{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-03-24","aktenzeichen":"2 StR 78/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Str 78/72 BESCHLUSS\n\nu Y\n5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Georg Egon B\n\nus EEE, senoren am EEE 1349 in\nTe, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nNN\n\nher ?. Strafscnat des Rundesgerichtshofs hat nach\nAnhürung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n“ührers in der Jitzung vom 24. März 1972 gemäß § 349\n\ny\n\nAbs. 2 bis 4 !\\tTO beschlossen:\n\nuf die kevision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in fulda\nvom 12. Oktober 1971\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte\n\na) im Fall III 3 der Urteilsgründe\nnur wegen Urkundenfälschung\n(§ 267 stGB),\n\nb) ia rall III 5 lediglich wegen räuberischer Erpressung ($% 253, 255,\n249 StGB) verurteilt wird,\n\n2. mit den Feststellungen im gesamten Strafausppruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu\nneuer Verhandlung und Entscheiäung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Tandgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer üirpressung, Diebstahls, Unterschlagung und\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\nzwei FAllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren unä sechs Monaten verurteilt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Im Fall III 3 der Urteilsgründe kann der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung verurteilt werden.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hatte er\nin West-Berlin einen dem Zeugen TED zehörenden\nBerechtigungsschein für eine Heimfahrt nach TiEED-Vo unterschiagen (Fall III 1). Es handelte sich\num einen Berechtigungsschein, wie ihn die in West-Berlin\nbeschäftigten Arbeitnehmer aus dem Bundesgebiet vierteljährlich vom Arbeitsamt gemäß $% 10 der Richtlinien zur\nPörderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin vom 31. Januar 1962 (BAnz. Nr. 26 vom 7. Februar 1962) in der ge-\n\"nderten. Kassung vom 12. November 1968 (BAnz. Nr. 217\nvom 19. November 1968) erhalten. Den Berechtigungsschein\nlegte der Angeklagte bei einem Reisebüro vor und gab sich\nals EB aus. Daraufnin wurden ihm eine Flugkarte und\nzwei Fahrkarten im Gesamtwert von 171,-- DM ausgehändigt.\nDie fimpfangsquittung unterzeichnete er mit dem Namen des\nzeugen EB. \"Durch diese Handlungsweise ... verlor\n\n-4-\n\nBD — ) seinen Änspruch auf Wrhalt eines lrei-Fluges und der “pschlustfahrkarte für das betref-\n(ende Vierteljahr\" (Bl. 4 UA).\n\nDer in diesem Verhalten des Angeklagten liegende Betrug ist eine mitbestrafte Nachtat zu der\nInterschlagung des Berechtigungsscheins. Denn durch\nihn wurde dem bereits durch die Vortat eingetretenen\nNachteil kein neuer Schaden hinzugefügt, insbesondere\nkein neues Rechtsgut verletzt. Die Strafbarkeit des\nBetrugs wird deshalb durch die Bestrafung wegen der\nnterschlagung mit abgegolten.\n\n2. Demgegenüber hat die Strafkammer den Angeklagten im Tall III 4 (zu dem auch noch ein Teil des\nWalles III 2 gehört) zu Recht außer wegen Urkundenfälschung auch wegen mit dieser in Tateinheit stehenden Betrugs verurteilt. In diesem Fall hob der Angeklagte von einem Postsparkassenbuch, das er nebst der\n\"Sicherungskarte\" (Ausweiskarte) gestohlen hatte, am\n1.5, Ze, 3er, 4., 5. und 8. Februar 1971 jeweils 300,-- DM\nund am 10. Februar 1971 99,-- DM ab. Dabei gab er sich\nals der Postsparer aus, legte aber keinen Personalausweis vor (Bl. 9 UA). Geschädigt durch den Betrug wurde\nentgegen der Ansicht des Landgerichts nicht der Postsparer, sondern die Post. Denn sie zahlte die Beträge\nnicht mit befreiender Wirkung dem Postsparer gegenüber\naus. Gemäß § 12 Abs. 2 der Postsparkassenoränung vom\n1. Dezember 1969 (BGBl I 2164) dürfen an einem Tag\nRückzahlungen von mehr als 200,-- Di nur an den Postsparer selbst geleistet werden. Insoweit wäre die Post\n\nne\nno\nee\n\n|\n!