{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-01-26","aktenzeichen":"2 StR 664/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 664/71 | URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Helmut de CEEEEEW zus\n\nSC, geboren ar EEE 1920 in SHE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26, Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Willms\n\nals Vorsitzender,\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nDr. Meyer\n\nDr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat WEB bei der Verkündung\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nGEEEED au: GERD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär (END\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken\nvom 12. Mai 1971 wird mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben\n\n1.) auf die Revision des Angeklagten im\nvollen Umfange,\n\n2.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind in fünf\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen haben der\nAngeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte erstrebt die Aufhebung des\nUrteils im ganzen, die Staatsanwaltschaft will mit\nihrem auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung\nerreichen. Beide Revisionen haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil nach dessen Inhalt nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkamner bei der\nWürdigung ihrer in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse einen für die Entscheidung wesentlichen Unstand nicht beachtet hat (vgl. BGHSt 20, 298, 299).\n\nNach den Feststellungen (UA S. 3, 8) wurde im\nJahre 1966 der jetzige Zeuge Heinrich Kg wegen unzüchtiger Handlungen mit seiner Schwägerin Irene Rn\njetzt verehelichte BE. zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt. Das Strafverfahren gegen ihn war in Gang\ngekommen, nachdem der Beschwerdeführer, dem sich Irene\nRe wegen der Taten KOEEEB anvertraut hatte, deren\nEltern zur Anzeige gegen KgWeeraten hatte. Er erteilte diesen Rat, obwohl er damals bereits selbst mit\nIrene unzüchtige Handlungen vorgenommen hatte, die Gegenstand des jetzigen Strafverfahrens gegen ihn sind.\n\nSein Verhalten kann sicher verschiedene Erklärungen finden. Bei keiner dieser Erklärungen kann jedoch übersehen\nwerden, daß der Angeklagte de CM im Falle einer Strafanzeige gegen KW und der dieser Anzeige notwendig folgenden Vernehmung des Kindes Irene mit der Möglichkeit des\nBekanntwerdens seiner eigenen Taten rechnen mußte. Trotzdem hat er den Rat zur Erstattung der Anzeige erteilt. Das\nkönnte zu Zweifeln an seiner jetzt für erwiesen erachteten\nTäterschaft Anlaß geben.\n\nDas damalige Verhalten des Angeklagten gegenüber den\nEltern FB hat unter diesen Umständen so große Bedeutung für die gesamte Beweiswürdigung, daß sich die Strafkammer nicht mit der bloßen Feststellung, daß der Angeklagte den Rat erteilt hat, hätte begnügen dürfen; sie\nhätte sich vielmehr hiermit im Urteil im einzelnen auseinandersetzen und mitteilen müssen, warum sie dennoch\nvon der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist (vgl.\nauch BGHSt 14, 162, 165; 15, 1, 3).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, daß die\nVollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDie Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus,\ndaß nach § 23 Abs. 2 StGB die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nur ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Täters vorliegen. Sie verkennt jedoch das Wesen solcher Umstände, wenn sie hierzu auch\ndas die Taten erleichternde Entgegenkommen des Kindes\nund die Besonderheit rechnet, daß die Möglichkeiten des\nAngeklagten, mit seiner kranken Ehefrau geschlechtlich\nzu verkehren, seit Jahren beschränkt waren. Hierin\n\nliegen allenfalls Milderungsgründe im Sinne des § 176\nAbs. 2 StGB, nicht aber Umstände, die die Taten des\nAngeklagten als die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB\nrechtfertigende ungewöhnliche Ausnahmefälle erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urt. vom 3. November 1971\n- 2 StR 461/71 -).\n\nDer in der Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB liegende Sachmangel führt zur Aufhebung nicht nur der Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung,\nsondern auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Zwar\nlassen die Erwägungen des Urteils zu Art und Höhe der\nStrafe keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat kann Jjedoch nicht ausschließen, daß die Strafkammer auf eine\nniedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn sie davon\nabgesehen hätte, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-26/2-str-664-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-26/2-str-664-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.324618+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-01-26/2-str-664-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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