{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-01-25","aktenzeichen":"4 StR 541/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 8§ 2, 316 a; StPO § 354 a; JGG §§ 18, 105\n\nDa für den begangenen Autostraßenraub erst nachträglich\ndurch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz nach allgemeinem Strafrecht für minder schwere Fälle eine wesentliche Strafmilderung vorgesehen worden ist und da die\nAnnahme eines minder schweren Falles nach den gegebenen\nUmständen in Betracht kommt, kann die gegen den heranwachsenden Täter verhängte Jugendstrafe nicht bestehen\nbleiben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja nur zu4b\nBGHSt:; nein\n\nStGB 8§ 2, 316 a; StPO § 354 a; JGG §§ 18, 105\n\nDa für den begangenen Autostraßenraub erst nachträglich\ndurch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz nach allgemeinem Strafrecht für minder schwere Fälle eine wesentliche Strafmilderung vorgesehen worden ist und da die\nAnnahme eines minder schweren Falles nach den gegebenen\nUmständen in Betracht kommt, kann die gegen den heranwachsenden Täter verhängte Jugendstrafe nicht bestehen\nbleiben.\n\nBGH, Urt. v. 25. Januar 1972 - Lk StR 541/71 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 541/7% URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mario C EB ‚ scboren am EB 1351 in\n\nvn CB (!talien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Maurer Salvatore MV EEE , schoren am\nCD 9:9 in SCHE (Italien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\n\nC EEE ur 1 GERD\nwird das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 5. Juli 1971 dahin geändert, daß diese beiden Angeklagten\nschuldig sind des Autostraßenraubes in\nTateinheit mit schwerem Raub und mit\ngefährlicher Körperverletzung (§§ 316 a,\n249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 88 223 a, 73\nStcB), V ED außerdem in\nweiterer Tateinheit hiermit auch des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1\nNr. 1 StVG), ferner beide Angeklagte in\n\nTatmehrheit (§ 74 StGB) dazu des schweren\nRaubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\nIn den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen wird das\nUrteil mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel\n\nder Angeklagten C EB und\nM EEE ; an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichis zurückverwiesen,.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü n de:\n\n1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils 1äßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen, soweit die Angeklagten\nCD und VE im Falle SCHE des schweren\nRaubes schuldig befunden worden sind. Auch der Schuldspruch für diese beiden Angeklagten im Falle Hui»\nwegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, bezüglich des Angeklagten Mg»\nauch mit (richtig) Fahren ohne Fahrerlaubnis (nicht:\nFahren ohne Führerschein) wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.\n\n2. Das Landgericht hat jedoch unterlassen, die\nAngeklagten im Falle HB in Tateinheit mit dem\nAutostraßenraub und den übrigen Straftaten auch des\nschweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig zu sprechen, obwohl die Erfüllung der - objektiven\nund subjektiven - Tatbestandsmerkmale auch dieser\nStraftat einwandfrei festgestellt ist. Der vollendete\n(schwere) Raub steht zu dem Autostraßenraub nicht etwa\nim Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, sondern in dem\nder Tateinheit (BGH NJW 1963, 1413; s. auch BGHSt 14,\n387, 391 a.E.; 15, 322, 323 - Nr. III erster Absatz -).\n\nDie Angeklagten haben schon zu Beginn der Fahrt der\nmitfahrenden Frau SCWBritseteilt, daß sie vorhatten,\nHOEED \"das Geld wegzunehmen\" (UA S. 7). Zu diesem\nZweck fuhren sie \"zu einer geeigneten Stelle\" im \"Fiü-ABB Wald\". Schon unterwegs während der Fahrt - also\nauf der Straße - wandten sie bei Beginn der Tatausführung\ngegen HEN die der Wegnahme des Geldes dienende\nGewalt an. Nach der Ankunft im Top Wald, und\nzwar noch in dem auf dem Wege stehenden Kraftwagen und\nunmittelbar daneben, setzten sie die Gewaltanwendung\nfort und nahmen dabei HB seine Brieftasche mit\nGeldscheinen und sein Hartgeld weg (UA S. 8). Wer von\nden drei Angeklagten HE das Geld im einzelnen\nweggenommen hat und wie es die Angeklagten unter sich aufgeteilt haben (was das Landgericht nicht klären konnte,\nUA S. 9), ist unerheblich. Die gesamte Tatausführung entsprach dem gemeinschaftlichen Plan und alle drei Angeklagten haben sich daran beteiligt. Sie sind Mittäter.\n\nDer § 265 StPO steht der Ergänzung des Schuldspruchs\nnicht entgegen. Das Landgericht hat, um die Tatbestandsmerkmale der §§ 316 a und 223 a StGB richtig würdigen zu\nkönnen, die Tatausführung in allen wesentlichen Einzelheiten geprüft und festgestellt. Es ist ausgeschlossen,\ndaß sich die Angeklagten, wenn sie auf die Möglichkeit\nder tateinheitlichen Verurteilung auch gemäß §§ 249, 250\nStGB hingewiesen worden wären, anders und umfassender\nhätten verteidigen können, als tatsächlich geschehen.\n\nAuch der Gesichtspunkt der Beschwer der Angeklagten\nhindert das Revisionsgericht nicht an der Ergänzung des\nSchuldspruchs. Durch § 358 Abs. 2 StPO ist nur verboten,\ndas lediglich vom Angeklagten angefochtene Urteil in Art\nund Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten zu ändern.\nEin fehlerhafter oder unvollständiger Schuldspruch darf\n- und muß, wenn es darauf ankommt, um die gerechte Strafe\nbei Beachtung des Verbots der Schlechterstellung hinsichtlich der Art und des Maßes der bisher ausgesprochenen\nStrafe finden zu können - geändert oder ergänzt werden.