{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-01-26","aktenzeichen":"2 StR 631/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu Nr. 2\n\nStGB § 316 a\n\n8 316 a StGB setzt in Falle der Raubalternative beim\nTäter die Absicht voraus, die Beute sich selbst zuzueignen.\n\nBCH, Urt. v. 26. Januar 1972 - 2 StR 631/71 - IG Marburg/Lahn\n\nag","text_plain":"Nachschlagewerk: ja )\nBGHSt: ja )\n\nzu Nr. 2\n\nStGB § 316 a\n\n8 316 a StGB setzt in Falle der Raubalternative beim\nTäter die Absicht voraus, die Beute sich selbst zuzueignen.\n\nBCH, Urt. v. 26. Januar 1972 - 2 StR 631/71 - IG Marburg/Lahn\n\nag\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 631/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Ewald VD zu: EEE\ngeboren an HB 945 in Fleisbach, Kreis Tu\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Dr. Schauenburg\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EP :ı: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär (ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Marburg/lahn\nvom 3. März 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit nit geneinschaftlichem schweren Raub und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen\nund eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zwar ist\ndie Verfahrensbeschwerde unbegründet. Jedoch greift die\nSachrüge durch.\n\n1. Es 1ä8t sich nicht ausschließen, daß die Annahme\nder Strafkammer, der Angeklagte habe in der Form der\nMittäterschaft den Tatbestand des schweren Raubes erfüllt,\nauf einem Rechtsfehler beruht. Das Urteil enthält keine\neindeutige Feststellung, daß er in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung ist\nzwar dargelegt, daß die \"Gruppe\", zu der auch der Angeklagte gehörte, den Entschluß gefaßt hat, den Zeugen\nSB zusammenzuschlagen und ihm das Geld \"abzunehmen\",\n(Bl. 4 UA), ihn zu \"berauben\" (Bl. 9 UA). Hieraus folgt\nJedoch noch nicht, daß der Angeklagte mitwirken wollte,\num selbst auch einen Teil des Geldes zu erhalten. Den auf\n3. 12 oben UA gemachten Ausführungen über die Zueignungsabsicht der Tatbeteiligten läßt sich ebenfalls nichts Eindeutiges über die Willensrichtung des Angeklagten entnehmen. Denn es erscheint fraglich, ob sie sich überhaupt\nauf ihn beziehen, Die auf der S. 11 UA verwendete Formlierung: \"Letztere haben .„..\" sowie der Umstand, daß auf\ndas Interesse des Angeklagten erst auf S, 12 unten UA ein-\n\ngegangen wird, könnten dafür sprechen, daß die vorausgehenden Ausführungen auf dieser Urteilsseite nur die\nanderen Tatbeteiligsten betreffen. Bei der rechtlichen\nwürdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe\n\"den ganzen Erfolg der Straftat als eigene mitverursachen\"\nwollen, er habe \"ein eigenes Interesse am Taterfolg\" gehabt und sei \"bei der räumlichen Nähe der übrigen Tatgenossen an der Tatherrschaft beteiligt\" gewesen, \"weil\n\ner deren Tun jederzeit hätte steuern können\" (Bl. 12 UA).\nDiese Begrundung besagt gleichfalls nichts darüber, ob\n\nder Angeklagte in Zueignungsabsicht gehandelt hat, sondern\nbetrifft ein Problem der Mittäterschaft, das sich unabhängig von der Besonderheit der Zueignungsdelikte ergibt.\nSchließlich kann auf die Zueignungsabsicht des Angeklagten mit genügender Sicherheit auch nicht aus dem \"Zusammenhang der Urteilsgründe\" geschlossen werden. Einer eindeutigen Feststellung zu diesem inneren Merkmal hätte es\nim vorliegenden Fall aber um so mehr bedurft, als der Angeklagte die 20,-- DM, die ihm der Tatbeteiligte Mettbach\nvon der Beute gab, erst \"nach anfänglichem Zögern annahm\"\n(Bl. 6 UA) und dieses Zaudern möglicherweise gegen eine\nvon Anfang an bestehende Zueignungsabsicht des Angeklagten sprechen könnte. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden,\n\n2. Sollte die Strafkammer bei der neuen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte nur Gehilfe bezüglich des schweren Raubs gewesen ist, so wird\nauch hinsichtlich des Autostraßenraubs lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht kommen,\n\nTäter im Sinne des § 316 a StCB kann nur derjenige\nsein, der den Angriff mit dem Ziel unternimmt, einen\nRaub oder eine räuberische Erpressung als Täter zu begehen. Dieser Ansicht könnte entgegengehalten werden,\ndaß der Schutzzweck der Vorschrift mehr die gegenteilige Meinung nahelege; denn durch diese Bestimmung soll\nräuberischen Angriffen begegnet werden, die unter Ausnutzung der besonderen Möglichkeiten und Gefahren des\nKraftwagenverkehrs unternommen werden; solche Situationen können auch durch einen Tatbeteiligten geschaffen\nwerden, der den geplanten Raub nicht als Täter verwirklichen, sondern lediglich Beihilfe zu der späteren Tat\nleisten will. Gegenüber diesem Einwand ist jedoch darauf\nhinzuweisen, daß schon der Wortlaut des § 316 a StGB\n(\"Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung ...