{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-06-28","aktenzeichen":"2 StR 140/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 140/72 URTEIL\n27%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karı Theodor Hermann\n\nve zus BAR, sort geboren am\n\nGERNE 1929, zur Zeit in anderer Sache in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Juni 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willnms\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in der Verhandlung,\nED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nEEE ::: GEREED\n\nals Verteidiger für den Angeklagten,\n\nJustizobersekretär EEE\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 7. Mai\n1971 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte schoß am frühen Morgen des\n19. September 1967 einen Polizeibeamten nieder, nachdem er wegen Diebstahlsverdachts in Me vorläufig\nfestgenommen, zum Polizeipräsidium gebracht worden\nwar und von dort zu fliehen versuchte, Der Beamte\nwurde schwer verletzt, Im Verlaufe des Fluchtversuchs\nschoß der Angeklagte, ohne zu treffen, gezielt uf\neinen weiteren Polizeibeamten, der ihn verfolgte. Das\nSchwurgericht hat ihn wegen versuchten Mordes in zwei\nFällen unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und zwei Geldstrafen verurteilt, Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge, daß die Anklageschrift und danit\neine Verfahrensvoraussetzung fehle, greift nicht\ndurch, Gegen den Angeklagten ist im Juni 1968 Anklage\nwegen zweier Fälle des Mordversuchs erhoben worden.\nDer Angeklagte hat durch seinen damaligen Pflichtverteidiger die Durchführung einer gerichtlichen Voruntersuchung beantragt. Diesem Antrag ist stattgegeben\nworden, Die Voruntersuchung ist im Januar 1970 geschlossen, die Akten sind anschließend der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugeleitet worden. Nach\nAngebot des Schlußgehörs hat die Staatsanwaltschaft\ndie Akten dem Landgericht \"mit dem Antrag aus der Anklageschrift\" zurückgesandt. Daraufhin ist das Verfahren eröffnet worden.\n\nDie zunächst eingereichte Anklageschrift ist\ndurch die nach § 202 Abs. 2 StPO angeordnete gerichtliche Voruntersuchung nicht gegenstandslos\noder, wie die Revision meint, zum Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung geworden. Das Gericht\nhatte nach wie vor darüber zu entscheiden. Allerdings verlangt § 198 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens nach erfolgter Voruntersuchung ebenfalls die Form der Anklageschrift. Die Vorschrift ist grundsätzlich auch anzuwenden, wenn die gerichtliche Voruntersuchung erst\nim Zwischenverfahren eröffnet wird. Doch genügt es\nin diesem Falle, daß die Staatsanwaltschaft nach\nder Zuleitung der Akten an sie (§ 197 Abs. 1 StPO)\nihren Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens unter\nBezugnahme auf die erhobene Anklage wiederholt oder\naufrechterhält, wenn das Ergebnis der gerichtlichen\nVoruntersuchung und das in der Anklageschrift zusanmengefaßte Ermittlungsergebnis im wesentlichen übereinstimmen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1962\n- 4 StR 261/62 -). In § 198 Abs. 2 Satz 2 StPO ist\ndie Form der Anklageschrift für den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens gewählt, um den Angeschuldigten über den gegen ihn nach Abschluß der Voruntersuchung erhobenen Schuldvorwurf und die Beweismittel\nzu unterrichten. Nur so kann er seine Verteidigung\nzweckentsprechend vorbereiten. Stimmen Anklageschrift\nund Ergebnis der Voruntersuchung aber weitgehend überein, verlangen die Interessen des Angeschuldigten\nnicht die nochmalige Zusammenfassung des Ergebnisses\nder Voruntersuchung in einer neuen Anklageschrift.\n\nEr kennt bereits den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Schuldvorwurf, die Tatsachen, die diesem zugrunde\n\nliegen, und die Beweismittel, die die Tatsachen nachweisen sollen. Die Wiederholung der Anklageschrift\nwäre unnötiger Formalismus.\n\nDie Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft\nist dahin zu verstehen, daß die Anklageschrift aufrechterhalten und darauf Bezug genommen wurde. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die gerichtliche Voruntersuchung gegenüber dem in der Anklageschrift niedergelegten Ermittlungsergebnis ein wesentlich anderes Bild ergeben hat.\n\n2. Zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist das Vorbringen der Revision zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.