{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-08-04","aktenzeichen":"2 StR 13/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGESt: ja\n\n2037 003\n\nStGB § 13\n\nBerücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGESt: ja\n\n2037 003\n\nStGB § 13\n\nBerücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung.\n\nBGH, Urteil vom 4. August 1971 - 2 StR 13/71 -\n1IG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 13/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Klaus Peter B EEE aus 1ER,\ngeboren am &. W 1954 in SCHW/KEEB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEREEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n\n5. August 1970 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung\n\nzu einer Freibeitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nFerner heißt es im Urteilsspruch: \"Von der Nebenstrafe\ndes § 31 StGB wird abgesehen.\"\n\nDie - vom Generalbundesanwalt vertretene — Revision\nder Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge nur\ngegen den Strafausspruch.\n\nSie hat Erfolg.\n\nMit Recht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen\ndie Ausführungen, mit denen die Strafkammer die gesetzliche Mindeststrafe begründet hat. Dieser Strafbemessung\nliegen folgende Erwägungen des Landgerichts zugrunde:\nEine wirkliche Gewaltanwendung hätten der Angeklagte und\nsein Mittäter KIEW von vornherein nicht beabsichtigt;\nsie seien davon ausgegangen, daß bereits eine verhältnismäßig geringfügige Drohung genügen werde, den körperlich schwächlichen und überdies ängstlichen Zeugen\nKae zur Übergabe des von diesem für die \"Abschiedstour\" der beiden Täter gemieteten Kraftfahrzeugs und\nder Autopapiere zu veranlassen. Die Tatsache, daß sie\nden Zeugen Kalb nicht nachts an der einsamen Stelle\nausgesetzt, sondern ihn nach Cu in eine Gaststätte gebracht hätten, zeige ihr Bestreben, dem Zeugen\nkeinen über die Entziehung des Besitzes an dem Fahrzeug\nhinausgehenden Schaden zuzufügen. Unter diesen Umständen\nreiche die Mindeststrafe von fünf Jahren zur Sühne aus.\nDem stehe nicht das in erheblichem Umfange strafbare\nVorleben des Angeklagten entgegen. Denn bislang habe er\n\nkeine gewaltsamen Eigentumsdelikte begangen. Angesichts\neiner so schwerwiegenden Strafdrohung wie der des § 316 a\nStGB könnten Vorstrafen nur dann erschwerend herangezogen\nwerden, wenn in den ihnen zugrunde liegenden Delikten\n\ndie Tendenz des Täters zum Ausdruck komme, bei der Erlangung strafbarer Vorteile vor niohts, insbesondere\nnicht vor Gewaltanwendung, zurückzuschrecken und die\nRechtsordnung in besonders nachhaltiger Weise zu mißachten. Dies lasse sich beim Angeklagten jedoch nicht\nfeststellen. Zwar sei er schon wegen einer Vielzahl\n\nvon Delikten vorbestraft. Im Verhältnis zur Schwere\n\nder Strafdrohung des § 316 a StGB handle es sich bei\nihnen aber um ungleich geringfügiger zu bewertende\nStraftaten, die im vorliegenden Fall außer Ansatz\n\nbleiben müßten.\n\nDieser Begründung kann der Senat nicht folgen.\nZwar zwingen Vorstrafen den Tatrichter nicht unter\nallen Umständen dazu, über die Mindeststrafe hinauszugehen. Jedoch ist die Annahme der Strafkammer, nur\n\"einschlägige\" Vorstrafen dürften bei der Strafbemessung\nberücksichtigt werden, unzutreffend. Allerdings wird\nim Schrifttum weitgehend die Ansicht vertreten, nicht\n\"einschlägige\" Vorstrafen seien regelmäßig ohne Einfluß auf die Strafhöhe (vgl. u.a. Maurach, Allgemeiner\nTeil, S. 721 mit Nachweisen). Die höchstrichterliche\nRechtsprechung hat sich dieser Auffassung indes nicht\nangeschlossen, auch nicht in der von Maurach (a.a.0.)\nangeführten Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. weiter\ndie sehr eingehend begründete Entscheidung des KG in\n\nin VRS 30, 200; ferner OLG Stuttgart MDR 1961, 343\n\nund OLG Hamm NJW 1959, 305). Ein solcher Standpunkt\nwäre zudem nicht mit dem Willen des Gesetzgebers\nvereinbar, wie er im i. Strafrechtsreformgesetz seinen\nNiederschlag gefunden hat. Abweichend von den früher\ngeltenden besonderen Rückfallvorschriften liegt die\nBesonderheit der allgemeinen Rückfallbestimmung des\n\n§ 17 StGB nF gerade darin, daß sie keine Verfehlungen\ngleicher oder etwa gleicher Art voraussetzt. In der\nAmtlichen Begründung zu § 61 StGB Entw. 1962 (S. 182),\nder als Vorbild für diesen § 17 StGB gedient hat,\n\nwird hierzu zutreffend ausgeführt, daß gerade ein ungleichartiger Rückfall kriminelle Neigungen von besonderer Stärke offenbaren kann. Die erhöhte Tatschuld\nliegt in einem solchen Fall darin, daß der Täter \"sich\ndie früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung\ndienen lassen\".\n\nIst die Auffassung des Landgerichts schon danach\nzu beanstanden, so gilt dies hier um so mehr, als es\nwegen der Höhe der Mindeststrafe des § 316 a StGB\nselbst sogar \"einschlägige\" Vorstrafen nur dann als\nerschwerend ansieht, wenn durch die betreffenden Taten\ngegen die Rechtsordnung in besonders nachhaltiger Weise\nverstoßen worden ist. Eine derartige Beschränkung der\nbei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Vortaten\nwürde darauf hinauslaufen, daß bei der Aburteilung von\nschweren Verbrechen Vorstrafen nur noch in höchst seltenen\nFällen berücksichtigt werden dürften. Damit würde hier\naber einer der bedeutsamsten Strafzumessungsgründe\n\npraktisch ausgeschaltet. Dies wäre um so weniger gerechtfertigt, als es in solchen Fällen einer besonders\nsorgfältigen Beurteilung der Persönlichkeit des Täters\nbedarf und nicht einzusehen ist, daß zwar sein sonstiges\nVorleben, selbst Begebenheiten, die kein strafbares\nHandeln darstellen, berücksichtigt werden könnten, nicht\naber kriminelle Taten, sofern sie nicht jenen Schweregrad\nerreicht haben.\n\nDer Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\nBei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß nach\nArt. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG das Gericht neben der\nVerurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\nwegen eines Verbrechens, das vor dem Inkrafttreten des\n1. Strafrechtsreformgesetzes begangen worden ist, dem\nVerurteilten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen hat, wenn\nes nach bisherigem Recht auf Zuchthaus erkannt hätte.\n\nwillms Kirchhof Baumgarten\nMeyer Meise","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-04/2-str-13-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-04/2-str-13-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.871062+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-08-04/2-str-13-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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