\") für die hier vertretene Auffassung spricht,\nDenn ein Gehilfe \"begeht\" selbst nicht einen Raub, sondern unterstützt nur den Täter eines solchen Delikts.\nFerner erscheint diese Auslegung auch wgen der engen Verknüpfung des § 316 a mit den §§ 249 und 255 StGB gerechtfertigt. Hinzu kommt, daß die gesenteilige Auffassung\nvon einem außergewöhnlichen Tatbestandsaufbau ausgehen\nmüßte, Danach würde Mittäter im Sinne des Straßenraubs\nauch derjenige sein, bei dem sich ein Gehilfenvorsatz\nbezüglich des einen Tatbestandsteils mit den Tätervorsatz hinsichtlich der anderen Tatbestandsmerkmale des\n§ 316 a StGB verbindet, Eine derartige Konstruktion könnte jedoch nur dann als vom Gesetzgeber gewollt angesehen\nwerden, wenn die Bestimmung in diesem Sinne ganz klar gefaßt wäre. Das trifft aber, wie bereits dargelegt wurde,\nnicht zu.\n\nDie Richtiokeit der hier vertretenen Ansicht findet ihre Bestätigung in der Intstehungsgeschichte des\n§ 316 a StGB. Sein Vorgänger war das Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. Juni 1938 (RGBl I\n651). Dieses bedrohte denjenigen mit der Todesstrafe,\nder \"in räuberischer Absicht\" eine Autofalle stellt.\nAus dieser Umschreibung des Absichtsmerkmals ergab sich\neindeutig, daß nur derjenige den Tatbestand erfüllte,\nder den Raub mit Tätervorsatz begehen wollte. Die Beratungen des § 316 a StGB in den Gesetzgebungsorganen lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß die neue Vorschrift in dieser Hinsicht weiter gefaßt werden sollte.\nVielmehr ging es damals allein darum, den Tatbestand den\nrechtsstaatlichen Forderungen entsprechend \"bestinmt und\nklar\" herauszuarbeiten und die Strafdrohung dem Strafensystem des nunmehr geltenden Strafgesetzbuches anzupassen (vgl. Deutscher Bundestag, I. Wahlperiode, 1949, Drucks,\nNr. 3774, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung\nvon Unfällen im Straßenverkehr, S. 6). Wie bereits in\nBGHSt 5, 280, 281 dargelegt ist, wurde dabei der Anwendungsbereich in gewissem Umfang eingeengt. Dem steht nicht\nentgegen, daß in dem Autofallengesetz nur auf die \"räuberische\" Absicht abgestellt war, während § 316 a StGB auch\ndie Absicht der Begehung einer räuberischen Erpressung\nausdrücklich erwähnt, Diese letztere Alternative war von\nder ursprünglichen Formulierung miterfaßt (vgl. Pfundtner/\nNeubert, Das Neue Deutsche Reichsrecht, II c Nr. 6, S.119),\nso daß der Tatbestand auch insoweit durch die neue Vorschrift nicht ausgedehnt wurde. Für eine Erweiterung, insbesondere des inneren Tatbestands, hatte sich zudem kein\nBedürfnis ergeben.\n\nAus allen diesen Gründen folgt, daß Täter im\nSinne des § 316 a StGB bezüglich der Raubalternative\nnur derjenige sein kann, der auch den Raubtatbestand\nals Täter erfüllen will, also mit Zueignungsabsicht\nhandelt. Diese, von Jagusch geteilte Meinung (Straßenverkehrsrecht § 316 a StGB, Ann. 6) entspricht der vom\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits in dem\nUrteil vom 27. Februar 1959 - 4 StR 527/58- (in BGHSt\n13, 27 insoweit nicht mitveröffentlicht) vertretenen\nAuffassung. Der damals vom 4. Strafsenat entschiedene\nFall gab noch keinen Anlaß, auf das Problem näher einzugehen, da das angefochtene Urteil insoweit keinen\nRechtsfehler erkennen ließ,\n\n3. Sofern das Landgericht in der neuen Verhandlung auf Grund dieser Erwägungen beim Angeklagten nur\nBeihilfe zum Raub und zum Autostraßenraub annehmen sollte, wäre außer der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung auch Hehlerei in Betracht zu ziehen (BGHSt\n7, 134). Der Meinung der Verteidigung, der Tatbestand\ndes § 316 a StGB treffe grundsätzlich nicht auf die Fälle\nzu, in denen das Opfer auf listige Weise veranlaßt werde, in das Kraftfahrzeug einzusteigen und sich zum Tatort fahren zu lassen, kann der Senat nicht beitreten, Er\n\nhält insoweit an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (vgl. BGHSt 22, 114, 116 oben).\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-26/2-str-631-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-26/2-str-631-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:35.930386+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-01-26/2-str-631-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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