\nH\n|\n;\n!\n\nN\n\nscdislich dann von ihrer Verpflichtung befreit worien,\nwenn sich der betrelfende Postbeamte den rersunalausweils des Tostsparers hätte vorlegen lassen. Hinsichtilch der Auszahlung der 39,-- DM wurde die Post von\nihrer „chulälverpflichtung nicht befreit, weil nach\n12 Abs. 1 der lostsparkassenordnung aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist innerhalb von\n50 Zinstagen nur bis zu 1.000,-- DM ohne Kündigung\nsofort zurückgezahlt werden dürfen. Die Möglichkeit\neiner vorzeitigen Rückzahlung nach § 15 der Postsparkassenordnung steht der Unwirksamkeit der Leistung im\nverhältnis zum Postsparer nicht entgegen (vgl. BGHZ 42,\n302).\n\nOb der Angeklagte mit einer solchen Schädigung\nler lost gerechnet und sie zumindest billigend in Kauf\ngenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Der Schädigungsversatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich der\nTäter unter dem zu Sschädigenden eine von dem wirklich\nGeschädigten verschiedene Person vorstellt (RG GA 67, 437).\n\n53. Im Fall III 5 hat der Angeklagte die räuberische\nSrpressung nicht unter den erschwerenden Voraussetzungen\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 4in Verbindung mit § 255 StGB besangen. Aus den Teststellungen des Landgerichts ergibt\nsich nicht, daß er sich in das Wohngebäude der geschäüigten Eheleute MR |] eingeschlichen hat. Unter\n\"Binschleichen\" ist ein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem sich der Täter der Wahrnehmung anderer\ndurch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein\nzusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl.\n\nRaHst 9, 257; 14, 198). Kine solche zusätzliche Voarkehrung liest nicht schon darin, daß der Angeklagte\nüber die an die JHauswand gestellte Schubkarre durch\n\nein offenes Penster einstieg. Binsteigen zur Nachtzeit\n\nbedeutet noch nicht ein Binschleichen (RG, Beschluß\nvom 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71 -). Besondere Vorsichtsmaßnehmen des Angeklagten zur Vermeidung einer\n\nintdeckung Äauren andere Personen sind von der ötra!lkammer nicht festgestellt worden. Insbesondere 'sönnen\nje nicht in der Feststellung der Strafkammer gesehen\nwerden, der Angeklagte sei \"heimlich\" in das Haus eingestiegen (Bl. 6 UA).\n\n4. Die weitergehende Revision ist, soweit sie den\nSchuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Der\n„trafausspruch muß jedoch in vollem Umfang aufgehoben\nwerden. %s läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe\nder in den fällen III 1, 2 und 4 verhängten Einzelstrafen durch die der anderen Finzelstrafen beeinflußt\nworden ist.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-24/2-str-78-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-24/2-str-78-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.351778+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-03-24/2-str-78-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1972-03-24","dockets":["2 StR 78/72"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.03.1972 – 2 StR 78/72","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-24/2-str-78-72","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"uf die kevision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in fulda\nvom 12. Oktober 1971\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte\n\na) im Fall III 3 der Urteilsgründe\nnur wegen Urkundenfälschung\n(§ 267 stGB),\n\nb) ia rall III 5 lediglich wegen räuberischer Erpressung ($% 253, 255,\n249 StGB) verurteilt wird,\n\n2. mit den Feststellungen im gesamten Strafausppruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu\nneuer Verhandlung und Entscheiäung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/255","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"255","label":"§ 255 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:37.351778+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}