prüfung,\n‚weil die Vorgänge in der Wohnung des Rentners nicht im\neinzelnen geklärt werden konnten und ein überzeugendes\nMotiv für die Tat nicht erkennbar geworden ist.\n\nAA\n\nDa das Urteil schon aus diesen Gründen keinen Restand\nhaben kann, braucht der Senat nicht abschließend dazu Stellung\nzu nehmen, ob die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht\ndie Annahme eines die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nim Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausschließenden Zustandes\nabgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung standhalten. Er weist\njedoch darauf hin, daß die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen\nbei einem Blutalkoholgehalt ab 3,0 %o in der Regel aufgehoben\nist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 - ,\nzitiert bei Dreher, S5tGB, 33. Aufl., § 51 Anm. 3 Ba; BGH,\nBeschluß vom 7. Juni 1972 - 2 StR 209/72 - ) und daß es\nfür eine abweichende Beurteilung im Einzelfall eingehender\nDarlegungen bedarf, die nicht allein das gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten (vgl. hierzu BGH GA 1955, 269,\n\n271) in Betracht ziehen dürfen. Ferner wird das Schwurgericht\nin der neuen Hauptverhendlung berücksichtigen müssen, daß\nfür die Rückrechnung von dem Blutalkoholwert, den die Blutprobe ergeben hat, auf den Tatzeitwert zu Gunsten des Angeklagten von dem höchstmöglichen Abbauwert auszugehen ist,\nfalls der individuelle Abbauwert des Angeklagten nicht ermittelt werden kann (BGH VR3 23, 209, 211; BGH NJW 1969,\n1581), wobei dieser Abbauwert allerdings nicht notwendig\nfür die gesamte Abbauphase gilt (BGH VR3 23, 209, 211).\nDieser höchstmögliche Abbauwert beträgt nach den bisher\nbekanntgewordenen Forschungsergebnissen, auf denen die\nRechtsprechung beruht, 0,29 %o (vgl. Schleyer/Wichmann,\n\nRlutalkohol, 1481/62,\n\n233; BGH Vas 23, 209, 21°; CNG\n9 ©\n\nHamburg, Blwtalkohol, 1368, 216; CIG Hamm, VRS 55, 281).\n\nSchumacher\n\nHeyer\n\n‘/il1ms Kirchhof\nschauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-19/2-str-218-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-19/2-str-218-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:40.238905+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-07-19/2-str-218-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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