{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-02-02","aktenzeichen":"2 StR 6/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"/t\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 6/72 BESCHLUSS\n21\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsdreher Reinhold Wo , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ED 1946 ir PiD/\nDEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 6. Oktober 1971\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Falle II Nr. 10 der Urteilsgründe (MW richt des vollendeten,\nsondern des versuchten Diebstahls (§§ 242,\n43 StGB) schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in\nden Fällen II Nr. 3, 5, 10 und 12 der\nUrteilsgründe (Ip, \"Tem, \"EEEED\nund Ki und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n(t\n\nGründe:\n\n1. Im Falle II Nr. 10 (Mg fand der Angeklagte\nbei seinem Einbruch als mitnehmenswert nur fünf bis\nsechs Dosen Getränke, also Genußmittel in geringer Menge\nund von unbedeutendem Wert (§ 370 Nr. 5 StGB). Die\nStrafkammer hätte deshalb nicht vollendeten Diebstahl\nannehmen dürfen. Strafantrag wegen Mundraubs ist nicht\ngestellt. Da der Angeklagte sich auch nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht anders hätte verteidigen\nkönnen, hat der Senat selbst den Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des versuchten Diebstahls\nschuldig ist.\n\n2. Die Strafkammer geht unzutreffend davon aus,\ndaß auch in den Fällen des versuchten Diebstahls nach\n§ 17 StGB die Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe\nbeträgt. Gemäß § 44 Abs. 3 StGB kann die Strafe jedoch\nbis auf ein Viertel des Mindestmaßes der auf die vollendete Straftat angedrohten Strafe ermäßigt werden.\nDas gilt auch für den Rückfalltäter. Die Einzelstrafen\nin diesen Fällen und die Gesamtstrafe müssen deshalb\naufgehoben werden.\n\n53. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keine weiteren Fehler ergeben.\n\nwWillms Müller Baumgarten\nMeyer Schauenburg\n\nft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-02/2-str-6-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-02/2-str-6-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:35.972552+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-02-02/2-str-6-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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