{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-17","aktenzeichen":"2 StR 522/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bezugnahme auf Feststellungen des ersten tatrichterlichen\n\nUrteils nach Aufhebung im Strafausspruch.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ) nicht 2032 049\nBGHSt: ja) zu i.\n\nStpo §§ 267 Abs. 1, 353 Abs. 2\nBezugnahme auf Feststellungen des ersten tatrichterlichen\n\nUrteils nach Aufhebung im Strafausspruch.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71 -\nIG Wiesbaden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 522/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Mathias G ED aus ME, geboren\nam. EB 1944 in DEE,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 17. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1.) Der Beschluß des Landgerichts in Wiesbaden\nvom 27. Juli 1971, durch den die Revision\ndes Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 10. Mai 1971 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben,\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten wird das\ngenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt a. M. zurückyerwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 28. April 1970 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unberechtigter Führung einer\nSchußwaffe zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nund eine zur Tat benutzte Pistole mit Munition und Magazinen eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten, der\nsein Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hatte, wurde dieses Urteil durch Beschluß des erkennenden\nSenats vom 3. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten am 10. Mai 1971\n\nzu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und erneut die Einziehung ausgesprochen. Auch hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Sie führt\nwiederum zum Erfolg.\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts vom 27. Juli 1971,\ndurch den die Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, ist aufzuheben, weil der Angeklagte entgegen der Annahme des Landgerichts das Rechtsmittel rechtzeitig begründet hat: Das angefochtene Urteil ist ihm am 25. Juni 1971\nzugestellt worden, die Revisionsbegründungsschrift ist ausweislich des Eingangsstempels am Montag, dem 26. Juli 1971,\nbei der Briefannahnestelle der Gerichtsbehörden in Wiesbaden eingegangen. Nach § 43 Abs. 2 StPO war damit die Frist\ndes § 345 Abs. 1 StPO gewahrt.\n\n2. Die Revision ist begründet,\n\nIm angefochtenen Urteil ist \"bzgl. der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt, der rechtlichen Würdigung und\nder persönlichen Verhältnisse auf die insoweit in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen des Urteils des Landgerichts\nWiesbaden vom 28.4.1970 verwiesen\" worden, In dieser Verweisung liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils\nführt,\n\nWird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den dazu\ngehörenden Feststellungen aufgehoben, so bleiben alle den\nSchuldspruch tragenden Feststellungen bestehen. Sie umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale\ndes angewandten Straftatbestandes zu finden sind, sind aber\n\nne\n\nnicht notwendig hierauf beschränkt, Auch die -— weitergehenden —- Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne\neines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus\ndenen der Beweis hierfür abgeleitet wird, sind Grundlage des Schuldspruchs, Sie bleiben deshalb auch dann\naufrecht erhalten, wenn sie als sogenannte doppelrelevante Feststellungen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Als von der Aufhebung nicht erfaßt binden\nsie den Tatrichter bei der neuen Verhandlung und Entscheidung. Eine Bezugnahme auf sie im neuen Urteil ist\nzulässig, wenn auch nicht immer zweckmäßig; stets muß\njedoch der Umfang der in Bezug genommenen Feststellungen\neindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein,\n\nDurch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufgehoben sind andererseits alle die Feststellungen, die\nsich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen, Sie\nkönnen deshalb für. das neue Urteil nicht mehr, auch\nnicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden (RG JW 1934, 44; 1938, 1814 Nr. 20; BGH JR\n1956, 307). Insoweit muß vielmehr der Tatrichter unfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen. Dabei müssen die neuen Feststellungen\nmit den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 285, 287; 10, 71, 72; BGH Urt, vom\n5. Oktober 1966 - 2 StR 254/66).\n\nMit diesen Grundsätzen ist die oben angeführte Verweisung im angefochtenen Urteil nicht vereinbar. Dabei\nist unerheblich, ob sich die Strafkammer bei der Verwei-\n\nsung darüber irrte, in welchem Umfan« die Feststellungen\ndes früheren Urteils aufgehoben sind, oder ob sie glaubte,\nihrer Entscheidung ohne eigene Prüfung auch aufgehobene\nFeststellungen zugrunde legen zu dürfen. In beiden Fällen\nberuht der neue Strafausspruch teilweise auf nicht mehr\nbestehendnFeststellungen. Die \"Einzelheiten bzgl. der persönlichen Verhältnisse\", auf die unter anderem Bezug genommen ist, bedeuten nichts anderes als die Feststellungen\nzum Werdegang des Angeklagten, das heißt zu seinen persönlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnissen; diese Feststellungen sind als ausschließlich zum\nStrafausspruch gehörend durch den Beschluß des Senats von\n3. März 1971 aufgehoben worden und mußten deshalb in eigener Verantwortung des Tatrichters neu getroffen werden.\n\n3. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen,\ndaß es im Interesse der Klarheit zweckmäßig ist, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen,\nden Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen,\n\nwillms Kirchhof Müller\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-17/2-str-522-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-17/2-str-522-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.508833+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-12-17/2-str-522-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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