\n\nWas den ersten Verhandlungstag, den 19. April\n1971, betrifft, so hat der Sachverständige Dr. Petersohn nach einer Untersuchung es als zumutbar für den\nAngeklagten angesehen, noch eine halbe Stunde ohne\nPause der Verhandlung zu folgen. Daß diese Diagnose\nfalsch war, wird von der Revision zwar behauptet,\nist aber nicht bewiesen. Insbesondere ergibt sich\ndies nicht ohne weiteres aus der Untersuchung des\nAngeklagten durch den Sachverständigen Professor\nDr. Spitzbarth am 22. und 23. April 1971, bei der\nandere Voraussetzungen gegeben sein konnten. Daß am\n19. April 1971 nach Erstattung des Gutachtens von\nDr. Petersohn noch länger als die in der gutachtlichen Äußerung angegebene halbe Stunde ohne Pause\nverhandelt worden ist, hat der Beschwerdeführer erst\nin der Hauptverhandlung vor dem Senat, also verspätet, vorgetragen.\n\nDer Sachverständige Professor Dr. Spitzbarth\nhat am 23. April 1971 bescheinigt, daß der Angeklagte \"vormittags und nachmittags für jeweils etwa\nzwei Stunden verhandlungsfähig sei\". Inwiefern und\nwann sich das Gericht in der Folgezeit \"nicht genau\"\ndaran gehalten habe, sagt der Beschwerdeführer nicht.\nDas ist aber für diese Verfahrensrüge erforderlich\n(8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3. Der Beschwerdeführer sieht zu Unrecht einen\nRevisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO als gegeben an.\nEr trägt vor, Landgerichtsrat Grohe, der an der Verhandlung als beisitzender Richter mitgewirkt hatte,\nhabe nicht, wie geschehen, das Urteil unterschreiben\ndürfen. Zu dieser Zeit habe er dem Landgericht nicht\nmehr angehört, sondern sei beim Landessozialgericht\ntätig gewesen. Deshalb habe der Vorsitzende das Urteil neben seiner Unterschrift gemäß § 275 Abs. 2\nStPO nochmals unter Angabe des Verhinderungsgrundes\nanstelle des Landgerichtsrats Grohe unterzeichnen\nmüssen. Weil diese Unterschrift fehle, enthalte das\nUrteil keine Entscheidungsgründe.\n\nDas angefochtene Urteil ist von allen mitwirkenden Berufsrichtern unterschrieben worden. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob Landgerichtsrat Grohe, der\nzur Zeit der Unterschriftsleistung an das Landessozialgericht nicht versetzt, sondern abgeordnet war,\nschon allein wegen der Tatsache der Abordnung als\nsolcher verhindert war, zu unterschreiben, und damit\nzu Unrecht unterschrieben hat. Auch in diesem Falle\nwären die für ein Urteil erforderlichen Unterschriften geleistet.\n\nDer Vorsitzende des Gerichts hat nicht für einen\nan der Unterschriftsleistung verhinderten Richter unter Angabe des Hinderungsgrundes zu unterschreiben.\nEr hat vielmehr nur die Verhinderung des betreffenden\nRichters zu vermerken (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser Vermerk ersetzt nicht die Unterschrift des verhinderten Richters. Durch seine Unterschrift bestätigt der\nRichter, daß die Urteilsgründe der Beratung entsprechen\nund das Gericht das Urteil so, wie schriftlich dargelegt, beschlossen und verkündet hat. Der Vorsitzende\nkann lediglich für sich selbst, nicht aber für den verhinderten Richter die Richtigkeit bekunden. Der Vermerk\nnach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO bedeutet nur die Erklärung,\ndaß die Bestätigung des Urteils mit seinen Gründen durch\nden verhinderten Richter nicht möglich ist, Sie ist ihrem\nWesen nach nicht Bestandteil der Urteilsgründe. Das Fehlen des Vermerks kann daher niemals einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO bilden.\n\nSollte Landgerichtsrat Grohe rechtlich verhindert\ngewesen sein, zu unterschreiben, könnte das Urteil\nnicht auf dem Fehlen des dann erforderlichen Vermerks\nnach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO beruhen, da der Vermerk\nohne Bedeutung für das Urteil mit seinen Gründen ist,\n\n4. Der Revisionsführer meint, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liege deswegen vor,\nweil das Schwurgericht die Sachverständigen\nDr. Leczczynski, Letschert und Dr. Petersohn als nicht\nbefangen angesehen habe. Ob dabei hinreichend die den\nangeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben\nsind (§ 344 Abs. 2 StPO), mag dahinstehen. Jedenfalls\nist die Rüge unbegründet.\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3\nStPO scheidet aus, weil die Sachverständigen nicht\nzu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören. Die Rüge dringt aber auch sonst nicht durch.