{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-06-07","aktenzeichen":"2 StR 209/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 209/72 BESCHLUSS\n3.6.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter Bertnold W CEEEB zus\n\nICE, Kreis HB, geboren am EEE 19.6\nin DEEP,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juni 1972 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n18. Januar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ohne den Versuch einer Nachprüfung\nunterstellt sie die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuß vor der Tat als wahr und geht auf\nGrund der für ihn günstigsten Berechnung von einem\nBlutalkoholgehalt von 3,6 %o zur Tatzeit aus. Ihre Annahme, der Angeklagte sei gleichwohl nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen, begründet sie mit der Erwägung, seine zum Teil mit dem\nfestgestellten Sachverhalt übereinstimmende Einlassung beweise, daß eine Trübung oder Einengung des Bewußtseins nicht bestanden habe.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Die Rechtsprechung geht in Übereinstinmung mit der Gerichtsmedizin seit langem von dem Er-\n\nfahrungssatz aus, daß die Zurechnungsfähigkeit eines\nMenschen bei einem Blutalkoholgehalt ab 3,0 %o \"sehr\nwahrscheinlich\" aufgehoben ist (BGH, Urteil vom\n\n8. Oktober 1969 - hı StR 355/69 -, zitiert bei Dreher,\nStGB, 32. Aufl., § 51 Anm. 3 B a). Nur in besonderen\nAusnahmefällen, etwa bei einer außergewöhnlichen Körperkonstitution des Täters, verbunden mit einer langdauernden Alkoholgewöhnung (BGH, Urteil vom 13. Mai\n1959 - 2 StR 168/59 -), kann es anders liegen.\n\nBei dieser Rechtslage durfte sich die Strafkammer\ndem die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahenden\nGutachten des medizinischen Sachverständigen nicht ohne\neingehende eigene Prüfung anschließen. Daß dies geschehen wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die\neinzige in den Urteilsgründen mitgeteilte Erwägung\nreicht dazu nicht aus. Sie stellt allein auf das zum\nTeil gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten an Einzelheiten des Tathergangs ab, das jedoch nur von begrenztem\nBeweiswert ist (vgl. BGH GA 1955, 269, 271). Andere Anzeichen dafür, daß sowohl die Einsichtsfähigkeit als\nauch das Hemmungsvermögen des Angeklagten trotz des der\nBeurteilung zugrundegelegten hohen Blutalkoholgehalts\n\nausnahmsweise - wenn auch im Sinne des § 51 Abs. 2\nStGB beschränkt - erhalten geblieben sind, werden\nnicht erörtert. Das zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs,\n\nSchumacher willms Müller\n\nMeyer Schauenburg\n\nrt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-07/2-str-209-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-06-07/2-str-209-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:39.153980+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-06-07/2-str-209-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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