{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-03","aktenzeichen":"2 StR 461/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2032 069\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 461/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vorarbeiter Justin Kae aus PO zeboren\nan. EEE 1922 in DEEEED/ We,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. willms\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nMeise\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EEE\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Juli 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde unter Annahme mildernder Umstände zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet\nsich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussetzung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach § 23 Abs. 2 StGB kann die Vollstreckung einer\nFreiheitsstrafe von mehr als einen Jahr bis zu zwei Jahren nur ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in\nder Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Strafkammer findet diese besonderen Umstände einmal darin, daß das Opfer des Angeklagten, die damals elf Jahre alte Petra FT, - nit Mutter und\nSchwester -— nur vorübergehend in seinem Hause wohnte,\nund zum anderen darin, daß der bisher nicht bestrafte Angeklagte nur durch eine von ihn \"nicht .„.. gesteuerte\nSituation\", bei der er die Beine &s Kindes wegen Muskelkaters massierte, sexuelles Interesse an dem Kinde gefunden hatte und erst dadurch in der Folgezeit die - allerdings \"äußerst intensiven\" - Unzuchtshandlungen beging, bei denen er jedenfalls aus seiner Sicht keinen\nWiderstand des Kindes zu überwinden hatte.\n\nDiese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtun.\nNach dem deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist bei Freiheitsstrafen von mehr als einen\nJahr bis zu zwei Jahren nur für ungewöhnliche Ausnahmefälle die Möglichkeit eingeräunt worden, die Vollstrek-\n\nkung der Strafe auszusetzen (BGH Urteil vom 11. Novenber 1970 - 2 StR 486/70; vgl. auch BGHSt 24, 3). Die\n\nvon der Strafkammer angeführten Umstände haben jedoch nur\ndas Gewicht von Milderungsgründen, wie sie bei Unzuchtshandlungen mit Kindern nicht selten vorkommen. Ein durch\neine nicht geschlechtsbezogene Begebenheit gewecktes\n\"sexuelles Interesse\" an einem Kinde ist häufig die erste\nUrsache von Unzuchtshandlungen. Auch mangelnder Widerstand des kindlichen Opfers ist keine Besonderheit. Das\ngleiche gilt dafür, daß der Täter eine inzwischen vorübergegangene Gelegenheit ausgenutzt hat.\n\nDiese rechtlichen Mängel führen nicht nur zu der\nvom Generalbundesanwalt beantragten Aufhebungdes Urteils,\nsoweit Strafaussetzung nach § 23 StGB gewährt worden ist.\nVielmehr ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Entscheidung nach § 23 Abs. 2 StGB ist hier von der\nzuerkannten Strafe nicht zu trennen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafe, mag sie auch nach den\nbisherigen Feststellungen nicht unangemessen erscheinen,\nanders bestimmt worden wäre, wenn das Landgericht keine\n\nStrafaussetzung bewilligt hätte (vgl. BGH Urteil vom\n31. August 1971 - 5 StR 224/71 -).\n\nwillms Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-461-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-461-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.501366+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-11-03/2-str-461-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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