{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-06-03","aktenzeichen":"1 StR 53/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 53/71 URTEIL\n>/o.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Salin Z EEE zus NEE,\ngeboren am EEE 1935 in AMW/Türkei, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Bayram TU ww, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren an EB 1942 in ED, Kreis va\n\nTürkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3, den Kraftfahrer Kemal GEB aus TEE, geboren am\nCB 1935 in SCHW Türkei, '\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nDr.Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat el\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr von ED au: GEN\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2.,\nJustizangestellter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 14. Juli 1970 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt\nverurteilt:\n\n1. Den Angeklagten ZB wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen,\ngemeinschaftlichen schweren Raubes, Notzucht und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren,\n\n2. den Angeklagten Up wegen gemeinschaftlicher\nNotzucht, gemeinschaftlichen schweren Raubes und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren,\n\n3. den Angeklagten GP wegen unterlassener Hilfeleistung zur Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Rest\ndieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.\n\nIm übrigen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der\nAngeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die\n\nRevision des Angeklagten Ug) beanstandet außerdem Verfahrensvorgänge.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten A]\n\nI. Der Schuläspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nPe\nu ;\nEn\n\nu\nme\n\nDer Angeklagte verwirklichte den Tatbestand der\nEntführung wider Willen (§ 236 a.F. StGB, § 237 n.F.StGB),\nindem er die Zeugin Zo@9 durch List in einem Pkw auf\neinen Parkplatz an der Autobahn verbrachte. Dort war sie\nzeitweise seinem ungehemnten Einfluß preisgegeben. Er\nnötigte sie ferner mit Gewalt zweimal zur Duldung des\naußerehelichen Beischlafs (§ 177 StGB). Gemeinsam mit\ndem Angeklagten Uggp nahn er auf öffentlicher Straße\nseinem Landsmann BB unter stillschweigender Drohung\nwit weiteren Schlägen (UA S. 59) ein Sparbuch und\n400,-- IM weg (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Daß die\nWegnahme innerhalb eines Kraftfahrzeugs stattfand, ändert\nan der rechtlichen Wertung nichts, da das Fahrzeug auf\neiner öffentlichen Verkehrsfläche parkte (BGH, Urteil vom\n5, Mai 1961 - 4 StR 72/61). Die Beweiswürdigung zum Tatbestand des schweren Raubes enthält entgegen der Annahme\ndes Generalbundesanwalts auch keine Widersprüche. Das Abschneiden eines Teils der Schamlippen mit einem Rasiermesser stellt eine gefährliche Körperverletzung dar\n(§ 223 a StGB).\n\nII. Auch die Strafzunessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Strafkammer sieht die Voraussetzungen des 8 51\nAbs. 2 StGB als erfüllt an (UA S. 51) und berücksichtigt\ndiesen Umstand strafmildernd (UA S. 70). Sie macht damit\nerkennbar von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2,\n44 StGB Gebrauch. Mildernde Umstände sind mit knapper,\naber ausreichender Begründung versagt (UA S. 71). Die Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB zwingt nicht dazu, sie zuzubilligen.\n\nB. Die Revision des Angeklagten VT\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n4. Die Belehrung des Zeugen PR genäß § 55\nAbs. 2 StPO war nicht rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter\nkonnte davon ausgehen, daß für diesen Zeugen bei Beantwortung der von der Revision hervorgehobenen Frage\ndie Gefahr der Strafverfolgung bestand.\n\n2, Die Beanstandung, einem vernommenen Zeugen hätten weitere Fragen vorgelegt werden sollen, ist unzulässig (BGHSt 4, 125, 126; 17, 551, 352).\n\nII. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.\n\n1. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Ugggpnabe den Tatbestand der Notzucht als Mittäter ZU verwirklicht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. I ] selbst hatte keinen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Zog. Täter der Notzucht kann aber\nauch sein, wer nur bei der Gewaltanwendung nitwirkt\n(BGHSt 6, 226). Er muß lediglich wissen, daß der andere\nTatbeteiligte den Geschlechtsverkehr mit Gewalt durchführen will, die Nötigungshandlung als eigene Tat wollen\nund dabei billigen, daß sie zur Duldung des Beischlafs\ndes anderen führt. Diese Merkmale sind hier gegeben.