\n\nDie Sachverständigen Dr. Leczczynski und Letschert\nsind nicht als Polizeibeamte in einem Ermittlungsverfahren im Sinne von § 22 Nr. 4 StPO tätig gewesen. Sie\nsind lediglich als kriminalwissenschaftliche Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes\nKoblenz herangezogen worden. Allein daraus kann kein\nAblehnungsgrund hergeleitet werden (BGH, LM StPO § 74\nNr. 2; BGHSt 18, 214, 216). Auch in dem zusätzlichen\nUmstand, daß der verletzte Zeuge SB ebenfalls Polizeibeamter ist, läßt sich kein Grund sehen, aus dem\nein vernünftiger Angeklagter den Schluß gezogen hätte,\ndaß die Sachverständigen nicht unvoreingenommen und\nunparteiisch waren.\n\nDas zur Begründung angeführte gewisse Mißtrauen\ndes Angeklagten gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen Dr. Petersohn\nreicht für eine erfolgreiche Befangenheitsablehnung\nnicht aus. Wie das Schwurgericht zutreffend dargelegt\nhat, sind zudem die als Ursache des Mißtrauens angeführten Umstände keine vernünftigen Gründe für die Annahme der Befangenheit. Die Behauptung, der Sachverständige Dr. Petersohn habe den Angeklagten fehlerhaft\nfür verhandlungsfähig erklärt, ist nicht Inhalt des\nAblehnungsgesuchs gewesen. Sie kann daher im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden (BGHSt 21, 85,\n88; RGSt 74, 296, 297).\n\n9. Das Schwurgericht hat den Arzt Dr. Brünner\nzu Recht als Sachverständigen angesehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sich Dr. Brünner\nzur Gefährlichkeit der dem Opfer vom Angeklagten zugefügten Verletzungen geäußert. Dazu hat er zulässigerweise die Tatsachen, die er auf Grund seiner ärztlichen Untersuchungen festgestellt hatte, als sogenannte Befundtatsachen verwertet. Die Einführung dieser Tatsachen fällt unter seine Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. BGHSt 9, 292, 293; 18, 107 ££).\nSeine Vereidigung lag deshalb im Ermessen des Gerichts\n(§ 79 Abs. 1 StPO).\n\nDaß Dr. Brünner über die Befundtatsachen hinaus\nzu weiteren Tatsachen ausgesagt hätte, wird von der\nRevision nicht vorgebracht. Nur insoweit wäre er sachverständiger Zeuge und unter Beachtung der gesetzlich\nvorgesehenen Ausnahmen zu beeiden gewesen.\n\n6. Auch in der Nichtvereidigung des Zeugen Hg»\nliegt kein Rechtsfehler. Trotz der mißverständlichen\nWendung, daß er als Verletzter \"in Betracht kommt\",\nhat ihn das Schwurgericht als Verletzten angesehen,\nwie sich insbesondere aus den Urteilsfeststellungen\nergibt. Danach schlug der zweite Schuß in die Decke\nder Toreinfahrt ein. Unter der Einschußstelle stand\nHP, der durch diesen Schuß infolge der Aufgeregtheit und Unsicherheit des Angeklagten beim Schießen\ngefährdet und damit Verletzter im Sinne des 8 61\nNr. 2 StPO war.\n\n- 10 -\n\n7. Die Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht\neinen Beweisamtrag auf Hinzuziehung eines Psychiaters\nabgelehnt, und die in die gleiche Richtung zielende\nAufklärungsrüge sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Insbesondere ist die Verurteilung wegen zweier Fälle des\nversuchten Mordes nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, daß der\nAngeklagte noch viele andere im Zeitpunkt der jetzt abgeurteilten Taten nicht aufgeklärte Straftaten begangen\nhat und daß er die beiden Polizeibeamten erschießen wollte, um die Aufklärung dieser Taten zu verhindern (UA\nBl. 18, 32, 34 bis 36, 38, 39). Damit hat er zu töten\nversucht, um andere Straftaten zu verdecken (vgl. BGH,\nLM StGB § 211 Nr. 3; BGHSt 11, 226; 15, 291).\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 140/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl Theodor Hermann\n\nED zu: SEE, Sort geboren am\nCE 923, zur zeit in anderer Sache in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1972 beschlossen:\n\nDer Urteilsspruch vom 28. Juni 1972 wird\ndahin berichtigt, daß es statt \"Urteil\ndes Landgerichts in Mainz\" heißt: \"Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in\nMainz.\"\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-28/2-str-140-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-28/2-str-140-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.669734+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-06-28/2-str-140-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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