\nAuf die für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte\nwird nachstehend unter Nr. 4 eingegangen werden.\n\n3. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO i.d.F. des § 65\ndes am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes muß im Urteilsspruch außer der rechtlichen Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig\ngesprochen worden ist, auch die angewendete Strafvorschrift\nangegeben werden. Dieser Vorschrift trägt der Senat be-\n\nzüglich der Angeklagten CP und VE Rechnung,\nfür die er den Schuldspruch ergänzt und neu gefaßt hat.\n\n4. a) Für den Angeklagten Mi nat das Landgericht im Falle HW, auf welchen es den § 316 a\nStGB angewendet hat, \"die gesetzliche Mindeststrafe von\nfünf Jahren\" für angemessen erachtet (UA S. 20). Durch\nArt. 1 Nr. 2 des am 19. Dezember 1971 in Kraft getretenen\nElften Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I 1977) ist\naber die Strafdrohung des § 316 a StGB ergänzt worden.\nFür die Regelfälle ist zwar die bisherige Strafdrohung\nbeibehalten worden; für besonders schwere Fälle ist wie\nbisher lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen, während\nnunmehr \"in minder schweren Fällen\" Freiheitsstrafe nicht\nunter einem Jahr für ausreichend erachtet wird. Diese\nÄnderung der Strafdrohung für minder schwere Fälle muß\nnach § 2 StGB, § 354 a StPO auch noch vom Revisionsgericht beachtet werden.\n\nDas Landgericht hatte nach der zur Zeit seiner Urteilsfindung bestehenden Gesetzeslage keinen Anlaß, sich mit\nder Frage zu befassen, ob die Tat des Angeklagten Me\nals \"minder schwer\" erachtet werden könne. Der Umstand,\ndaß das Landgericht bei VB - anders als bei dem\nMitangeklagten Sch - verschiedene Gesichtspunkte\nstrafmildernd berücksichtigen konnte und daß es für ihn\n- ebenfalls im Gegensatz zu Schreiber - bis zu der damals\nzulässigen Mindeststrafe zurückgegangen ist, läßt es nicht\nausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht in der ihm\nobliegenden tatrichterlichen Würdigung bezüglich Muss\n- im Gegensatz zu Sch - einen minder schweren Fall\nbejaht haben würde. Es ist somit möglich, daß das Land-\n\ngericht gegen MB für die Tat zum Nachteil Tg\n\neine geringere Einzelstrafe als eine solche von fünf\nJahren verhängt haben würde, wenn dies damals schon\nmöglich gewesen wäre. Die Strafzumessung gegen Mg»\nim Falle HOEEB muR daher erneut vorgenommen werden.\n\nZwar muß das Landgericht bei dieser neuen Strafzumessung im Falle HD nunmenr auch die Strafdrohung des § 250 StGB berücksichtigen. Auch in dieser\nVorschrift ist die zulässige Mindeststrafe auf fünf\nJahre Freiheitsstrafe festgesetzt, bei mildernden Umständen jedoch auf ein Jahr. Aus den Gründen, aus denen\ndas Landgericht bezüglich Me hinsichtlich des\nAutostraßenraubes einen minder schweren Fall annehmen\nkann, kann es möglicherweise hinsichtlich des schweren\nRaubes mildernde Umstände bejahen. Auch die Aufnahme\ndes schweren Raubes in den Schuldspruch ermöglicht es\ndaher dem Senat nicht, gegen Mg Sie im Falle\nH EEE verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren aufrecht\nzu erhalten.\n\nDie Höhe der Einzelstrafe für den Fall Schaum\nkann von der für den Fall HEWD verhängten Strafe\nbeeinflußt sein. Der Strafausspruch gegen Me muS\ndeswegen im ganzen aufgehoben werden.\n\nMit der Beseitigung der eigentlichen Strafen entfällt ohne weiteres der Ausspruch über die Festsetzung\neiner Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis.\nAuch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.\n\nb) Gegen CB nat das Landgericht wegen beider\nStraftaten (Autostraßenraub im Falle Hp und Raub\nim Falle Sci) eine Einheitsjugendstrafe von vier\nJahren verhängt. Zwar ist der Tatrichter bei Anwendung\ndes Jugendstrafrechts nicht an die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3,\n\n8 105 Abs. 1 JGG) und kann daher, soweit er es aus erzieherischen Gründen für erforderlich erachtet, sogar\n\ndas Höchstmaß der im allgemeinen Strafrecht im Einzelfall zulässigen Freiheitsstrafe innerhalb des nach Jugendstrafrecht zulässigen Rahmens überschreiten (BGH MDR\n1955, 372). Die gesetzliche Bewertung der größeren oder\ngeringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen\nUnrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, kann er aber nicht\nunbeachtet lassen. Wenn für die begangene Tat erst durch\nein nachträgliches milderes Gesetz eine wesentliche\nStrafmilderung in minder schweren Fällen vorgesehen wird\nund wenn die Annahme eines minder schweren Falles in\nBetracht kommt, kann deswegen die verhängte Jugendstrafe\nnicht bestehen bleiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn\nder Tatrichter - wie hier - nicht nur wegen schädlicher\nNeigungen, sondern auch wegen der Schwere der Schuld\nJugendstrafe für unerläßlich gehalten hat. Nach den\nUrteilsausführungen (UA S. 20) erscheint bei Cu\ndie Annahme eines minder schweren Falles des Autostraßenraubes nicht weniger möglich als bei VB. Jedoch\n\nmuß das Landgericht die Vollendung des schweren Raubes\nneben den übrigen Straftaten bei der Strafzumessung auch\nfür den Angeklagten CHE beachten.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-25/4-str-541-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-25/4-str-541-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:35.853661+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-01-25/4-str-541-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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