\n00ER vi Tg zingen \"quasi wie ein eingespieltes Team\" (UA S. 56) vor. U vuste, was I]\nvorhatte. Er wollte dessen Plan wit verwirklichen. Er\ngerrte die Frau aus dem Pkw, verprügelte sie, vereitelte\nihren Fluchtversuch, schleppte sie gewaltsam in den Wald\n\nNS\n\nund übergab sie an ZB, der sie alsbald vergewaltigte.\n\nDie gegen diese Feststellungen gerichteten Ausführungen der Revision greifen lediglich die Beweiswüraigung des Tatrichters an. Der Schluß der Strafkamner,\ndas Vorgehen Ugg beweise, daß er bereit gewesen sei,\nzusammen mit ZUR die Zeugin Zo@B zu bestrafen,\nverstößt nicht gegen Erfahrungssätze. Ob ein Türke eine\nungetreue Frau mit Vergewaltigung zu bestrafen pflegt,\nist in diesem Zusammenhang unerheblich. Es genügt, daß\ndie Schlußfolgerung des Tatrichters möglich ist.\n\n2. Ebensowenig bietet die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes Anlaß zu rechtlicher\nBeanstandung. Der Angeklagte durchsuchte im Pkw gemeinsam mit seinen landemann EB und reichte\ndas weggenommene Sparbuch mit dem Geldbetrag nach vorn,\nwo der Mittäter saß. Beide arbeiteten \"Hand in Hand\"\n\n(UA S. 60). Auch Wfühte die Tatherrschaft aus. Die\nBeute sollte später geteilt werden. Die Beweiswürdigung\nenthält keine Widersprüche.\n\n3. Bei der gefährlichen Körperverletzung gingen\nbeide Angeklagten wiederum \"arbeitsteilig\" (UA S. 64)\nvor. U yackte die Frau an den Haaren und warf sie auf\nden Boden. Er forderte ZW auf, am Geschlechtsteil der Frau zu schneiden. Während der Mittäter einen\nTeil der Schamlippen abschnitt, drückte TgBien Oberkörper der Frau zu Boden und hielt sie fest. Er hatte\nselbst den Willen zur Tat. Er wollte die Frau \"bestrafen\" und an ihr Rache üben.\n\n4. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nC. Die Revision des Angeklagten Ci\n\nDie Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung\nwird durch die Feststellungen getragen.\n\nEin Unglücksfall im Sinne des § 350 ce StGB ist\n\nein plötzlich eintretendes Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht (BGHSt 3, 65, 66; 6, 147, 152;\n11, 135, 136). Die Verletzung der Zeugin zB durch\n\ndie beiden Mitangeklagten stellt ein solches Ereignis\ndar. Auch wenn grobe Mißhandlungen und zwei Vergewaltigungen voraufgegangen waren, kam der Angriff nit dem Rasiernesser auf den Geschlechtsteil der mißbrauchten Frau\nüberraschend. Die Verletzte blutete erheblich (UA S. 21).\nSofortige ärztliche Hilfe war erforderlich (UA S. 66).\nDie erforderliche räumliche und zeitliche Beziehung des\nAngeklagten GIB zuu Unglücksgeschehen war gegeben. Die\nVerletzte trat aus dem Wald, als der Angeklagte vom Parkplatz abfuhr (UA S. 22). Der Vorfall ereignete sich bei\nDunkelheit zwischen 6 und 7,00 Uhr morgens auf einem einsanuen Platz der Autobahn. Die Nothilfe war für den Angeklagten auch zumutbar. Er besaß die nötige Autorität gegenüber seinen Begleitern (UA S. 66).\n\nAuch die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten entsprechen den rechtlichen Erfordernissen. Der Hilfepflichtige muß das Bewußtsein von der Erforderlichkeit der Hilfe haben. Dabei genügt bedingter Vorsatz\n\n-8-\n\n(BGH, Urteil vom 29. März 1968 - 2 StR 68/68 bai Dallinger MDR 1968, 552). Er muß auch seine Pflicht zur\nHilfeleistung erkannt haben und sich, windestens im Sinne\ndes bedingten Vorsatzes, bewußt gewesen sein, daß er\ndiese Pflicht durch sein Verhalten verletzt (BGH NJW\n1958, 957 Nr. 13).\n\nDie Strafkammer stellt dazu fest, der Angeklagte\nGEB habe noch vor der Abfahrt gewußt, daß die Verletzte\nsofort in ärztliche Behandlung zu bringen sei (UA S. 66).\nDen Feststellungen ist auch zu entnehmen, daß er sich der\nPflicht bewußt war, selbst zu helfen, denn der von ihm\nbei der mißhandelten Frau zurückgelassene PB hatte\nweder ein Fahrzeug noch Geld zur Verfügung, um alsbald\nwirksame Hilfe zu leisten.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Strickert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-03/1-str-53-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-03/1-str-53-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.181095+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-06-03/1-str-53-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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