{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-07-11","aktenzeichen":"5 StR 355/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 355/72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Juwelier ieo C Ep sus EEE:\ndort geboren an iD 927;\n\nzur Zeit in anderer Sechs in Strafhaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.&:\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Gensralbundesenwalts in der Sitzung\nvon 11.Juli 1972 gemäß § 349 Abe.4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n}. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts in Berlin vom 18.Februsr 1972\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, am\n21.Februer 197? in Berlin durch eine und dieselbe\nHandlung\n\na) versucht zu haben, den Fertigungsingenieur\nHorst Re durch einen Schuß aus einer\nWaliher-Plstole PPK Kaliber 7,65 mm zu töten,\num eine andere Straftat, nämlich einen räuberischen Diebstahl, zu ermöglichen oder zu\nverdeoken,\n\nbj bei einem Diebstahl von Sohmucksachen aus dem\nHause des Handelsvertreters Horst Dep auf\nfrischer Tat betroffen gegen den ihn verfolgenden\nFertigungsingenieur Horst RW auf einen\nöffentlichen Weg unä unter Benutzung der bei\nsich geführten Pistole Drohungen mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben angewendet zu\nhaben, um sich im Besitz des gestohlenen\nGutes zu erhalten,\n\nc} eine Waffe, nämlich eine Walther-Pistole PPK\nKaliber 7,65 mm, und Munition im Besitz\ngehabt zu haben,\n\n- Verbrechen und Vergehen, strafber nach den\n\ng> 211, 43; 252 in Verbindung mit den 88 249,\n\n250 Abs,t Ur.1 und 3 StGB; Nr.7 in Verbindung mit\nAr.i des Befehls Nr.,2 des Alliierten Kontrollrats\nvom 7.Jamuar 1946 (VORL. der Stadt Berlin 1946\nSeite 5); §§ 73, 40, 42e Abs.1 StGB -.\n\n3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Schwurgericht bei dem Landgericht in Berlin\naurückverwiesen, das such liber die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nG rum ße\n\nDer Generalbunlesanwalt het ausgeflihrt:\n\n\"Dass Lanägericht hat den ingeklagten wesen räuberise.\nDiebstahls und unbefugten Waffenhesitzes zu gerke Jehren\nFreiheitsstrafe verurteilt und seine SioNerungsverwahrung\nengeoränet,.\n\nDie vom Angeklagten zulässig eingelegsts und hegründete Revision nötigt, ohre daß ihre Rügen erörtert zu\nwerden brauchen, schon deswegen zur Aufbebung äcz Urteils.\nweil äle Sache nicht bei der Strafkamwmer kätte verbleiben\ndürfen, sondern gemäß 85 270 5+PO, 80 GYG zuständieksitshalber an das Schwurgericht hätte verwiesen werösn nissen\nDieser von der Revision erkannte und beanutsndete Mangel\nder eachlichen Zuständigkeit des erkennsnden Gerichts\nist auch im Revisionsrechtszug von Amte wegen zu beachten\n(BGHSt 7,26,28; BGH GA 1962,149).\n\nDie Strafkammer het es für erwiesen srachter, daß\nder Angeklagte, als er nach dem Diebstahl zum Nenhteli\ndes Hendelsverireters BEE r.>2. ca deu Asugen BD — )\nverfolgt wurde, ssiue geladene Welther-Pistole auf diesen\nseche bis sleben Meter von Ihm entfernten Verfolger\ngerichtet und zweimal abgeärückt kat. Nach ihrer tatricht\nlichen Überzeugung ist ea silein eiuen gläcklichen Kaxall\nzu verdanken, deß sich wegen aıner Isdeksmmung kein Sehuß\ngelöst hat {UA 8,19/20,21,25).\n\nhus dlesen zweifeisfreien Feststellungen les Landgerichte ergibt sich beı zutreffenüsr sachlichreshtiicher\nwüralgung der dringende Verdacht, daR der Argekiegts, um\neinen räuberischen Diebstahl zu ermöglichen {oder zu\nveriscken), einen tödlichen Treffer orzielen wolite oder\neinen solchen nindestens für nöglich hielt und billigend\nin Kauf mabm (§ 217 StGB).\n\nAuch die Strafkammer hat den Verdacht eines bein\nAngeklagten vorhandenen Tötungsvorsatzes nicht etwa für\nfernliegenä gehalten, sondern in ihre Beweiswürdigung\neinbezogen. Dabei hat sie allerdings nicht die Möglichkeit\neinss bedingten Vorsatzes srwogen, sondern lediglich obne\njede Begründung ausgeführt, dem Angeklagten habe nicht\nnachgewiesen werden können, 'daß er in Tötungsabeicht\nauf den Zeugen RB ebzgedrückt hat! (VA S.25).\n\nDamit hat die Strafkammer Über die Schuldfrage\nhinsichtlich eines vom Angeklagten versuchten Mordes\nbeiläufig mitentschieden., Darüber zu befinden, ob der\nVerdacht eines solchen Verbrechens, sei es mit direktem\noder bedingtem Vorsatz versucht worden, sich zum Sohuldbeweis verdichtete oder nicht, fiel aber nicht in ihre\nsachliche Zuständigkeit, Für die Aburteilung eines\n\n: Mordversuchs, dessen der Angeklagte nach zutreffender\n\nsachlichrechtlicher Würdigung des von der Strafkamuer\nfestgestellten Sechverhalts hinreichend veräächtig er-\n\nscheint, ist vielmehr das Schwurgericht als Gericht\n„höherer Ordnung sachlich zuständig. Dementsprechend hat\n\nallein dieses Gericht über die Bejahung oder Verneinung\ndes in §§ 211, 43 StGB normlerten Tatbestandes zu\nentscheiden. Nur ihm steht die Sachentscheidungsbefugnie\nnach der positiven und negativen Seite zu, und nur es\nist in einem aclchen Falle der gesetzliche Richter\n\n(BGH GA 1962,149).\n\nNaoh alledem ist die Sache gemäß § 355 StPO an\ndas Schwurgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die\nTat unter allen dafür in Betracht kommenden rechtlichen\n\nSesichtspunkten zu untersuchen und such Über die Erforde\nlichkeit der Sicherungsverwahrung des Angekrlegten neu ma\nentscheiden haben.\"\n\nDem tritt der Senat Dei.\n\nSarstedt Sohmidt Schmitt\nEerrmenn Schuster","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/5-str-355-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-07-11/5-str-355-72","retrieved":"2026-10-24 16:34:05.019849+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-07-11/5-str-355-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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